Recht und Gesetz

Schadenersatzpflicht der Bank bei EC Kartendiebstahl:

Die Sparkasse Köln/Bonn muss einem Ehepaar 40.000 Euro ersetzen, die ein EC-Karten-Betrüger von ihrem Konto am Kassenschalter abgehoben hat.

Der Fall (LG Bonn 3 O 126/05) sei jetzt rechtskräftig, bestätigte am Freitag ein Sprecher des Bonner Landgerichts. In dem Urteil heißt es, die Bank habe ihre Sorgfaltspflicht gravierend verletzt, als sie dem falschen Kunden ohne weitere Sicherheit das Geld ausgezahlt hatte. Eine Pflicht zur getrennten Aufbewahrung von Ausweis und EC-Karte – der Täter hatte beide Dokumente gestohlen – gebe es nicht. Anders sieht die Rechtsprechung die Fälle in denen die EC-Karte gestohlen wurde und dann Geld mittels der PIN am Bankautomaten abgehoben wurde.

EC-Karte und Personalausweis gestohlen

Der unbekannte Betrüger war am 1. Oktober 2004 mit der EC-Karte und dem Personalausweis eines 40-jährigen Arztes in vier Bonner Filialen der Sparkasse aufgetaucht. Er legte beide Dokumente vor und bekam jedes Mal – ohne weitere Nachfragen – jeweils 10.000 ausgezahlt. Innerhalb von anderthalb Stunden hatte er 40.000 Euro abgehoben.
Die Sparkasse Köln/Bonn hatte im August noch angekündigt, gegen das Urteil (vom 23. August 2005) in Berufung zu gehen, weil sie der Ansicht war, dass sie selbst keinen Fehler gemacht habe. Die Sparkasse hatte argumentiert, der Karteninhaber hingegen sei nicht sorgsam genug mit seinen Papieren umgegangen. Er hätte EC-Karte und Personalausweis getrennt aufbewahren müssen.
Dem widersprachen aber die Bonner Richter:
Eine Verpflichtung zur getrennten Aufbewah­rung von Ausweis und EC-Karte gebe es nicht.
Diese Dokumente „gehören zu den persönlichen Wertgegenständen, welche Beschäftigte erlaubterweise zu ihrem Arbeitsplatz mitzunehmen pflegen“.

EC-Karte und Abhebung mittels PIN
Anders sieht es aber oft in Fällen aus, wo nur die EC-Karte gestohlen wird und der Dieb dann Geld am EC-Automaten abhebt und das Opfer so schädigt.

Hier ist es noch wesentlicher schwerer nachzuweisen, dass die Schuld für den Schaden nicht beim Opfer selbst liegt. Denn wenn die PIN ordnungsgemäß benutzt wurde, um das Geld abzuheben, so spricht zunächst ein alles gegen den Karteninhaber.
BGH Urteil vom 31.10.2004
Dies sieht leider auch der Bundesgerichtshof so und hat dies zuletzt in seinem Urteil vom 5. Oktober 2004 (Az.:XI ZR 210/03) entschieden.
So wird dem Opfer oft vorgeworfen, dass es die PIN nicht sorgfältig genug getrennt von der EC-Karte aufbewahrt oder gar die Abhebung selbst getätigt hat. Da ist es dann schwerer zu beweisen, dass die PIN schon zuvor ausgespäht und der Diebstahl dann im Anschluss getätigt wurde.

Der BGH zum Ausspähen
Die Möglichkeit eines Ausspähens der persönlichen Geheimzahl (PIN) durch einen unbekannten Dritten kommt nach dem BGH-Urteil vom 31.10.2004 als andere Ursache grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die ec-Karte in einem näheren zeitlichen Zusammenhang mit der Eingabe der PIN durch den Karteninhaber an einem Geldausgabeautomaten oder einem POS-Terminal entwendet worden ist.
Dies ist allerdings im Einzelfall nicht so leicht zu beweisen.
Von der Möglichkeit, dass die PIN von der Karte ausgelesen werden kann, wird zwar des öfteren berichtet, gerichtliche Gutachten belegen aber derzeit noch das Gegenteil, sofern die Bank eine 128-Bit Verschlüsselung wählt und die Schlüssel dem Täter nicht bekannt sind.

Fazit
Die Rechtsprechung macht es dem Verbraucher nicht gerade leicht, seine Schadensersatzansprüche gegenüber den Banken geltend zu machen.
Insbesondere erscheint es nicht gerade gerecht so ähnlich gelagerte Fälle wie hier aufgezeigt, rechtlich so unterschiedlich zu beurteilen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 365 vom 22. November 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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