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Albis Anleger stehen vor schwerer Entscheidung

In den letzten Tagen erreichten die Rechtsanwälte der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team zahlreiche Anrufe von Anlegern der Albis Finance AG an der sich Anleger in Form einer atypisch stillen Beteiligung mit einer Einmaleinlage (Classic) oder einer Rateneinlage (Sprint) beteiligen konnten.

Was viele Anleger nicht wussten, ist, dass es sich dabei um eine unternehmerische Beteiligung handelt – die mit dem Risiko des Totalverlustes bedroht ist. Oft wurde ihnen die Anlage sogar als Altersvorsorge verkauft.

Albis Finance AG – Vergleichsangebote von gerade mal 10 % des Abfindungsguthabens – sollten betroffene Anleger darauf eingehen? – Liquidität gleich Null?

Anleger, die ihre Beteiligung zum Ende 2011, 2012 gekündigt und dies auch von der Gesellschaft bestätigt bekommen haben, erhalten nunmehr Anschreiben. Diese enthalten eine Berechnung des Abfindungsguthabens. Weiter behauptet die Gesellschaft, sie befände sich in Liquiditätsproblemen und könne daher das errechnete Abfindungsguthaben, welches sowieso schon sehr gering ist, nicht auszahlen.

Vergleichsangebot annehmen?

Den Anlegern wird stattdessen angeboten eine Einmalzahlung der Gesellschaft anzunehmen in Höhe von 10 % des behaupteten Abfindungsguthabens.
Rechtsanwältin Buchmann von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team rät davon ab, völlig ungeprüft ein solches Angebot anzunehmen. Zunächst einmal ist völlig unklar, ob die Berechnung des Abfindungsguthabens tatsächlich anhand der durch den Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Maßstäbe erfolgt sei. Oft hat man den Eindruck, dass hier lediglich „Eins und Eins zusammengerechnet wird und dabei Null rauskommt“. Die gesellschaftsvertraglichen Regelungen sind aber wesentlich komplexer – so ist Grundlage des Abfindungsguthabens u.a. der Auseinandersetzungswert des gesamten Unternehmens. Dieser wird im Verhältnis des eingezahlten Einlagebetrages des ausscheidenden Anlegers zu dem Gesamtbetrag aller Einlagen, dem Grundkapital der Aktionäre und der stillen Reserve berechnet. Insbesondere soll dies durch einen Wirtschaftsprüfer erstellt werden. Überdies ist drauf zu achten, dass die Vergleichsangebote oftmals einen Anspruchsverzicht enthalten – auch dies sollte allen Anlegern bewusst sein.
Derartige Vergleichsangebote sollten Anleger von einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht prüfen lassen, um die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen exakt klären zu lassen, um dann eine ausgewogene Entscheidung treffen zu können.

Kassieren, aber nichts haben?

Merkwürdig an dem Vorgehen der Albis Finance AG ist auch die Tatsache, dass Gesellschaft in der letzten Zeit zahlreiche Anleger zur Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen aufgefordert hatte. Etlichen dieser Anleger wurden ebenfalls Vergleiche vorgeschlagen. Hier mutet es schon sehr merkwürdig an, wenn man sich von seinen Anlegern zum Teil Geld zurückholt und das nicht zu knapp und dann auf der anderen Seite so tut, als sei nichts vorhanden, was ausgezahlt werden könne.
Hier wird es sich für die Anleger, die noch Geld von der Albis bekommen müssten, wohl lohnen, hartnäckig zu bleiben. In einem Prozess auf die Auszahlung der Gelder müsste nämlich die Albis Finance AG ihre angeblich schlechte Liquidität nachweisen, um überhaupt zu einer Stundung der Ansprüche zu gelangen. 

Widerruf und Kündigung

Auch Anleger, die ihre Beteiligung noch nicht beendet haben, sollten sich beraten lassen, ob dies sinnvoll ist. Grundsätzlich bestehen verschiede Möglichkeiten – diese reichen z.B. von der ordentlichen, über die außerordentliche Kündigung bis hin zum Widerruf.

Insbesondere besteht die Möglichkeit, Vergleichsverhandlungen durch einen Rechtsanwalt führen zu lassen oder Auskunftsansprüche geltend zu machen, welche die eigene Position stärken kann.
Fazit
Die Anleger der Albis Finance AG haben in der Vergangenheit viel einstecken müssen. Eine lohnende Investition sieht in jedem Fall anders aus. Jetzt sollte man sich am Ende der Beteiligungslaufzeit nicht mit einem Almosen abspeisen lassen.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1133 vom 30. Dezember 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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