Regress gegen den eigenen Anwalt – Dr. Thomas Schulte, Die Wahrheit über Pflichtverletzung und Schaden

Die Wahrheit über den Regress gegen den eigenen Anwalt: Warum die meisten nie gewinnen

Anwaltsregress. In einem frei gewählten Beispiel schlägt ein Mann im Sitzungssaal 31.000 Euro aus, verliert den Prozess und will nun seine Anwältin verklagen. Entscheiden wird kein Zorn, sondern der Prozess im Prozess. Wer gewinnt gegen den eigenen Anwalt?

Regress gegen den eigenen Anwalt: Vier Geschichten, vier Wahrheiten. Den eigenen Anwalt verklagen? Zwischen enttäuschtem Prozessausgang und echter Pflichtverletzung liegt oft ein langer Beweisweg. Vier Beispiele zeigen: Nicht jeder verlorene Vergleich, jedes falsche Urteil oder jede bittere Niederlage ist automatisch ein Anwaltsfehler.

Um 11:52 Uhr am Donnerstag, dem 13. März 2025, sagt Holger Brandt nein zu 31.000 Euro. So viel bietet der Händler, der ihm ein gebrauchtes Wohnmobil für 44.900 Euro verkauft hat, für die Rücknahme. Seine Anwältin beugt sich im Sitzungssaal zu ihm und rät ihm, das Angebot anzunehmen; hinterher hält sie den Rat in einem Vermerk fest. Brandt, 61, Busfahrer aus Bielefeld, will alles oder nichts.

Zehn Monate später liegt das Gutachten vor. Das Wasser im Alkoven kam durch ein Dachfenster, das Brandt nach dem Kauf selbst eingebaut hatte. Die Klage wird abgewiesen.

Er bekommt nichts.

Jetzt will er seine Anwältin verklagen, auf 44.900 Euro und die Kosten beider Seiten. Drei weitere Beispiele kommen in diesem Beitrag dazu: ein Imker, dessen Anwalt eine Frist versäumt hat, eine Fahrradhändlerin, deren Anwalt einen Vergleich gegen ihre Weisung schloss, und ein Ehepaar mit einer gequollenen Küche. Alle vier fragen dasselbe: Kann ich gegen meinen Anwalt gewinnen?

Die Beispiele sind frei gewählt: Namen, Orte und Zahlen sind erfunden, die Rechtslage ist echt.

Hier ist die Antwort, ohne den üblichen Anwaltstrost.

Ein Regress gegen den eigenen Anwalt gelingt nur, wenn der Mandant eine Pflichtverletzung aus dem Anwaltsvertrag (§§ 611, 675 BGB) und einen Schaden daraus beweist (§ 280 Abs. 1 BGB). Das Regressgericht prüft selbst, wie der Vorprozess richtig ausgegangen wäre; ersetzt wird höchstens, was dort zu gewinnen war. Eigene Entscheidungen des Mandanten gehen zu seinen Lasten (§ 254 BGB).

Stand: 29.10.2026

Regress gegen den eigenen Anwalt: vier typische Lagen und ihre Antwort im Vergleich

Haftet meine Anwältin, wenn ich ein Vergleichsangebot ausgeschlagen habe?

Regelmäßig nein. Der Anwaltsvertrag ist ein Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgung (§ 611, § 675 Abs. 1 BGB); verletzt der Anwalt eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag, schuldet er Schadensersatz (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein ausgeschlagenes Angebot ist keine Pflichtverletzung der Anwältin, sondern eine Entscheidung des Mandanten, die er sich zurechnen lassen muss (§ 254 Abs. 1 BGB). Dazu kommt der „Prozess im Prozess“: Das Regressgericht prüft selbst, wie der Vorprozess richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04); entspricht das Ergebnis dem materiellen Recht, ist der verlorene Prozess kein Schaden (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11), auch nach einer Rechtsprechungsänderung während des Verfahrens.

Unsere Wahrheit zur ersten Geschichte:

„31.000 Euro lagen auf dem Tisch, dafür, dass der Händler das Wohnmobil zurücknimmt. Ihre Anwältin hat Ihnen geraten, anzunehmen. Sie haben nein gesagt. Den Schaden, den Sie heute Ihrer Anwältin anlasten wollen, haben Sie an diesem Vormittag selbst entschieden. Dazu kommt: Ein Regressgericht fragt, wie Ihr Prozess richtig geführt ausgegangen wäre, und es liest dasselbe Gutachten. Das Wasser kam durch Ihr Dachfenster, nicht durch einen Mangel des Händlers. Sie gewinnen nie. Das Geld für die Rücknahme ist weg. Nehmen Sie die Lektion mit, nicht einen zweiten Prozess.“

Was bedeutet „Prozess im Prozess“ beim Regress gegen den eigenen Anwalt?

Der „Prozess im Prozess“ ist die Prüfung, die jeden Regress gegen den eigenen Anwalt entscheidet: Das Regressgericht spielt den verlorenen Vorprozess noch einmal durch und fragt, wie er bei richtiger Anwaltsarbeit hätte ausgehen müssen. Maßgeblich ist nicht, wie der damalige Richter vermutlich entschieden hätte, sondern wie richtigerweise zu entscheiden gewesen wäre (BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04).

Daraus folgen drei Hürden für den Mandanten. Erstens die Pflichtverletzung: ein konkreter Fehler, belegt mit Datum und Dokument. Zweitens die Ursächlichkeit: Ohne den Fehler wäre der Vorprozess besser ausgegangen. Drittens der Schaden: der Unterschied zwischen dem tatsächlichen und dem richtigen Ergebnis (§ 249 Abs. 1 BGB). Ob und in welcher Höhe ein Schaden entstanden ist, entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung (§ 287 Abs. 1 ZPO).

Ändert sich die Rechtsprechung während des Verfahrens, legt das Regressgericht die zutreffende Rechtslage zugrunde; ein Vorprozess, der nach materiellem Recht zu Recht verloren ging, begründet keinen Schaden (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11). Für Holger Brandt heißt das: Das Regressgericht fragt nicht, ob seine Anwältin im Sitzungssaal lauter hätte streiten können, sondern ob der Händler nach richtigem Recht hätte zahlen müssen. Nach dem Gutachten hätte er das nicht.

Kann ich mehr verlangen, als im verlorenen Prozess auf dem Spiel stand?

Nein. Schadensersatz stellt den Zustand her, der ohne die Pflichtverletzung bestünde (§ 249 Abs. 1 BGB): beim Regress gegen den eigenen Anwalt der gewonnene Vorprozess, mehr nicht. Niemand soll mehr erhalten, als er nach der materiellen Rechtslage hätte verlangen können (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11). Ein vor dem Mandat verjährter Teil zählt nicht.

Das zweite Beispiel: Josef Hartl, Imker im Allgäu, verklagte seine Versicherung auf 4.200 Euro für ein Bienenhaus, das ein Sturm umgeworfen hatte. Er verlor in erster Instanz. Die Berufung kam nie an, weil sein Anwalt die Frist um einen Tag versäumte. Jetzt verlangt Hartl von ihm 60.000 Euro: das Bienenhaus, drei Jahre Honigernte und Schmerzensgeld für den Ärger.

„Ihr Anwalt hat einen Fehler gemacht, das ist die gute Nachricht. Die schlechte: Ein Gericht fragt nur, was die Berufung gebracht hätte. Höchstens die 4.200 Euro samt Zinsen und den Prozesskosten, die dann die Versicherung getragen hätte, und auch das nur, wenn sie in zweiter Instanz verloren hätte. Den Honig hat der Sturm gekostet, nicht Ihr Anwalt, und für Ärger zahlt das Gesetz kein Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 1 BGB). Die 60.000 Euro gewinnen Sie nie. Rechnen Sie den Vorprozess durch, Seite für Seite, und melden Sie den Betrag an, den Sie belegen können.“

Regress gegen den eigenen Anwalt: die drei Hürden im Prozess im Prozess

Haftet meine Anwältin, wenn sie den Vergleich gegen meine Weisung geschlossen hat?

