Mit dem Ablauf des Jahres 2004 sind viele Ansprüche von Anlegern wegen falscher Beratung verjährt. Doch dies trifft längst nicht auf alle „Altfälle“ aus der Zeit vor dem 01.01.2002 zu.
Viele Anleger haben nach großen finanziellen Verlusten wegen einer von ihrer Bank oder einem Anlagevermittler empfohlenen Geldanlage (z.B. Immobilienfonds, geschlossene Fonds, Beteiligungen) keine Hoffnung mehr, zumindest einen Teil des verlorenen Geldes zurück zu bekommen. Dies gilt umso mehr nach Medienberichten, welche die Ansicht vermittelten, dass vor dem 01.01.2002 entstandene Schadensersatzansprüche bereits zum 31.12.2004 verjährt seien.
Zwar ist es tatsächlich so, dass häufig Ansprüche wegen erfolgter Falschberatung mit dem Ablauf des 31.12.2004 verjährt sind, in zahlreichen Fällen ist dies aber noch nicht der Fall.
Zu unterscheiden sind zum einem Fälle, in denen die Falschberatung nach dem 01.01.2002 geschehen ist und Fälle in denen dies vor dem 01.01.2002 geschah.
Falschberatung ab 2002
Seit dem 01.01.2002 gilt für Anleger, die falsch zu Geldanlagen beraten sind eine Verjährungsfrist von 3 Jahren. Dies gilt aber nur insoweit, als es sich bei den Geldanlagen nicht um Wertpapiere handelt. Die Verjährung beginnt allerdings nicht schon mit dem Erwerb der Beteiligung oder gar mit dem Tag an dem die Beratung stattgefunden hat, sondern erst mit dem Abschluss des Jahres, an dem der Anleger sowohl von der Falschberatung als auch vom Schaden erstmals erfahren hat ( §§ 195,199 BGB). Aus diesem Grund beginnt die Verjährung in vielen Fällen erst viele Jahre nach der erfolgten Falschberatung und der Unterschrift unter die Vertragsunterlagen. Oft erkennen die geschädigten Anleger erst, dass sie falsch beraten wurden, wenn sie mit ihrem Rechtsanwalt gesprochen haben.
Falschberatung vor 2002
Weitaus schwieriger sind Fälle zu beurteilen, die vor dem 01.01.2002 liegen. Aber auch hier ist es entscheidend, wann die geschädigten Anleger erstmals von der falschen Beratung erfahren haben.
Wenn sie von der Falschberatung schon vor dem Stichtag 01.01.2002 wussten, dann dürften ihre Ansprüche tatsächlich ab dem 01.01.2005 verfährt sein.
Waren sich die Anleger allerdings erst nach dem Stichtag bewußt, dass sie falsch beraten worden sind, dann stellt sich die Frage der Verjährung offener dar.
Es gibt derzeit noch keine gesicherte Rechtsprechung zu dieser Problematik. Zahlreiche Rechtsgelehrte vertreten jedoch die Auffassung, dass in diesen Fällen die Verjährungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn die geschädigten Anleger von der Falschberatung Kenntnis erlangt haben.
Es lässt sich natürlich nicht pauschal sagen, wann ein Anleger zum ersten Mal tatsächlich erkannt hat, dass er falsch beraten wurde. Hier kommt es auf eine Bewertung des Einzelfalls an. Zudem bleibt auch noch ein Risiko für die Anleger, da es wie bereits erwähnt noch keine gesicherte Rechtssprechung existiert. Eine Beratung beim Anwalt ist aber in jedem Fall zu empfehlen.
Aber selbst wenn die Ansprüche schon verjährt sind, gibt es immer noch die Möglichkeit diese Ansprüche gegen die Darlehensrückzahlungsansprüche der falsch beratenden Bank aufzurechnen, wenn die Geldanlage über ein Darlehen finanziert wurde und diese Möglichkeit nicht durch die AGB der Bank ausgeschlossen wurde.
Wertpapiere
Wesentlich schlechter sieht es für den Anleger aus, wenn er Wertpapiere erworben hat. Solche Ansprüche verjähren schon in drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Kaufs der Wertpapiere (Urteil des BGH vom 08.03.2005, AZ: XI ZR 170/04).