Albis Finance AG startet mit Mahnbescheidswelle – wie sollten sich Anleger verhalten? – von Rechtsanwältin Jacqueline Buchmann (LL.M.)
In den ersten Januartagen 2014 erreichten die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin zahlreiche Anrufe geschädigter Anleger der Albis Finance AG, welche statt Neujahrsgrüßen Mahnbescheide der Fondsgesellschaft im Briefkasten fanden.
Die 1996 gegründete Albis Finance AG (vormals Nord Lease AG) ist ein Fondshaus, welches ebenfalls von der Rothmann & Cie. AG (jetzt HFT) vertrieben wurde und sich im Kerngeschäft auf das Nutzfahrzeugleasing konzentrierte. Hieran konnte sich Anleger in Form einer Einmaleinlage (Classic) mit der Option Ausschüttungen wieder neu anzulegen (Classic-Plus) und/oder einer Rateneinlage (Sprint) beteiligen.
Zuletzt wurden durch die Prozessbevollmächtigten der Gesellschaft angebliche Verluste von über 70 % vermeldet.
Mahnbescheid
Anleger, die ihre Anlage bereits ordentlich gekündigt haben, erhalten jetzt höchstwahrscheinlich Schreiben mit der Aufforderung Rückzahlungen von Ausschüttungen zu leisten. Betroffene Anleger, die Ihre Anlage bereits Ende 2010 gekündigt hatten, müssen sogar mit gerichtlichen Mahnbescheiden rechnen. „Dies liegt daran, dass die Gesellschaft nach Beendigung der Beteiligung gemäß den gesetzlichen regelmäßigen Verjährungsfristen drei Jahre Zeit hat Forderungen geltend zu machen, danach verjähren eventuelle Ansprüche grundsätzlich“, erklärt Rechtsanwältin Buchmann. „Aus unserer Erfahrung wissen wir, dass die Anleger keine nach den Grundsätzen des Gesellschaftsvertrages errechnete Auseinandersetzungsbilanz erhalten haben. Daher ist Vorsicht geboten, der betroffene Anleger sollte nicht einfach zahlen, sondern von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zunächst prüfen lassen“, welche Rechte ihm zustehen, rät die Anlegerschützerin Buchmann.
Grundsätzlich ist es so, dass die Verlustbeteiligung des einzelnen Anlegers höher sein muss als seine Einlage, sonst besteht nach dem Gesellschaftsvertrag schon kein Anspruch auf Rückzahlung von Ausschüttungen. Abzurechnen ist dabei auf den Auseinandersetzungsstichtag u.a. im Verhältnis des einzelnen Anlegers zu allen Anlegern, dabei sind auch die stillen Reserven und die Hafteinlagen der Gründungsgesellschafter zu beachten. Diese Auseinandersetzungsbilanz ist insbesondere durch einen Wirtschaftsprüfer zu erstellen – nach bisherigen Auskünften unserer Mandanten haben diese aber zu keinem Zeitpunkt eine solche Berechnung erhalten.
Widerspruch – Vergleich – Zahlung
Welches weitere Verhalten zu empfehlen ist, kommt auf den Einzelfall an. Die erste Frage, die sich Betroffene stellen sollten, ist: „Will ich meine Ruhe und zahle einfach oder lasse ich meine Rechte durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen und entscheide dann, wie es weitergeht?“
Mit Hilfe anwaltlicher Unterstützung kann für nicht rechtsschutzversicherte Mandanten z.B. ein Vergleich sinnvoll sein, der die Zahlungsforderung erheblich reduzieren kann. Für Anleger, die eine Rateneinlage abgeschlossen haben, welche noch läuft, kann auch die Prüfung einer außerordentlichen Kündigung oder die Geltendmachung eines Widerrufsrechts in Betracht kommen und zum Sparen von viel Geld führen.
LLM