Nachlässige Banken machen sich schadenersatzpflichtig
Es gibt vielerlei Wege, sich illegal zu bereichern. Doch die Masche eines Autoverkäufers aus Südwest-Deutschland ist an Dreistigkeit kaum zu überbieten. Der Mitarbeiter reichte seit 1988 bei einer Bank zahlreiche Verrechnungsschecks von Kunden ein, an die er Fahrzeuge des Autohauses verkauft hatte. Auf den Schecks war die Autohausbesitzerin als Zahlungsempfänger angegeben, der dreiste Mitarbeiter ließ die Beträge jedoch auf sein eigenes dort geführtes Konto einzahlen. Da keine genaue Überprüfung von Seiten der Bank stattfand, wurden ihm die Schecks beanstandungslos gutgeschrieben. Insgesamt handelte es sich um zwölf Schecks in einer Gesamthöhe von rund 510.000 Euro. Als die geprellte Chefin auf das fehlende Geld aufmerksam wird, erhebt sie Anklage gegen die Bank und verlangt Schadensersatz.
Am 03.04.2007 hat das Landgericht Karlsruhe der Klage in Höhe von ca. 350.000 Euro stattgegeben, weil die beklagte Bank bei acht Schecks verpflichtet gewesen wäre, vor der Gutschrift entweder beim Scheckaussteller oder bei dem im Scheck genannten Zahlungsempfänger weitere Nachforschungen anzustellen. Sie hätte vor allem bei der Autohändlerin nachfragen müssen, ob der Angestellte der Klägerin zur Einreichung von Kundenschecks auf sein privates Girokonto berechtigt ist. In diesem Falle wären die Unterschlagungen schnell erkannt worden. Da die Bank dies nicht tat, verstieß sie gegen ihre Nachforschungspflicht. Eine Bank handelt grob fahrlässig, wenn sie Schecks trotz Abweichung, so genannter Disparität, zwischen dem benannten Zahlungsempfänger und dem Einreicher ohne weiteres Nachprüfen auf einem privaten Konto des Einreichers gutschreibt. Erkennt die Bank aufgrund der unterlassenen Nachprüfungen nicht, dass die Schecks dem echten Zahlungsempfänger abhanden gekommen waren, macht sie sich diesem gegenüber schadensersatzpflichtig, so das Landgericht.
Die Berufungen der Parteien zum Oberlandesgericht Karlsruhe blieben erfolglos. Das OLG bestätigte die Rechtsauffassung des Landgerichts, denn aus allen acht Schecks ging das Autohaus der Klägerin eindeutig als Empfänger hervor. Dass es sich in diesem Fall um höhere Summen handelte, machte das Verfahren besonders interessant, doch ist der schusselige Umgang von Banken mit Verrechnungsschecks beileibe kein Einzelfall. Vor allem Überweisungsaufträge mit kleinen Beträgen werden oft ungeprüft oder nur oberflächlich bearbeitet. Ein Mitverschulden der Autoverkäuferin konnte das Gericht nicht feststellen, da sie durch organisatorische Maßnahmen sichergestellt hatte, fehlende Einnahmen nach kurzer Zeit zu entdecken. Das Urteil des OLG schafft Rechtssicherheit für den Kunden und unterstreicht nachhaltig die Sorgfaltspflicht der Banken. Eine Revision des Urteils ließ das Gericht nicht zu, da keiner der Zulassungsgründe vorlag. Der dreiste Autoverkäufer ist wegen der Unterschlagung von Schecks in 13 Fällen übrigens zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt worden. (mbe)