Recht und Gesetz

Informationen zur Verbraucherinsolvenz

Mit der Einführung der InsO hat der Gesetzgeber für natürliche Personen neue Verfahrenswege geschaffen, wobei der sicherlich interessanteste Aspekt dabei die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung ist. Nach dem bisherigen Verfahren nach der Konkursordnung bestand für eine natürliche Person kein Interesse, einen Antrag auf Eröffnung des Konkurses zu stellen. Sein vorhandenes Vermögen konnte und wurde regelmäßig bereits außerhalb eines Insolvenzverfahrens verwertet, wobei den Gläubigern die Möglichkeit einer Erzwingung einer eidesstattlichen Versicherung half, eine umfassende Auskunft über die genauen Vermögensverhältnisse des Schuldners zu erlangen. Spätestens nah diesem Offenbarungseid folgte die meist restlose Verwertung des Vermögens. Das dabei nicht, wie in den Insolvenzverfahrensordnungen eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger erfolgte, war für den Schuldner kaum von Belang. Der Schuldner war auch nach Abschluss eines Konkursverfahrens der freien Nachforderung gem. § 164 KO ausgesetzt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 388 vom 1. Dezember 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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