Im Zusammenhang mit der Beteiligung vieler Anleger an der Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG kann die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team den geschädigten Anlegern Hoffnung durch brisante Neuigkeiten der Entwicklungen aufzeigen.
Widerruf für viele Anleger möglich
So dürfte es für viele Investoren interessant sein, dass eine Überprüfung des Beitritts-Formulars für die Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG durch die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ergab, dass die dort verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft erfolgte. Damit besteht Hoffnung, doch wie hat sich der einzelne Anleger seine Rechte genau vorzustellen?
Prospekt der Geldanlage muss rechtzeitig übergeben werden
Für die Stärkung im Anlegerschutz hat die Rechtsprechung für die Anleger entschieden. Prof. Dr. Eric Kraatz bestätigt, dass der Bundesgerichtshof im Urteil vom 14.05.2013 –XI ZR 431/10 entschieden hat, dass obgleich die hinreichende Aufklärung über das Risiko einer Anlageform (z.B. Risiko des Totalverlustes wegen fehlender Absicherung) auch mittels des Prospekts der Geldanlage (z.B. einen „fact sheet“) erfolgen kann, so setzt dies aber voraus, dass der Prospekt dem Anleger so rechtzeitig vor der Anlageentscheidung übergeben wird, dass der Anleger sich mit dem Prospektinhalt vertraut machen kann, die Übergabe erst beim Verkaufsgespräch genügt nicht.
Wie erging es den Anlegern der Metropolitan Estates? Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team erläutert die Vorgehensweise: „Oftmals wurde der Vertrag zum Beitritt der Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG bei den Anlegern zu Hause geschlossen. Für Vertragsabschlüsse, die im Rahmen einer solchen Haustürsituation erfolgen, sieht das Gesetz besondere Vorschriften vor, die den Anleger schützen sollen. Unter anderem schreiben die gesetzlichen Normen vor, dass dem Anleger ein 14-tägiges Widerrufsrecht zusteht, über welches das Unternehmen den Anleger zu belehren hat.
Die Praxis sieht jedoch ganz anders aus. So halten die Unternehmen die strengen gesetzlichen Vorschriften bei der Belehrung oftmals nicht ein. Eine nicht hinreichende Absetzung der Widerrufsbelehrung vom übrigen Vertragstext oder eine falsche Darstellung der Widerrufsfolgen kann schnell die Fehlerhaftigkeit einer Widerrufsbelehrung mit sich bringen.
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen führen zwar nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages, haben dafür aber gem. §§ 312 Absatz 1 i.V.m. 355 Absatz 1 und 4 Satz 3 i.V.m. 360 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ein nahezu ewig andauerndes Widerrufsrecht für den Anleger zur Folge. Wird ein solches Widerrufsrecht wirksam ausgeübt, kann sich der Anleger auf diese Weise vom Vertrag lösen und gegebenenfalls sogar bereits getätigte Investitionen zurückerlangen.“
Überprüfung der Beitrittserklärung lohnt sich
Gerade im Zusammenhang mit Beteiligungen an Fondsgesellschaften, wie beispielsweise der Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG, kann der Sachverhalt komplex sein. So können gesetzliche Voraussetzungen wie das Vorliegen einer Haustürsituation oder die Frage nach der Verbrauchereigenschaft des Anlegers zur rechtlichen Hürde werden. Hier ist anwaltlicher Expertenrat geboten.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team aus Berlin steht im Rahmen der gegründeten Anlegergemeinschaft gerne beratend zur Seite, indem sie die rechtliche Situation des einzelnen Anlegers überprüft und diesem die nächsten möglichen Schritte aufzeigt. Das Vertrauen der Anleger wird auf eine harte Probe gestellt und doppelt erschüttert. Denn die betroffenen Anleger und ihre Familien glaubten zumeist an die Integrität ihres Beraters und an die Sicherheit ihrer Geldanlage.
Nervenkostüm beruhigen und Klarheit schaffen
Sollte eine solche Überprüfung ergeben, dass eine Loslösung vom Vertrag möglich ist, hätte das für den Anleger angesichts der unsicheren Lage im Zusammenhang mit der Metropolitan Estates Berlin GmbH & Co. KG, eine erhebliche Bedeutung. Die Einholung rechtlichen Rats kann sich somit durchaus lohnen und könnte viele Anleger in der Zukunft wieder beruhigt, ohne nervliche Dauerbelastung, schlafen lassen.
– Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht