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Optionsgeschäfte – Achtung Gebühren!

 Optionsgeschäfte mögen für den Börsenkenner eine Möglichkeit sein, gutes Geld zu verdienen, für den normalen Anleger bergen solche Börsenauktionsgeschäfte aber ein sehr hohes Risiko.
Was sind Optionsgeschäfte?
Eine Option bezeichnet in der Wirtschaft ein abgeleitetes Finanzgeschäft (sogenanntes Derivat). Mit dem Kauf einer Option erwirbt man das Recht, ein Wertpapier in der Zukunft zu kaufen oder zu verkaufen. An den Aktienmärkten können Optionen auf folgende Basiswerte gehandelt werden:
Aktien, Indizes, ausländische Währungen, Anleihen, Rohstoffe, Nahrungsmittel etc. .
Der Käufer erwirbt das Recht , hat aber nicht die Pflicht, während eines festgelegten Zeitraums (Kontraktlaufzeit, Lebenszeit) bei amerikanischen Optionen bzw. am Ende der Laufzeit zum Ausübungsdatum bei europäischen Optionen

· eine bestimmte Menge eines Gutes
· zu einem im voraus festgelegten Preis: Ausübungspreis oder Strike-Preis
· zu kaufen Call-Option oder zu verkaufen Put-Option.
Der Verkäufer (auch Stillhalter Schreiber, Zeichner) erhält den Kaufpreis der Option und hat im Falle der Ausübung die Verpflichtung, den Basiswert zum vorher bestimmten Preis zu kaufen (wenn er einen Put verkauft hatte) oder zu verkaufen (Call).

Risiko
Solche Geschäfte bergen allerdings ein sehr hohes Risiko und sollten nur von Anlagern ausgeübt werden, die über entsprechende Erfahrungen im Wertpapierhandel haben. Denn es kann insbesondere auch zu Totalverlusten des angelegten Geldes kommen.

Aufklärungspflichten
Der Anleger daher vor der Tätigung solcher Geschäfte sehr genau über die Risiken und Gebühren aufzuklären. Der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (BGH) hat in seinem Urteil vom 26. Oktober 2004 (Aktenzeichen XI ZR 279/03) klare Richtlinien aufgestellt, die das Landgericht Berlin in einem aktuellen Urteil aus dem Oktober 2005 auch angewendet hat.
Gewerbliche Vermittler von Terminoptionen sind demnach verpflichtet, den Kaufinteressenten vor Vertragsschluss schriftlich die Kenntnis zu vermitteln, die diese in die Lage versetzt, den Umfang des Ihnen aufgebürdeten Verlustrisikos und die durch die Höhe der Vermittlungsprämie eingetretene Verringerung der Gewinnchancen der Kaufinteressenten zutreffend einzuschätzen.
Hierzu gehört nicht nur die Bekanntgabe der Höhe der Auktionsprämie, sondern auch die Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge der zu tätigenden Auktionsgeschäfte und die Bedeutung der Prämien und deren Einfluss auf das insgesamt bestehende Risiko.
Weiter muss dem Kaufinteressenten dargelegt werden, ob und in welcher Höhe ein Aufschlag genommen wird und dass jeder Aufschlag auf die Börsenauktionsprämie die Gewinnerwartungen verschlechtert, weil ein höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel als realistisch angesehene notwendig ist, um in die Gewinnzone zu kommen.
Positiv bewerten die Gerichte auch, wenn der Anleger zusätzlich auf den Auftragserteilungsformularen auf die Risiken und die Zusammenhänge in Bezug auf die Optionsprämie hingewiesen wird.
Ob die vom BGH aufgestellten Richtlinien eingehalten wurden ist oft nur schwer zu beurteilen, insbesondere kommt es darauf an, wie erfahren der jeweilige Anleger ist.

Schadensersatz
Im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt der nicht ausreichend aufgeklärte Anleger einen Schadensersatzanspruch in Höhe vom 108.777.34 € nebst Zinsen zugesprochen

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 320 vom 5. Dezember 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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