Ja, aber nur, wenn die Weisung beweisbar ist und ohne den Vergleich mehr zu erreichen war. Nach außen ermächtigt die Prozessvollmacht den Anwalt auch zum Vergleich (§ 81 ZPO). Im Innenverhältnis binden ihn Weisungen; abweichen darf er nur, wenn er annehmen darf, dass der Mandant das billigen würde (§ 665 BGB über § 675 Abs. 1 BGB). Vor dem Vergleich muss er Vor- und Nachteile darlegen und abraten, wenn ein Urteil begründete Aussicht auf ein wesentlich günstigeres Ergebnis bietet (BGH, Urteil vom 14.07.2016 – IX ZR 291/14; mehr im Beitrag Anwaltshaftung beim Vergleichsabschluss). Ohne Widerrufsvorbehalt bindet der Vergleich.

Das dritte Beispiel: Sabine Röder, Fahrradhändlerin in Ulm, stritt mit ihrem Großhändler über 70 E-Bikes mit schwachen Akkus. Am Abend vor dem Termin schrieb sie ihrem Anwalt um 22:14 Uhr: „Nicht unter 30.000 Euro.“ Am nächsten Mittag rief er an. Er hatte sich auf 18.000 Euro verglichen, ohne Widerrufsvorbehalt.

„Ihre Mail vom Vorabend ist Ihr wichtigstes Blatt. Sie belegt eine Weisung, und Ihr Anwalt hat sich darüber hinweggesetzt, ohne Sie vorher zu fragen. Gewinnen werden Sie trotzdem nur, wenn Sie auch die zweite Hälfte beweisen: dass ein Urteil Ihnen mehr als 18.000 Euro gebracht hätte. Das ist ein Prozess im Prozess, mit Akkus, Prüfprotokollen und Sachverständigen, und die Beweislast liegt bei Ihnen. Legen Sie Mail, Liefervertrag und Messwerte nebeneinander. Tragen sie 30.000 Euro, lohnt der Regress. Tragen sie es nicht, nehmen Sie den Vergleich als Ende.“

Haftet mein Anwalt, wenn ich ohne Gutachten einem Vergleich zugestimmt habe?

Regelmäßig nicht, wenn die Gegenforderung schon an der verweigerten Nachbesserung scheiterte. Am Gutachten allein hängt es dagegen selten: Vorschuss für die Beseitigung von Baumängeln (§ 637 Abs. 3 BGB) darf der Besteller schätzen, ein vorprozessuales Sachverständigengutachten braucht er dafür nicht (BGH, Urteil vom 22.02.2001 – VII ZR 115/99). Ob ein Anwalt ein Gutachten hätte anregen oder Sachverständigenbeweis hätte anbieten müssen, ist eine Frage des Einzelfalls; zum Schaden wird das Versäumnis nur, wenn die Gegenforderung sonst bestanden hätte.

Selbst beseitigen und Ersatz verlangen kann der Besteller grundsätzlich erst, wenn eine angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist (§ 637 Abs. 1 BGB); entbehrlich ist sie nur ausnahmsweise, etwa wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist (§ 637 Abs. 2 BGB). Dazu kommt: Unzureichender Sachvortrag und fehlende Beweisangebote kosten den Prozess. Wer den Unternehmer nicht mehr nachbessern lässt, schwächt seine Lage selbst (§ 254 Abs. 1 BGB). Der Vergleich ist von der Prozessvollmacht gedeckt (§ 81 ZPO); ohne Widerrufsvorbehalt bindet er.

