- Was ist eigentlich die Schufa?
Die Schufa Holding AG (auch bekannt alsSchutzgemeinschaft für die allgemeine Kreditsicherung) besteht alsGemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft. Die Kunden undMitglieder der Schufa sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft, die ihrenKunden Kredite oder Verträge mit langen Laufzeiten gewähren und daher auf derenBonität wesentlichen Wert legen. Die Schufa ist sozusagen ein privater Kontrollvereinder Wirtschaft über die Bürger.
- Was macht die Schufa?
Die Schufa erhält ihre Daten zum überwiegenden Teilvon ihren Vertragspartnern. Diese melden der Schufa sowohl positive als auchnegative Geschäftsvorfälle. Problematisch werden diese Meldungen vor allemdann, wenn die Kunden sich nicht vertragsgemäß verhalten haben. Dies trittinsbesondere bei Zahlungsverzug und daraus folgender Vertragskündigung auf. Überden Kunden wird dann meist bei der Schufa ein Negativeintrag vorgenommen undgespeichert.
Dieser bewirkt, dass der Kunde in seinen Bonitätsmerkmalen, die anBanken, Versicherungen, Telekommunikationsanbieter, Kreditkartenunternehmengemeldet werden, absinkt. Die Schufa sammelt die Daten wie ein Lehrer undverteilt Noten; oder sogar Klassenbucheinträge.
- Was bedeutet eine schlechte Benotung durch den Kontrollverein Schufa?
Der Negativeintrag kann daher nach seiner Entstehungweitreichende Folgen haben. Viele Kunden wissen nicht, dass ein Negativeintragbei der Schufa nicht sofort mit der Zahlung einer offenen Forderung an den Gläubigerzur Löschung gebracht wird. Dies liegt daran, dass der Negativeintrag von demeinmeldenden Unternehmen nicht widerrufen, sondern lediglich gegenüber derSchufa Holding AG für erledigt erklärt wird. Eine Löschung erfolgt erst nachAblauf von 3 Jahren. Dies geschieht automatisch ohne Zutun des Kunden aufgrundder Vorschrift des § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG.
- Wer kontrolliert die Schufa und wie geschieht das?
Bis zum01.04.2010 war die Übermittlung von sogenannten Negativmerkmalen anhand von §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zu beurteilen. Zusätzlich bestand auch die Verpflichtung fürdie Kreditwirtschaft, eine Schufa-Einverständnisklausel einzuholen. Die Übermittlungvon personenbezogenen Daten war jedoch nur dann zulässig, soweit dies zurWahrung berechtigter Interessen der speichernden Stelle erforderlich war undsich im Rahmen einer Interessenabwägung herausstellte, dass keine schutzwürdigenInteressen des Betroffenen überwiegen. Zum 01.04.2010 ist mittlerweile die Novelle zum BDSGin Kraft getreten.
In § 28 a Abs. 1 BDSG ist nunmehr klar geregelt, dassdie Übermittlung personenbezogener Daten an Auskunfteien (wie z.B. die SCHUFA,Creditreform, Bürgel oder andere) über eine Forderung nur zulässig ist, wenndie geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht worden ist, die Übermittlungzur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder einesDritten erforderlich ist und der Betroffene nach Eintritt der Fälligkeit dieForderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden ist. Ist die Forderungnicht fällig (z.B. weil sich der Schuldner noch nicht im Zahlungsverzugbefindet oder eine Ratenzahlung oder Stundung vereinbart hat), liegt keinrechtmäßiger Schufa-Eintrag vor.
Grundsätzlichist hier die einmeldende Stelle für das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 28a Abs. 1 BDSG beweisbelastet. Es gilt nämlich die gesetzliche Vermutung, dassgrundsätzlich jede Datenverarbeitung rechtswidrig ist, wenn kein entsprechenderRechtfertigungsgrund vorliegt.
Durch die neue Vorschrift des § 28 a Abs. 1 BDSG wurdedie bisher richterrechtlich geprägte Bewertung von Negativmeldungen denensogenannte „harte“ bzw. „weiche“ Negativmerkmale zugrunde liegen, nunmehrgesetzlich regelt. Die Nr. 1 – 3 des § 28 a Abs. 1 BDSG regeln nunmehr die sog.„harten“ Negativmerkmale, bei denen die Eintragung unter erleichtertenBedingungen möglich ist. § 28 a Abs. 1 Nr. 4 BDSG regelt die Eintragung vonsog. „weichen“ Negativmerkmalen. Grundsätzlich bleibt es aber bei der Hürde,dass die Eintragung zur Wahrung der berechtigten Interessen der eintragendenStelle erforderlich ist.
In § 28b BDSG ist nun auch das sog. Scoringverfahren gesetzlich eindeutig geregelt.Danach dürfen die Auskunfteien die gespeicherten Daten im Rahmen eineswissenschaftlich anerkannten mathematisch-statistischen Verfahren verwenden, umhiermit eine Prognose über das zukünftige Verhalten bestimmter Personengruppenzu erstellen. Hierbei kann es vorkommen, dass trotz Fehlens negativer Einträgeder Scorewert einer betroffenen Person so niedrig ist, dass er nicht bzw. nichtmehr als kreditwürdig angesehen wird. Das Scoring muss daher auch einerrechtlichen Überprüfung unterzogen werden können.
- Was tun, wenn ich ungerechtfertigt schlecht behandelt werde?
Es ist daher notwendig, einen Negativeintraganwaltlich überprüfen zu lassen, wenn Sie diesen vorzeitig zur Löschung bringenmöchten. Da die einmeldenden Stellen oftmals Fehler machen, kann dieses zurvorzeitigen Löschung und zur Verpflichtung der einmeldenden Stelle führen,diesen zu widerrufen. Anspruchsgegner ist meist nicht die Schufa Holding AG,sondern der ehemalige Vertragspartner, der die Meldung vorgenommen hat.
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