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Österreich: Auskunfteien müssen Daten jederzeit löschen – bald auch in Deutschland?

Auch in Österreich gibt es Auskunfteien, wie die deutsche Schufa Holding AG. Auch hier speichern die „Informationsfabriken“ zahlreiche Bonitätsdaten. Keine Unterschiede? Doch: Der österreichische OGH entschied, anders als der deutsche BGH, dass jeder Betroffene von den Auskunfteien die Löschung seiner Daten verlangen kann, auch ohne dass er dies begründen muss (6 Ob 195/08g). Die Rechtsanwälte Dr. Schulte fragen, ob diese Rechtsprechung auch deutschen Verbrauchern hilft?
Zur Lage in Österreich: Rechtswidrig gespeicherte Daten müssen in der Alpenrepublik gelöscht werden! Rechtmäßig erhobene Daten müssen nur dann gelöscht werden, wenn der Betroffene der Datenverarbeitung widerspricht und der Widerspruch begründet ist. Die Frage, wann dieser Widerspruch begründet ist, veranlasste den OGH (eine Art österreichischer BGH) zu einem Grundsatzurteil. Hiernach gilt: Wenn eine Auskunftei Daten über eine Person speichert, muss der Widerspruch des Betroffenen überhaupt nicht mehr begründet werden (begründungsloser Widerspruch). Jeder Betroffene kann von jeder Auskunftei stets und ohne Begründung die Löschung verlangen (§ 28 Absatz 2 DSG 2000).  
Zur Lage in Deutschland: Auch in Deutschland können die Betroffenen rechtmäßigen Schufa-Einträgen widersprechen. Hier jedoch enden die Gemeinsamkeiten: Anders als das österreichische Datenschutzgesetz kennt sein deutsches Pendent keinen begründungslosen Widerspruch. In Deutschland ist der Widerspruch nur dann begründet, wenn das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Frage lautet: Liegt bei dem Betroffenen ein Härtefall vor? Daher ist das Urteil des OGH in Wien leider nicht auf deutsche Fälle übertragbar. 
Fazit: Dennoch hilft das Urteil des OGH Wien! Es hat den Blick dafür geschärft, dass Daten nicht nur dann zu löschen sind, wenn ihre Speicherung rechtswidrig ist. Auch rechtmäßig gespeicherte Daten müssen unter bestimmten Voraussetzungen gelöscht werden. Angesichts einer deutschen Datenschutz-Rechtsprechung, die sich zunehmend von den Interessen der Verbraucher entfernt und nahezu jeden Schufa-Eintrag für gerechtfertigt hält, stellt der Widerspruch gegen rechtmäßige Schufa-Einträge eine gute Rechtsschutzalternative dar. Bei der Begründung des Widerspruchs kann fachkundiger, anwaltlicher Rat hilfreich sein!
Der Verfasser Dr. Thomas Schulte leitet die Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin, sowie Büros in Dresden und Frankfurt am Main.  Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 623 vom 24. April 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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