Gerichtsgebäude / Pixabay

Betreiber von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Ge

Betreiber von 0190 und 0900er Rufnummern müssen Gebühren zurückzahlen
Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber muss an einen Telefonkunden , der Telefonrechnungen ausdrücklich unter Vorbehalt gezahlt hat, Geld zurück erstatten, da der Betreiber keinen Anspruch auf das geltend gemachte Verbindungsentgelt hat.

Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom 28.7.2005 (Aktenzeichen III ZR 3/05) und vom 20.10.2005 (Aktenzeichen III ZR 37/05) die Rechte von Verbrauchern gestärkt und bringt dadurch die Anbieter von Mehrwertdiensten (sog. 0190er und 0900er Rufnummern) in Abrechnungs- und Rückzahlungsschwierigkeiten. Wählt der Telefonkunde als Inhaber eines Telefonanschlusses 0190er und 0900er Rufnummern, so stellt die Deutsche Telekom AG ihm die anfallenden Entgelte nicht als eigene Forderungen in Rechnung, sondern als Inkassostelle für den Anspruch eines anderen (sog. „Beträge anderer Anbieter“). Doch was passiert eigentlich, wenn der Kunde die in Rechnung gestellten Verbindungen gar nicht gewählt hat und deshalb nicht oder nur unter Vorbehalt zahlt? Mit wem kommt eigentlich der Vertrag zustande? In beiden Urteilen hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass zwischen den so genannten Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern, zu denen bekannte Unternehmen wie In-telegence, Next ID (ehemals Talkline ID) und dtms gehören, welche ihrerseits Rufnummern an Mehrwertdiensteanbieter (z.B. Anbieter von Telefonsex oder Internet Dialern) vermieten, und den Telefonkunden kein eigener Vertrag geschlossen wird, wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung nach außen nicht deutlich hervortritt. Dies kann zum Teil weitreichende Folgen haben.
Kein Vertrag mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber
In seinem ersten Urteil vom 28.7.2005 (III ZR 3/05) stellt der Bundesgerichtshof im Einzelnen dar, unter welchen Voraussetzungen zwischen dem Unternehmen, das als Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber tätig wird und dem Telefonkunden ein Vertragsverhältnis und damit ein Zahlungsanspruch auf Bezahlung der Telefongebühren zustande kommt und wann nicht. Ein Vertragsverhältnis setze voraus, dass zwei Vertragspartner wenigstens schlüssig erklären, einen Vertrag schließen zu wollen. In der Regel biete ein Mehrwertdienstanbieter durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telefonnetz eine Leistung an, die der Telefonkunde regelmäßig durch die Anwahl einer bestimmten Telefonnummer am Telefongerät oder am Computer schlüssig annehme. Auf diese Weise kommt der Vertrag zustande und der Telefonkunde muss die in Anspruch genommene Leistung auch zahlen. Im vorliegenden Fall war zwischen dem Telefonkunden und dem Mehrwertdienstanbieter aber noch ein Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber zwischengeschaltet. Ausschließlich dieser verlangte nun vom Telefonkunden Entgelte, obwohl er nach außen gar nicht in Erscheinung trat. Der Bundesgerichtshof hat deshalb klargestellt, dass der Telefonkunde zumindest mit dem bloßen Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber keinen Vertrag unterhält, wenn seine Mitwirkung an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluss des Telefonkunden und dem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich erkennbar wird. In der Regel kennt der Telefonkunde Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber auch gar nicht. Kosten für die Verbindungsleistung kann der Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber daher nicht vom Telefonkunden, sondern nur vom Anbieter des Mehrwertdienstes verlangen.
Rückforderung bei Zahlung unter Vorbehalt
In seinem zweiten Urteil vom 20.10.2005 (III ZR 37/05) bleibt der BGH dieser Linie treu und geht in seiner Argumentation noch einen Schritt weiter. In diesem Fall hatte der Kunde, veranlasst durch den Druck des Verbindungsnetz- und Plattformbetreibers, bereits eine Summe von 1.427,21 € an die Deutsche Telekom AG gezahlt, die das Entgelt für den Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber als „Beträge anderer Anbieter“ einzog. Im vorherigen Schriftverkehr hatte der Telefonkunde gegenüber dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber aber eindeutig klargestellt, dass er Zahlungen nur unter Vorbehalt leiste.
Dies kam ihm nun zu Gute. Der Bundesgerichtshof machte erneut deutlich, dass der Plattformbetreibers keinen vertraglichen Anspruch gegen den Telefonkunden habe, da es schon an einem wirksamen Vertragsschluss fehle. Da der Kunde unter Vorbehalt gezahlt habe, könne sich der Plattformbetreiber nun auch nicht darauf berufen, dass Geld bereits an den Anbieter des Mehrwertdienstes (in diesem Fall wohl eines Dialerprogramms) ausgezahlt zu haben. Dem Kunden stehe daher ein Erstattungsanspruch in der vollen Höhe gegen den Plattformbetreiber zu.
Fazit
Erfreulich ist das Urteil des BGH aus mehreren Gründen: Das Urteil sorgt für Klarheit in dem Dschungel von vertraglichen Beziehungen, die bei der Anwahl eines Mehrwertdienstes entstehen können. Bloße Verbindungsnetz- und Plattformanbieter können in Zukunft keine Forderungen gegen Telefonkunden aus eigenem Recht geltend machen, wenn sie nach außen nicht erkennbar in Erscheinung treten. Das Urteil dürfte somit gravierende Auswirkungen auf die bisherige Geschäftspraxis von Unternehmen wie Next ID, In-telegence oder dtms haben.
Hinter der oftmals undurchsichtigen Kette von vertraglichen Beziehungen, welche durch die seit dem 15. August 2003 geltenden Registrierungspflicht von „Dialern“ teilweise durchbrochen werden konnte, kann sich nun keiner der immer noch vorhandenen dubiosen Anbietern von Mehrwertdienstleistungen mehr verstecken.
Telefonkunden, die in der Vergangenheit eine überhöhte Telefonrechnung in Folge von teuren 0190er und 0900er Rufnummern unter Vorbehalt bezahlt haben, bekommen nun die Möglichkeit, ihr Geld von den Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern zurück zu erhalten. Dies gilt allerdings nur für „Beträge anderer Anbieter“, die im sog. „offline-billing“ von der Deutschen Telekom AG für andere Firmen geltend gemacht wurden. Eigene Forderungen der Deutschen Telekom AG aus dem Bereich der Mehrwertdienstrufnummern sind von den Urteilen des Bundesgerichtshofes hingegen nicht erfasst. Dies ist für den Verbraucher, wegen der ähnlichen Sachlage häufig nur schwer nachzuvollziehen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 321 vom 28. November 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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