Das vierte Beispiel: Petra und Uwe Lindner aus Schwerin ließen sich von einem Tischler für 14.600 Euro eine Einbauküche bauen. Nach dem ersten Winter quollen zwei Fronten auf. Als der Tischler zum Nachbessern kommen wollte, ließen sie ihn nicht mehr ins Haus und behielten den Restlohn ein. Im Prozess stimmten sie einem Vergleich zu: 3.900 Euro an den Tischler, ohne Widerruf. Heute werfen sie ihrem Anwalt vor, er habe kein Gutachten über die Fronten verlangt.

„Ein Gutachten hätte gezeigt, dass zwei Fronten gequollen sind. Das bestreitet niemand. Ihr Problem liegt früher: Sie haben den Tischler nicht mehr ins Haus gelassen, als er nachbessern wollte. Ohne diese Chance zur Nacherfüllung gibt es regelmäßig weder Vorschuss noch Kostenersatz, und daran hätte kein Gutachten etwas geändert. Dann haben Sie dem Vergleich zugestimmt, ohne Widerruf. Die Wahrheit: Der Vergleich war vermutlich das Beste, was aus dieser Lage herauszuholen war. Gegen Ihren Anwalt gewinnen Sie nie. Zahlen Sie die 3.900 Euro und schließen Sie das Kapitel. Bei der nächsten Küche: erst nachbessern lassen, dann streiten.“

Wann lohnt sich ein Anwalt beim Regress gegen den eigenen Anwalt?

Ein Regress gegen den eigenen Anwalt lohnt sich, wenn der Fehler schwarz auf weiß vorliegt, der Vorprozess ohne ihn gewonnen worden wäre und der Schaden den Aufwand rechtfertigt. Er lohnt sich nicht, wenn der Mandant selbst entschieden hat. Von den vier Beispielen dieses Beitrags hat nur eines einen klaren Anwaltsfehler auf seiner Seite: der Imker mit der versäumten Berufungsfrist. Gewinnen kann er trotzdem nur, was die Berufung gebracht hätte. Die Fahrradhändlerin hat eine Chance, wenn ihre Zahlen tragen; die beiden anderen haben selbst entschieden.

Wer gewinnt, bekommt sein Geld: Jeder Rechtsanwalt muss eine Berufshaftpflichtversicherung mit mindestens 250.000 Euro je Versicherungsfall unterhalten (§ 51 Abs. 1 und 4 BRAO). Die Ansprüche verjähren regelmäßig drei Jahre ab dem Ende des Jahres der Kenntnis (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB), spätestens zehn Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB). Mehr zur Anwaltshaftung bei Untätigkeit und zur Verjährung der Haftungsansprüche.

Was sollten Mandanten vor einem Regress gegen den eigenen Anwalt prüfen?

  1. Die eigene Entscheidung zuerst. Angebot abgelehnt, Vergleich gebilligt, Unterlagen nicht geliefert? Dann zählt das als Mitverschulden (§ 254 BGB).
  2. Den Vorprozess durchrechnen. Was war höchstens zu gewinnen? Verjährte und unbewiesene Teile abziehen.
  3. Fehler und Weisungen belegen, mit Datum und Dokument, dazu das Protokoll.
  4. Unterlagen anfordern. Vom Mandanten erhaltene Dokumente muss der Anwalt auf Verlangen herausgeben (§ 50 Abs. 2 BRAO).
  5. Versicherer erfragen. Die Rechtsanwaltskammer nennt auf Antrag den Berufshaftpflichtversicherer (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO).

Wie läuft ein Regress gegen den eigenen Anwalt ab?

Ein Regress gegen den eigenen Anwalt läuft in der Regel in fünf Schritten ab, und der erste findet am Schreibtisch des Mandanten statt.

  1. Handakte und Unterlagen sichern. Der Anwalt muss herausgeben, was er vom Mandanten erhalten hat (§ 50 Abs. 2 BRAO). Dazu kommen Protokolle, Urteil, Vergleich und die eigene Korrespondenz.
  2. Den Vorprozess neu rechnen. Was wäre bei richtiger Arbeit herausgekommen? Das ist der Prozess im Prozess, und er entscheidet über alles Weitere.
  3. Den Anspruch schriftlich anmelden, mit Fehler, Beleg und Betrag. Hinter dem Anwalt steht seine Berufshaftpflichtversicherung; ihren Namen nennt die Rechtsanwaltskammer auf Antrag (§ 51 Abs. 6 Satz 2 BRAO).
  4. Verhandeln oder schlichten. Solange über den Anspruch verhandelt wird, ist die Verjährung gehemmt (§ 203 BGB). Für Streit zwischen Anwalt und Auftraggeber gibt es die unentgeltliche Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft bei der Bundesrechtsanwaltskammer (§ 191f BRAO).
  5. Klage oder Mahnbescheid vor Fristablauf. Sie hemmen die Verjährung, auch wenn die Gegenseite nicht mehr verhandelt (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB). Wer bis kurz vor Silvester wartet, riskiert den 31. Dezember.

Das Wohnmobil steht noch in Holger Brandts Einfahrt in Bielefeld. Das Dachfenster hat er im Frühjahr selbst neu abgedichtet, an einem Samstagvormittag, für 38 Euro Material. Gegen seine Anwältin gewinnt er nicht. Was er noch gewinnen kann, ist die Zeit, die ein zweiter Prozess kosten würde.

Sie haben selbst eine Geschichte?

Schreiben Sie sie mir, so lang sie ist. Ich frage Sie dann nur eines: Soll ich Ihnen den üblichen Anwaltsquatsch erzählen, oder wollen Sie die Wahrheit? Was ich an Ihrer Stelle tun würde und wie Ihre Geschichte endet, schriftlich und zu einem festen Preis, den Sie vorher kennen. Kontakt: dr.schulte@dr-schulte.de
Regress gegen den eigenen Anwalt: Versicherungssumme und Verjährungsfristen in Zahlen

Häufige Fragen (FAQ)

Wer muss beim Regress gegen den eigenen Anwalt was beweisen?
Der Mandant muss Pflichtverletzung und Schaden beweisen; nur das Verschulden des Anwalts wird vermutet (§ 280 Abs. 1 BGB). Wie der Vorprozess richtig zu entscheiden war, prüft das Regressgericht selbst (BGH, Urteil vom 16.06.2005 – IX ZR 27/04).

Kann ich meinen eigenen Anwalt verklagen, wenn ich den Prozess verloren habe?
Nur wenn der Anwalt eine Pflicht aus dem Anwaltsvertrag verletzt hat und der Prozess ohne diesen Fehler besser ausgegangen wäre (§ 280 Abs. 1 BGB). Ein verlorener Prozess allein ist kein Anwaltsfehler. Ging er nach materiellem Recht zu Recht verloren, entsteht kein Schaden (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11).

Kann ich mehr verlangen, als im Vorprozess auf dem Spiel stand?
Nein. Ersetzt wird nur, was im Vorprozess zu gewinnen war (§ 249 Abs. 1 BGB). Wurde er nach materiellem Recht zu Recht verloren, besteht trotz Anwaltsfehlers kein Anspruch (BGH, Urteil vom 25.10.2012 – IX ZR 207/11).

Ist ein Vergleich wirksam, den mein Anwalt gegen meinen Willen geschlossen hat?
Nach außen ja, weil die Prozessvollmacht zum Vergleich ermächtigt (§ 81 ZPO). Im Innenverhältnis binden Weisungen den Anwalt (§ 665 BGB über § 675 Abs. 1 BGB); wer die Weisung beweist und ohne Vergleich mehr erreicht hätte, kann Schadensersatz verlangen (§ 280 Abs. 1 BGB).

Wie lange kann ich Ansprüche gegen meinen früheren Anwalt geltend machen?
Regelmäßig drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Mandant von Fehler und Schaden erfahren hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erfahren müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB), spätestens zehn Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB).

Die Beispiele sind frei gewählt: Namen, Orte und Zahlen sind erfunden, die Rechtslage ist echt. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
24. Jahrgang - Nr. 12712 vom 30. Oktober 2026 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich