Gerichtsgebäude / Pixabay

Anlegerschutz: Verjährungsregeln der neuen Zivilprozessordnung und des Wertpapierhandelsgesetz europarechtswidrig?

Geschädigte Kapitalanleger könnten in Zukunft häufiger in die Verjährungsfalle tappen. Verjährung bedeutet, dass ein Anspruch gegebenenfalls trotz einer eindeutigen Haftung keinen Anspruch mehr durchsetzen kann. Ausschließlich aufgrund eines kurzen Zeitablaufs kann damit ein Prozess scheitern. Die Verbraucherschutzanwälte sind sich einig, dass die Verjährungszeit von drei Jahren extrem verbraucherfeindlich Zur Zeit sind die Verjährungsfristen mit drei Jahren in dem Börsengesetz, Wertpapierhandelsgesetz etc. festgelegt. So verjährt z.B. ein Anspruch gegen eine Bank wegen des Verkaufs bwz. der Vermittlung von Aktien oder Fonds binnen drei Jahren nach Verkaufshandlung. Häufig ist der Schaden allerdings den Betroffenen noch nicht bewusst geworden. Ähnliches gilt für Prospekthaftung oder Aufklärungsverschulden eines Kapitalanlagenvermittler. Kollege Rechtsanwalt Tilp formuliert diesen Zustand so:
„Damit sieht der Gesetzgeber deutlich kürzere Verjährungsfristen vor, als in der im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankerten allgemeinen Schadenersatzverjährungsregelung. Nach den Paragrafen 195 und 199 des BGB gilt seit 01.01.2002 als Regelverjährung: zehn Jahre falls der Geschädigte keine Kenntnis von seinem Anspruch hat, bei Kenntnis dagegen drei Jahre. Rechtsanwalt Tilp: „Dass weiterhin ausgerechnet in allen Anleger- und damit Verbraucher schützenden Gesetzen Verjährungsregelungen enthalten sind, die wesentlich schlechter sind als die des BGB, ist anlegerfeindlich. Zumal die vorgesehenen Fristen gegen das EU-Gemeinschaftsrecht verstoßen, wie ein von unserer Kanzlei eingeholtes Rechtsgutachten von Prof. Dr. Hans-W. Micklitz, Experte für Europarecht an der Universität Bamberg, belegt. Damit macht sich die Bundesrepublik haftbar für Ansprüche von Anlegern in unabschätzbarer Höhe.“

In nationalen Gesetzen müssen EU-Richtlinien so umgesetzt werden, dass dem Gemeinschaftsrecht größtmögliche Wirksamkeit verliehen wird. „Die verjährungsrechtliche Diskriminierung von Anlegern gegenüber ‚normalen’ Verbrauchern läßt aber die schützende Funktion von EU-Anlegerschutz-Richtlinien leer laufen. Die kapitalmarktrechtlichen Verjährungsvorschriften sind deshalb den allgemeinen Regeln des BGB anzupassen“, so Tilp.“
Diesen Ausführungen ist nichts hinzufügen. Durch die europarechtswidrigen Vorschriften, die im Rang hinter dem Richtlinien zurückstehen, könnten Schadenersatzansprüche gegen den Staat bestehen bzw. diese Vorschriften des Bundesrecht könnten unwirksam sein.
Die Diskussionen innerhalb der Gesetzgebungskörperschaften sind noch nicht abgeschlossen. Insbesondere folgt aus dem neuen Gesetzgebungsvorhaben Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts“ (vgl. elektronische Vorabfassung der Bundestags-Drucksache 15/3653) Seite 14 und 15 dass diese Problematik gesehen wird.
 
Warum?
  Der Gesetzgeber passt hier das Recht der Anwaltshaftung an die oben genannte Problematik an. Bisher verjährte ein Anspruch wegen Anwaltsverschulden innerhalb von drei Jahren. Häufig wusste der Betroffene nicht, dass ein Anspruch besteht. Um den Betroffenen zu helfen, war durch die Rechtssprechung eine Hilfskonstruktion entwickelt worden. Das neue Recht soll das jetzt richtigerweise ändern: drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, spätestens inner von 10 Jahren Verjährung. Die gegenwärtige Rechtslage bei der Verjährung von Schadensersatzansprüchen des Mandaten gegen seinen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Pflichten aus dem Anwaltsvertrag ist unbefriedigend. Nach dem derzeit geltenden § 51 b BRAO verjährt ein solcher Schadensersatzanspruch innerhalb von drei Jahren ab seiner Entstehung, spätestens aber drei Jahre nach Beendigung des Mandats. Auf eine Kenntnis des Mandanten von dem Regressanspruch gegen seinen Rechtsanwalt kommt es nicht an. Diese Regelung führt in vielen Fällen dazu, dass der Mandant Schadensersatzansprüche verliert, bevor er sich ihrer überhaupt bewusst werden kann. Insbe sondere bei länger andauernden Rechtsstreitigkeiten kann es geschehen, dass Pflichtverletzung und Schaden erst erkenn bar werden, wenn hierauf bezogene Ersatzansprüche bereits verjährt sind. Selbst wenn Ansprüche noch vor Ablauf der Verjährung erkennbar werden, bleibt dem Mandanten bei wortgetreuer Anwendung des § 51 b häufig nur eine sehr kurze Zeitspanne, um diese geltend zu machen.
Die Rechtsprechung legt daher § 51 b einschränkend aus, um zur Vermeidung von Härten und zum Schutz des Mandanten einen Ausgleich für die kurze Verjährungsfrist zu gewähren (vgl. BGH NJW 1975, 1655, 1656). So nimmt der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung den Eintritt eines Schadens, der den Lauf der Verjährungsfrist in Gang setzt, nicht bereits dann an, wenn eine Vermögensgefährdung vor liegt und deshalb eine Feststellungsklage erhoben werden könnte, sondern erst dann, wenn bei wertender Betrachtung eine objektive Vermögensverschlechterung vorliegt (BGH NJW 2001, 3543, 3544; BGH NJW 2002, 1421, 1424). Ins besondere aber hat bereits das Reichsgericht und in seiner Folge der Bundesgerichtshof eine so genannte Sekundärhaftung entwickelt (RGZ 158, 130, 136 f.; BGH VersR 1967, 979, 980; BGHZ 94, 380, 385; BGH NJW 2001,3543,3544).
Jetzt soll das Gesetz geändert werden: Die Fristendauer von drei Jahren bleibt zwar mit der vorgeschlagenen Geltung des § 195 BGB unverändert; der entscheidende Unterschied liegt aber darin, dass gemäß § 199 Abs. 1 BGB der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Berechtigten Interessen des Anwalts als Schuldner daran, nicht auf unabsehbare Zeit mit einem Regress bedroht zu sein, trägt die allgemeine Regelung in § 199 Abs. 3 BGB Rechnung, nach der Ansprüche auf Ersatz von Vermögensschäden spätestens in zehn Jahren von ihrer Entstehung an bzw. in 30 Jahren von der Pflichtverletzung an verjähren, wobei die früher endende Frist maßgeblich ist. Für die von der Rechtsprechung entwickelte verjährungsrechtliche Sekundärhaftung besteht nach der Neuregelung kein Bedürfnis mehr.
Im Bereich der Anwaltshaftung wird das Gesetz als verbraucherfreundlich geändert. Im Bereich des Anlegerschutzrechts wird die Rechtslage (ohne erkennbaren Grund) verschlechtert. Diese Haltung ist nicht nachzuvollziehen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 453 vom 1. Dezember 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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