Kavaliersdelikte – 2007 geht weiter!

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Vorsicht vor „Kavaliersdelikten“ – oft sind die Folgen nicht absehbar!
Ein kleines Souvenir aus dem Hotel mitnehmen, um sich an den schönen Urlaub zu erinnern;  „Schwarzfahren“ im Bus, weil man kein passendes Kleingeld hat, oder der Busfahrer bei der letzten Fahrt so unverschämt war; dem besten Freund die neue CD der Lieblingsband kopieren, obwohl sie kopiergeschützt ist; den verursachten Kratzer am Auto des Nachbarn nicht melden, er wird es schon nicht merken und schließlich war es keine Absicht.
Zu Beginn ein Beispiel aus der Hotellerie: Erstatten Hotels mehr Anzeigen gegen „Souvenirsammler“ als früher oder ist die Kulanz größer oder geringer geworden? Und was ist dessen rechtliche Folge?
Das Sammeln von „Souvenirs“ wie Bademänteln, Aschenbechern und ähnlichen Gegenständen ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB. Der Diebstahl wird nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt, wenn eine sog. „Geringwertigkeitsstufe“ von 25-30 €nicht überschritten ist.


In der Praxis erstatten die meisten Hotels erstmal keine Strafanzeige sondern wenden sich zuvor an den Gast. Die Kulanz ist meistens abhängig von der Höhe der Hotelrechnung. Ist diese von einer bestimmten Höhe und ist der Wert der entwendeten Sache im Vergleich dazu gering, wenden sich Hotels häufig erst gar nicht an den Gast. Bei einem Aschenbecher werden die meisten Hotels nicht aktiv. Auch bei einem Bademantel ist das in der Regel noch nicht der Fall. Soweit reicht oft die „Kulanz“. Anders ist das bei Zimmerverwüstungen.
Sollten Hotels das Verschwinden oder die Zerstörung verfolgen, schreiben sie den jeweiligen Gast an und drohen mit der Abbuchung des jeweiligen Betrages von der Kreditkarte. Sollte es auf diese Weise nicht zu einer Einigung kommen, erstatten sie notfalls Strafanzeige.
In den letzten Jahren hat die Bereitschaft der Hotels zu Kulanz gegenüber Souvenirsammlern tendenziell abgenommen. Sie lassen sich nicht mehr so viele Diebstähle von Gästen gefallen. Das ist zwar von Hotel zu Hotel verschieden, doch ist erfahrungsgemäß eher vor dem „Souvenirsammeln“ zu warnen. Es kann schadensersatz- und sogar strafrechtliche Folgen haben.
Als weiteres Beispiel diene nun der Arbeitsplatz: Was passiert, wenn man Kopierpapier oder anderes Büromaterial beim Arbeitgeber abzweigt? Arbeitsrechtlich betrachtet, muss ein Arbeitnehmer, der Büromaterial abzweigt, damit rechnen, dass er deshalb kündigt wird. Das Begehen strafbarer Handlungen ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB und kann den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.
Das ist nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des BAG schon bei dem Verdacht strafbarer Handlungen der Fall. Schon der mehr als dringende Verdacht, dass eine Sache im Wert eines Euros entwendet wurde bedeutet wegen des damit verbundenen Vertrauensbruches gegenüber dem Arbeitgeber einen wichtigen Kündigungsgrund gemäß § 626 I BGB. So war die Entwendung eines Lippenstiftes oder eines Stückes Bienenstich für das BAG bereits ein ausreichender Kündigungsgrund. Genauso wurde beim Diebstahl einiger Briefumschläge im Wert von 0,03 DM vom LAG Köln im Jahre 2001 entschieden.
 
Bei einem Vertrauensbruch durch Diebstahl arbeitgebereigener Sachen liegt die für die Kündigung erforderliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den kündigen Vertragsteil unproblematisch vor. Strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber sind also regelmäßig ein wichtiger Kündigungsgrund, das ist insbesondere bei Vermögens- und Eigentumsdelikten der Fall. Bei diesen ist der Vertrauensbruch schließlich besonders groß.
Aber wie ist es mit Fundsachen- muss man die zurückgeben oder ist es auch schon eine Straftat, wenn man behält, was man gefunden hat?
Strafrechtlich bedeutet das Behalten einer Fundsache ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde eine Fundunterschlagung gemäß § 246 I StGB. Das ist die Zueignung einer fremden beweglichen Sache, wobei die strafbare Handlung durch so genannte „Manifestation des Zueignungswillens“ erfüllt wird, also durch die nach außen erkennbare Handlung eines angemaßten Eigentümerwillens. Diese Handlung liegt für die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langer Zeit bereits im Einstecken einer Fundsache, um sie zu behalten. Somit ist das Behalten einer Fundsache ein Vergehen und kann strafrechtlich verfolgt werden.
 
Zivilrechtlich betrachtet, hat der Eigentümer einer Sache immer einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer einer Sache. Auch bei Fundsachen.
Auch muss der Finder einer verlorenen Sache dem Verlierer, dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten den Fund der Sache anzeigen. Sollte letzterer unbekannt bleiben, ist diese Anzeige der zuständigen Behörde gegenüber abzugeben. Eine Ausnahme sind Sachen unter einem Wert von zehn Euro.
 
Die Ehrlichkeit des Finders wird mit Finderlohn belohnt. Dieser beträgt bei Sachen bis zu einem Wert von 500 € 5% des Wertes, darüber 3 % des Wertes und bei Sachen ohne messbaren Wert wird er nach billigem Ermessen des Eigentümers erteilt. Also versieht sich der unehrliche Finder eines zivilrechtlichen Anspruches des Eigentümers auf Herausgabe oder Schadens- und Nutzungsersatz ausgesetzt und es droht ihm strafrechtlich die Verfolgung der Strafbarkeit der Unterschlagung aus § 246 I StGB.
Es zeigt sich also anhand dieser Auswahl vermeintlicher Kavaliersdelikte, dass sie mitunter unangenehme strafrechtliche Folgen haben können, oder sogar zum Arbeitsplatzverlust führen können.
In vielen Fällen werden auch Schadensersatzforderungen ausgelöst, so z.B. das „erhöhte Beförderungsentgelt“ bei Schwarzfahren oder Umgehung eines auf der CD vermerkten Kopierschutzes. Oder auch beim Behalten einer Fundsache oder beim Diebstahl hoteleigener Sachen.
Beim Diebstahl geringwertiger Sachen hängt zwar die strafrechtliche Verfolgung von dem Willen des Geschädigten ab. Doch wird ein Arbeitnehmer erbost über Diebstähle innerhalb des arbeitsvertraglichen Vertrauensverhältnis sein und so wird das Entwenden von Büromaterial mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geahndet werden; sei es arbeitsrechtlich oder durch den Staatsanwalt. Auch macht es einem Hotel wohl möglich mehr aus als erwartet, wenn man einen Aschenbecher aus dem Hotelzimmer mitnimmt.
Daher ist auch von der Begehung „kleiner Stehlereien“ abzusehen, meistens haben die vermeintlichen Kavaliersdelikte schwerwiegendere Folgen als erwartet.
Längere Version "Kavaliersdelikte"
 
 
 
Vorsicht vor „Kavaliersdelikten“ – oft sind die Folgen nicht absehbar!
 
Ein kleines Souvenir aus dem Hotel mitnehmen, um sich an den schönen Urlaub zu erinnern;  „Schwarzfahren“ im Bus, weil man kein passendes Kleingeld hat, oder der Busfahrer bei der letzten Fahrt so unverschämt war; dem besten Freund die neue CD der Lieblingsband kopieren, obwohl sie kopiergeschützt ist; den verursachten Kratzer am Auto des Nachbarn nicht melden, er wird es schon nicht merken und schließlich war es keine Absicht.
 
Reine Kavaliersdelikte, keine  Straftaten? Oder haben Sie vielleicht doch rechtliche Folgen?
 
Juristisch betrachtet gibt es Kavaliersdelikte gar nicht. Ob eine Handlung einen Unrechtsgehalt enthält oder nicht, wird durch den gesetzlichen Tatbestand entschieden. Ist dieser erfüllt, liegt eine unrechte Handlung, und somit eine mögliche Straftat vor, die strafrechtlich verfolgt werden kann, so dass es möglicherweise zu einer gerichtlich angeordneten Strafe kommen kann.
Im deutschen Strafrecht aber sind Rechtswidrigkeit und Schuldhaftigkeit die Instrumente, die mögliche Strafbarkeit des Täters zu regeln. Ist ein Täter gerechtfertigt, handelt er nicht unrecht. Sollte er nicht schuldhaft handeln, wird er ebenfalls nicht bestraft.
Unterschiede gibt es allerdings in der Strafverfolgung, dort gibt es eine Bagatellgrenze. So wird der Diebstahl geringwertiger Sachen gemäß § 248a StGB nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Grenze der Geringwertigkeit liegt bei 25- 30 €.
Damit liegt die Entscheidung, ob das Delikt strafrechtlich verfolgt wird, oder nicht, meist in der Hand des Betroffenen.
 
Im Folgenden werden einige Beispiele vermeintlicher „Kavaliersdelikte“ und ihrer juristischen Folgen beleuchtet.
 
Zu Beginn ein Beispiel aus der Hotellerie: Erstatten Hotels mehr Anzeigen gegen „Souvenirsammler“ als früher oder ist die Kulanz größer oder geringer geworden? Und was ist dessen rechtliche Folge?
 
Das Sammeln von „Souvenirs“ wie Bademänteln, Aschenbechern und ähnlichen Gegenständen ist ein Diebstahl gemäß § 242 StGB, ist es eine Wegnahme einer fremden beweglichen Sache in Zueignungsabsicht. Hier gilt wieder die „Geringwertigkeitsstufe“ von 25-30 € des § 248a StGB. Der Diebstahl wird also nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt.
 
In der Praxis erstatten die meisten Hotels erstmal keine Strafanzeige sondern wenden sich zuvor an den Gast. Die Kulanz ist meistens abhängig von der Höhe der Hotelrechnung. Ist diese von einer bestimmten Höhe und ist der Wert der entwendeten Sache im Vergleich dazu gering, wenden sich Hotels häufig erst gar nicht an den Gast. Bei einem Aschenbecher werden die meisten Hotels nicht aktiv. Auch bei einem Bademantel ist das in der Regel noch nicht der Fall. Soweit reicht oft die „Kulanz“. Anders ist das bei Zimmerverwüstungen.
Sollten Hotels das Verschwinden oder die Zerstörung verfolgen, schreiben sie den jeweiligen Gast an und drohen mit der Abbuchung des jeweiligen Betrages von der Kreditkarte. Sollte es auf diese Weise nicht zu einer Einigung kommen, erstatten sie notfalls Strafanzeige.
 
In den letzten Jahren hat die Bereitschaft der Hotels zu Kulanz gegenüber Souvenirsammlern tendenziell abgenommen. Sie lassen sich nicht mehr so viele Diebstähle von Gästen gefallen. Das ist zwar von Hotel zu Hotel verschieden, doch ist erfahrungsgemäß eher vor dem „Souvenirsammeln“ zu warnen. Es kann schadensersatz- und sogar strafrechtliche Folgen haben.
 
Daran schließt sich die Frage an, welche juristischen Möglichkeiten ein Hotel daraufhin hat.
 
Juristisch betrachtet muss den Kreditkartenabbuchungen eines Hotels immer ein Kreditkartenvertrag zu Grunde liegen. Dabei garantiert das herausgebende Karteninstitut dem abbuchenden Unternehmen aufgrund eines Rahmenvertrages die Bezahlung aller Forderungen gegen den Karteninhaber. Der Karteninhaber unterschreibt dem Hotel einen Beleg, der eine Weisung gemäß §§ 675, 665 BGB ist, also das Vertragsunternehmen berechtigt, vom Kreditkarten ausgebenden Institut die Zahlung des jeweiligen Betrages zu fordern.
Zur Abbuchung eines Betrages für Diebesgut müsste also streng genommen eigentlich eine solche Weisung seitens des Karteninhabers vorliegen, sonst hat dieser ein Einspruchsrecht gegen die Abbuchung.
 
Für eine mögliche Vertragspflicht zur Zahlung wäre erforderlich, dass in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels verabredet worden ist, in solchen Fällen einen entsprechenden Betrag für das „Souvenir“ von der Kreditkarte ab zu buchen.
 
Doch in der Praxis läuft es natürlich anders. Die meisten Hotels kündigen das Abbuchen von der Kreditkarte brieflich an, bevor sie abbuchen. Hat der Gast tatsächlich einen Diebstahl begangen, wird er dagegen nicht viele Verteidigungsmöglichkeiten haben. Sollte es aber ein Irrtum sein, wird der Gast dagegen vorgehen können.
Das Hotel hätte weiterhin einen Anspruch aus § 823 II BGB iVm § 242 StGB auf Ersatz des Schadens, der durch den Diebstahl entstanden ist. Dazu müsste dieser Anspruch allerdings erst geltend gemacht werden und könnte auch vom diebischen Gast prozessual bestritten werden.
Damit hat das Hotel den längeren Arm und sollte ein Diebstahl begangen worden sein, kann es immer noch einen Strafantrag beim Staatsanwalt stellen. Damit sind die Hotels auf der sicheren Seite. Auch wenn also das eigenständige Abbuchen streng juristisch betrachtet an sich nicht möglich ist, wird der Gast bei einem tatsächlichen Souvenirsammeln zahlen müssen.
Schließlich kann das Hotel doch zumindest Schadensersatzansprüche gegen den Gast geltend machen oder ein Strafverfahren gegen ihn einleiten lassen.
 
Damit sei vor dem „Souvenirsammeln“ in Hotels gewarnt, es kann sehr wohl unangenehme Folgen haben.
 
Als weiteres Beispiel diene nun der Arbeitsplatz: Was passiert, wenn man Kopierpapier oder anderes Büromaterial beim Arbeitgeber abzweigt?
 
Arbeitsrechtlich betrachtet, muss ein Arbeitnehmer, der Büromaterial abzweigt, damit rechnen, dass er deshalb kündigt wird.
Das Begehen strafbarer Handlungen ist ein außerordentlicher Kündigungsgrund gemäß § 626 BGB und kann den Arbeitnehmer zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.
 
Grundsätzlich stellt das Entwenden, „Abzweigen“ von Sachen, die im Eigentum des Arbeitgebers stehen, einen wichtigen Grund gemäß § 626 I BGB zur außerordentlichen Kündigung dar, doch hängt das tatsächliche Vorliegen eines solchen Kündigungsgrundes
davon ab, ob eine außerordentliche Kündigung auch nach der unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls  vorzunehmenden Interessenabwägung noch gerechtfertigt ist und die Weiterbeschäftigung unzumutbar ist.
Das ist nach eindeutiger und langjähriger Rechtsprechung des BAG schon bei dem Verdacht strafbarer Handlungen der Fall.
Das Entwenden einer geringwertigen Sache fügt dem Arbeitgeber nur einen geringen Schaden zu, so dass man annehmen könnte, das Stehlen von ein bisschen Kopierpapier könne eine Kündigung nicht rechtfertigen. Das wird von der langjährigen höchstrichterlichen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte allerdings anders bewertet.
Schon der mehr als dringende Verdacht, dass eine Sache im Wert eines Euros entwendet wurde bedeutet wegen des damit verbundenen Vertrauensbruches gegenüber dem Arbeitgeber ein wichtiger Kündigungsgrund gemäß § 626 I BGB. So war die Entwendung eines Lippenstiftes oder eines Stückes Bienenstich für das BAG bereits ein ausreichender Kündigungsgrund. Genauso wurde beim Diebstahl einiger Briefumschläge im Wert von 0,03 DM vom LAG Köln im Jahre 2001 entschieden.
Die Entwendung geringwertiger Güter an sich reicht also zur Rechtfertigung einer außerordentlichen Kündigung aus.
Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist aber nur gerechtfertigt, wenn die besonderen Umstände des Falls und eine Interessenabwägung die Kündigung zulassen, sie muss also aus allen im konkreten Fall in Betracht kommenden möglichen und angemessenen Mitteln das mildeste sein, das geeignet ist, ein nun nicht mehr tragbares Arbeitsverhältnis zu beenden.
Abwägungsgesichtspunkte im Rahmen des § 626 I BGB sind nur vertragsbezogene Interessen. Also werden Verhaltensweisen und Umstände außerhalb des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt.
Auf der Seite des Arbeitgebers können die Verletzungen der betrieblichen Interessen durch Störung des Betriebsablaufs oder Schädigung des Produktionsablaufs und ihre jeweils konkret eingetretenen betrieblichen und wirtschaftlichen Auswirkungen angeführt werden. Entscheidend fällt dabei die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zu Gewicht, weniger die strafrechtliche Bewertung der Tat.
Zu Gunsten des Arbeitnehmers wird in die Abwägung im Rahmen des § 626 I BGB zwar die Art der Tätigkeit, das Problem des Arbeitgebers der Beschaffung einer Ersatzkraft, die Dauer seines Dienstverhältnisses, die Position des Arbeitnehmers, sein Vorverhalten- positiv wie negativ- in die Abwägung mit einbezogen; so kann es bei langer Beschäftigungsdauer ohne Beanstandungen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses unter Umständen dem Arbeitgeber zumutbar sein, den Arbeitnehmer bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach § 622 BGB, deren Länge sich nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmt, weiter zu beschäftigen. Allerdings immer nur in Abwägung mit der Schwere der Pflichtverletzung.
Die wirtschaftliche Lage des Arbeitnehmers gehört allerdings nicht zum den vertragsbezogenen Kriterien der Interessenabwägung, ebenso wenig die schlechte Lage auf dem Arbeitsmarkt, so dass das Arbeitsgericht im Falle eines Kündigungsschutzprozesses das nicht berücksichtigt.
 
