Mit der Einführung der InsO hat der Gesetzgeber für natürliche Personen neue Verfahrenswege geschaffen, wobei der sicherlich interessanteste Aspekt dabei die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung ist. Nach dem bisherigen Verfahren nach der Konkursordnung bestand für eine natürliche Person kein Interesse, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Sein vorhandenes Vermögen konnte und wurde regelmäßig bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens verwertet, wobei den Gläubigern die Möglichkeit einer Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung half, eine umfassende Auskunft über die genauen Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Spätestens nah diesem Offenbarungseid folgte die meist restlose Verwertung des Vermögens. Das dabei nicht, wie in den Insolvenzverfahrensordnungen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgte, war für den Schuldner kaum von Belang. Der Schuldner war auch nach Abschluss eines Konkursverfahrens der freien Nachforderung gem. § 164 KO ausgesetzt.