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Strafbare Schneeball – und Pyramidensysteme

Was ist bedeutet progressive Kundenwerbung aus Sicht der Juristen? – Was kann ich als Betroffener tun?
Ein junger arbeitsloser Mann, nennen wir ihn der Einfachheit halber Michael K., wird von einem Bekannten angesprochen und ihm wird eine neue lukrative Geschäftsgelegenheit vorgestellt. Michael K. soll Repräsentant einer Telefongesellschaft werden, die mit einem Tarif wirbt, bei dem alle Kunden untereinander kostenlos telefonieren können. So weit so gut und nichts illegales zu erkennen. Allerdings müssen neue Repräsentanten eine Einstiegsgebühr von 614 Euro zahlen – für den „Verwaltungsaufwand“.
Liegt hier schon ein strafbares Schneeballsystem vor?
Zunächst zur Rechtslage:
Am 8. Juli 2004 trat ein neues Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (kurz: UWG) in Kraft, welches das alte, seit 1909 in Kraft befindliche UWG ablöste (BGBl. 2004, S. 1414 ff.). Der früher in § 6e UWG a.F. geregelte Straftatbestand der progressiven Kundenwerbung findet sich nun unter dem Begriff der „Strafbaren Werbung“ in der Vorschrift des § 16 Abs. 2 UWG. Geändert hat sich außer der Überschrift jedoch nicht sehr viel. In der neuen Gesetzesfassung wurde lediglich der in der alten Regelung enthaltene Begriff der „Nichtkaufleute“ durch den Begriff des „Verbrauchers“ ersetzt.
Strafbar handelt nach dem für den Nichtjuristen häufig kompliziert klingenden Gesetzeswortlaut, wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen.
Der Tatbestand der progressiven Kundenwerbung bezieht den Kunden in die Vertriebsorganisation des werbenden Unternehmens in einer Weise ein, dass dem Kunden beim Abschluss des Vertrages für den Fall der Anwerbung weiterer Kunden besondere Vorteile in Aussicht gestellt werden. Zu den Haupterscheinungsformen zählt das Schneeballsystem oder das Pyramidensystem. Der Gesetzgeber wollte diese Form der Werbung mit den Mitteln des Strafrechts sanktionieren, weil der Kundenkreis auf diese Weise häufig bis zur Marktverengung anschwillt und ein glücksspielartiger Charakter hervortritt. Elemente dieser verbotenen Werbung sind „Irreführung“, „unlautere Willensbeeinflussung“ und „Vermögensgefährdung“.
In dem oben genannten Beispielsfall handelt es sich in bei der „Verwaltungsgebühr“ nämlich in Wirklichkeit um eine „Kopfprämie“, die an die in der MLM-Struktur (MLM bedeutet „Multi-Level-Marketing“) unmittelbar über einem befindlichen Personen (also an die sogenannte Upline) ausgezahlt wird. In den frei zugänglichen Unterlagen der Telefongesellschaft stand nämlich genau, wie viel an Provision an diejenigen ausgezahlt wird, die eine, zwei, drei usw. Stufen über dem Neueinsteiger stehen.
Die genaue Abgrenzung findet anhand der Merkmals statt, dass es dem Kunden in erster Linie auf den Erwerb der Ware für den eigenen Bedarf ankommt (nicht strafbar) und nicht auf die Erlangung besonderer Vorteile (strafbar).
Bei den illegalen Schneeball- oder Pyramidensystemen steht das Anwerben Berater bzw. die Rekrutierungsprämien im Vordergrund, der eigentliche Verkauf gerät zur Nebensache. Weiter wird der Verkaufserlös eines Vertragshändlers bei diesen illegalen Systemen direkt um die Umsatzproviesion für den Sponsor der nächst höheren Stufe gekürzt. Noch ein wichtiges Merkmal ist, dass Produkte oft zu höheren Preisen von der nächst jhöheren Stufe bezogen werden.
Legale Systeme zeichnen sich oft dafür aus, dass keine hohen finanziellen Vorleistungen für Musterkollektionen, Vorführgeräte und insbesondere für Schulungen erhoben werden. Es besteht weiter keine Pflicht zur Erbringung von hohen Umsätzen, vielmehr ist es dem Vertriebler selbst überlassen wieviel Umsatz er erbringt. Bei legalen Systemen kommt es in erster Linie darauf an, das Produkt zu verkaufen und nicht möglichst viele Verkäufer anzuwerben, die Anwerbung der neuen Verkäufer erfolgt seriös. Zudem steht hinter einem seriösen Jobanbieter oft eine starke Muttergesellschaft und Abrechnungen werden korrekt erstellt un die Provisionen pünktlich bezahlt. Zu guter letzt ist ein gutes Indiz für einen legalen Anbieter, dass auch ein hochwertiges und lieferbares Produkt verkauft werden soll.
Die ist in dem oben erwähnten Fall des Daniel N. in mehreren Punkten nicht der Fall gewesen, die „Verwaltungsgebühr“ und auch die Fixierung auf die Anwerbung von neuen „Repräsentanten“ spricht schon deutlich für eine illegales Schneeballsystem.
Die Grenzen sind aber häufig fließend. Deshalb kommt es in der anwaltlichen Beratung insbesondere darauf an, gemeinsam mit den von einem Strafvorwurf betroffenen Mandanten, den Sachverhalt zu rekonstruieren und diesen Sachverhalt anhand der von der Rechtssprechung entwickelten Tatbestandsmerkmalen zu überprüfen. Weiter ist es entscheidend, auf welcher Stufe der Handelsvertreter in der Struktur eines Unternehmens tätig wird. Problem dabei ist die Gesetzeskonstruktion. Es kann sein, dass das Gesetz sich gegen den Verbraucher bzw. ungeordneten Verkäufer wendet, welcher an einer unteren Stufe steht und das System überhaupt nicht verstanden hatte Dann ist auf einmal das Opfer der Täter.  
Als rechtlicher Beistand für einen Betroffenen wie z.b. Michael K. besteht die Möglichkeit, Schadensersatzansprüche wegen der von ihm geleisteten „Verwaltungsaufwandsentschädigung“ geltend zu machen. Voraussetzung dafür ist, dass die Verantwortlichen – die Hintermänner und eigentlichen Großverdiener – bekannt sind; diese wären als Initiator die richtigen Beklagten. Oft halten sich diese aber Person im Verborgenen bleiben lassen sich von „Repräsentanten“ vertreten. Zu beachten ist darüber hinaus die Verjährung, diese tritt drei Jahre nach Kenntnis des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen ein.
Abschließend ist noch festzuhalten, dass immer noch gilt: Strafbar ist es, wenn es im Grunde nicht um ein Produkt geht, sondern nur um den Provisionserlös der Vermittlung neuer Kunden. Alle anderen Behauptungen sind natürlich unrichtig.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 437 vom 28. Oktober 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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