Bei einem Vertrauensbruch durch Diebstahl arbeitgebereigener Sachen liegt die für die Kündigung erforderliche Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den kündigen Vertragsteil unproblematisch vor.
 
Eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers ist hier nur erforderlich, wenn der Arbeitnehmer aus vertretbaren Gründen annehmen konnte, dass sein Verhalten nicht vertragswidrig sei oder dass es vom Arbeitgeber nicht als ein erhebliches den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen werde. Besonders schwere Verstöße bedürfen keiner Abmahnung, der Arbeitgeber kann von vornherein nicht mit der Billigkeit seines Tuns rechnen. Solche schwerwiegenden Verstöße sieht das BAG insbesondere bei Pflichtverletzungen im Vertrauensbereich.
Eine Anhörung des Arbeitnehmers ist nur bei Verdachtskündigung erforderlich.
 
Strafbare Handlungen gegen den Arbeitgeber sind also regelmäßig ein wichtiger Kündigungsgrund, das ist insbesondere bei Vermögens- und Eigentumsdelikten der Fall. Bei diesen ist der Vertrauensbruch schließlich besonders groß.
Das Abzweigen von Büromaterial könnte als Diebstahl oder Unterschlagung strafbar sein und so den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen.
 
Strafrechtlich hat der Arbeitnehmer möglicherweise eine Strafanzeige wegen Diebstahls zu befürchten.
Der Diebstahl gemäß § 242 StGB hat als Tatbestandshandlung die Wegnahme fremder beweglicher Sachen, das liegt hier im Abzweigen von Büromaterial. Der Arbeitnehmer wird auch vorsätzlich, und in der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, handeln.
Doch sollte es sich um eine geringwertige Sache handeln wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten gemäß § 248a iVm §§ 77-77d StGB oder bei Vorliegen besonderen öffentlichen Interesses verfolgt. Eine Sache ist geringwertig, wenn ihr Wert geringer als 25 – 30€ ist (BGH). Sie ist aber nicht mehr geringwertig, wenn sie dem Dieb durch die Sachherrschaft funktionelle Möglichkeiten eröffnet, bspw eine Kreditkarte, Ausweis. Ob ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung vorliegt, liegt im Ermessen der Staatsanwaltschaft, dass wird aber beim Abzweigen von Kopierpapier kaum gegeben sein.
Bei Kopierpapier oder anderweitigem Büromaterial bis einem Wert über 25- 30€ ist also ein Antrag des Arbeitgebers auf Strafverfolgung erforderlich. Somit hängt das Schicksal des diebischen Arbeitnehmers von ihm ab. Bei Diebesgut mit einem höheren Wert wird die Tat auch ohne Antrag des Geschädigten verfolgt.
 
Sollte die Sache zuvor im Gewahrsam des Täters sein und ist ein Diebstahl nicht einschlägig, bliebe eine mögliche Strafbarkeit wegen Unterschlagung gemäß § 246 StGB, bzw. wenn sie ihm anvertraut war, er also die Herrschaft im Vertrauen des Eigentümers für diesen ausüben sollte, der veruntreuenden Unterschlagung gemäß § 246 II StGB. Aber auch in diesem Fall gilt das Erfordernis des Strafantrages nach § 248a StGB.
 
Der diebische Arbeitnehmer riskiert seine außerordentliche Kündigung und eine Strafanzeige des Diebstahls, unter Umständen der Unterschlagung.
Somit sei auch vor diesem vermeintlich folgenlosen Kavaliersdelikt gewarnt, hat es möglicherweise oben genannte rechtliche Folgen, die man nicht erwartet hätte.
 
Aber wie ist es mit Fundsachen- muss man die zurückgeben oder ist es auch schon eine Straftat, wenn man behält, was man gefunden hat?
 
Strafrechtlich bedeutet das Behalten einer Fundsache ohne Anzeige bei der zuständigen Behörde eine Fundunterschlagung gemäß § 246 I StGB. Das ist die Zueignung einer fremden beweglichen Sache, wobei die strafbare Handlung durch so genannte „Manifestation des Zueignungswillens“ erfüllt wird, also durch die nach außen erkennbare Handlung eines angemaßten Eigentümerwillens. Diese Handlung liegt für die höchstrichterliche Rechtsprechung schon seit langer Zeit bereits im Einstecken einer Fundsache, um sie zu behalten.
Somit ist das Behalten einer Fundsache ein Vergehen und kann strafrechtlich verfolgt werden.
 
Zivilrechtlich betrachtet, hat der Eigentümer einer Sache immer einen gesetzlichen Herausgabeanspruch gegen den Besitzer einer Sache aus § 985 BGB. Auch bei Fundsachen.
Weiterhin bleiben die Ansprüche aus dem Eigentümer- Besitzer- Verhältnis auf Schadensersatz und Nutzungen gemäß §§ 987 ff BGB. Der unehrliche Finder ist sog. „anfänglich nicht berechtigter Besitzer“. Dieser haftet, sofern ihm bewusst ist, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, auf Ersatz möglicherweise eingetretener Schäden an der Sache und muss die Nutzungen, die er aus dem Besitz der Sache zieht, herausgeben. Er haftet für einfache Fahrlässigkeit.
Der ehrliche Finder hingegen haftet gemäß § 968 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Eigentum erwirbt der Finder gemäß § 973 BGB sechs Monate nach der Anzeige des Fundes gemäß § 965 BGB, wenn sich nicht vorher ein Empfangsberechtigter bei der Behörde oder beim Finder gemeldet hat. Bei einer Sache, die weniger als zehn Euro wert ist, beginnt diese Sechsmonatsfrist gemäß § 973 II BGB mit dem Fund. Sollte der Finder auf Anfrage eines Befugten den Besitz oder den Fund der Sache leugnen, erwirbt er nicht Eigentum an der Sache.
Darüber hinaus entsteht durch den Fund ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677ff BGB ergänzend anwendbar sind.
Daraus muss der Finder einer verlorenen Sache dem Verlierer, dem Eigentümer oder sonstigen Berechtigten den Fund der Sache anzeigen. Sollte letzterer unbekannt bleiben, ist diese Anzeige gemäß § 965 II BGB unverzüglich bei der zuständigen Behörde vorzunehmen. Eine Ausnahme sind Sachen unter einem Wert von zehn Euro, § 965 II S.2 BGB.
Kommt der Finder der Anzeigepflicht nicht nach, hat der Eigentümer unter Umständen einen Schadensersatzanspruch gegen ihn aus §§ 280I iVm der Verwahrungspflicht des Finders aus § 968 BGB.
Die Ehrlichkeit des Finders wird mit Finderlohn belohnt. Dieser beträgt bei Sachen bis zu einem Wert von 500 € 5% des Wertes, darüber 3 % des Wertes und bei Sachen ohne messbaren Wert wird er nach billigem Ermessen des Eigentümers erteilt

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 188 vom 10. Januar 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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