Recht und Gesetz

Kaffeemaschinenfälle: Amtsrichter werden vom Bundesverfassungsgericht zur Ordnung gerufen? – von Dr. Thomas Schulte

Vor den Gerichten in Deutschland werden pro Jahr ca. 2 Millionen Gerichtsverfahren geführt. Gerne mal über „wichtige“ Themen wie eine Schnecke im Salat (Amtsgericht Burgwedel, NJW 1986, S. 2647). Die Deutschen streiten gerne. Berühmt sind die Kaffeemaschinenfälle, bei denen es im Grunde um Bagatellen geht.

Anstatt sich zu entschuldigen, muss der unabhängige Richter sich um Kleinigkeiten scheren und sich dabei streng an Recht und Gesetz halten. Ansonsten läuft auch ein Amtsrichter Gefahr von dem Bundesverfassungsgericht gerügt zu werden.

Nur wenige solche Streitigkeiten schaffen den Weg durch die Instanzen. So der Kaffeemaschinenfall (Bundesverfassungsgericht, NJW 1987, vom 14.04.1987).

 

Einschreiten des höchsten deutschen Gerichts bei unfassbar nichtigen Gelegenheiten?

Ja, selten. Aber immerhin gelegentlich äußert sich der Hüter der Verfassung auch zu profanen Miniproblemen. Das Bundesverfassungsgericht, Hüter der Verfassung und oberstes Staatsorgan, hat z.B. in einer Grundsatzentscheidung – 2 BvR 1104/05 – festgelegt, dass die Prozessgrundsätze stets Geltung haben. Auch Richter müssen sich an das geltende deutsche Recht halten.

 

Wann schaltet sich das Bundesverfassungsgericht ein?

Hintergrund dieser Grundsatzentscheidung aus dem Jahre 2005 war, dass ein Richter am Amtsgericht Oranienburg sich anmaßte, einen wirtschaftlich belanglosen Rechtsstreit nur lasch zu führen. Die Klage mit einem Streitwert in Höhe von 85,00 Euro wurde von dem Richter nicht mit der notwendigen Sorgfalt bearbeitet. Die Klage wurde einfach abgewiesen, bevor der Kläger eine Chance bekam, zu den Argumenten des Beklagten Stellung zu nehmen.

 

Daraufhin hat das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und die Sache an das Amtsgericht Oranienburg zurückverwiesen mit der Auflage, ein neues Erkenntnisverfahren, diesmal unter genügender Achtung des Grundrechts auf rechtliches Gehör aus Artikel 103 GG, zu führen. Achtung: das Bundesverfassungsgericht ist aber nicht eine Super-Revisionsinstanz, sondern es steht den Karlsruher Richtern am Bundesverfassungsgericht frei einen aus Sicht der Verfassung untragbare Entscheidung im Lichte des Grundgesetzes zu prüfen.

 

Wichtig aus Sicht des Bundesverfassungsgerichts ist immer die Verfassung.

 

Art. 103 des Grundgesetzes spricht von dem Recht auf Gehör. Das bedeutet, dass jeder in einem Prozess die Gelegenheit bekommen muss sich zu Aussagen und Schriftsätzen zu äußern. Das gilt auch während des Verfahrens.

 

Hierzu fand das höchste deutsche Gericht harsche Worte, um das Verhalten des Amtsrichters zu tadeln:

„Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG ferner die Pflicht, vor dem Erlass seiner Entscheidung zu prüfen, ob den Verfahrensbeteiligten das rechtliche Gehör auch tatsächlich gewährt wurde. Insbesondere dann, wenn dem Gebot des Art. 103 Abs. 1 GG durch die Übersendung von Schriftsätzen genügt werden soll, hat das Gericht – etwa durch förmliche Zustellung oder Beifügen einer rückgabepflichtigen Empfangsbescheinigung – zu überwachen, ob die Verfahrensbeteiligten in ihren Besitz gelangt sind.“

 

Der Rechtsstreit wurde jetzt vor dem Amtsgericht Oranienburg verhandelt, allerdings vor einem anderen Richter.

 

Art. 103 des Grundgesetzes in Verbindung mit den sogenannten Kaffeemaschinenfällen des Bundesverfassungsgerichts zeigt, dass unser höchstes deutsches Gericht seine Aufgabe als Hüterin der Verfassung wahrnimmt. Das Gericht schreitet unabhängig vom Wert des Streitgegenstands ein, wenn wichtige Grundsätze nicht eingehalten worden sind.

Der anfangs geschilderte Rechtsfall rund um die Schnecke im Essen hat es im Übrigen nicht vor das Bundesverfassungsgericht geschafft.     

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1697 vom 11. September 2015 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest