Mit zwei Urteilen vom 21.06.2006 (15 U 50/02 und 15 U 64/04) wurde die Badenia Bausparkasse erneut zum Schadensersatz verurteilt. Die Kläger beider Verfahren waren Eigentümer kreditfinanzierter „Schrottimmobilien“. Der 15. Zivilsenat verurteilte die Badenia als Darlehensgeberin in beiden Fällen zum Ersatz sämtlicher Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Immobilienerwerb und befreite die Kläger von ihren Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Badenia. Im Gegenzug waren ihr die streitgegenständlichen Eigentumswohnungen zu übertragen.
Die Kläger hatten Eigentumswohnungen in Hamburg bzw. im niedersächsischen Westerstede als Anlageobjekte von einer zur Aachener und Münchener gehörenden Wohnungsgesellschaft erworben. Vertreter der inzwischen insolventen Heinen & Biege-Gruppe waren ihnen gegenüber als Anlagevermittler aufgetreten, wobei sie zugleich die Finanzierung durch die Badenia vermittelten. Der Senat gelangte zu der Feststellung, dass die Badenia in erheblichem Umfang Aufklärungspflichten gegenüber ihren Kunden verletzt habe. Hintergrund war ein von Heinen & Biege entwickeltes „Mietpoolkonzept“, das nach den Feststellungen des Senates den Klägern die Möglichkeit genommen habe, ihre Wohnungen selbst zu verwalten. Der Mietpool habe von Anfang an betrügerischen Charakter gehabt. Die Vertreter von Heinen & Biege hätten den Anlegern überhöhte Ausschüttungen versprochen, um einen in Wahrheit nicht vorhandenen Mietertrag der Wohnungen vorzuspiegeln. Die Badenia wiederum habe es pflichtwidrig unterlassen, die Kläger über die mit dem Mietpool verbundenen Risiken aufzuklären. Im Gegenteil: Bei der Finanzierung habe sie generell keine realen Verkehrswertschätzungen vorgenommen, sondern ganz bewusst überzogene fiktive Beleihungswerte zu Grunde gelegt, um die Vollfinanzierung überhöhter Kaufpreise nach den Vorschriften des Bausparkassengesetzes rechtfertigen zu können. Die überhöhten Ausschüttungen des „Mietpools“ seien fälschlich als tatsächlicher Mietertrag deklariert worden, um so den Anschein korrekter Beleihungswertermittlungen zu wahren. Nach Überzeugung des Gerichts hatte der damalige Vorstand der Badenia zumindest eine teilweise Kenntnis der betrugsartigen Vorgänge um das Mietpoolkonzept von Heinen & Biege, weshalb es zudem auf eine Schadensersatzpflicht der Badenia nach den §§ 823 Abs. 2, 31 BGB erkannte. Bereits mit Urteil vom 24.11.04 (15 U 4/01) hatte das OLG Karlsruhe die Badenia in einem Parallelfall zum Schadensersatz verurteilt. Allerdings waren andere Oberlandesgerichte in ähnlich gelagerten Konstellationen auch zu abweichenden Entscheidungen gelangt. So hatte das OLG Hamm im Dezember 2003 (5 U 125/03) eine gegen die Badenia erhobene Schadensersatzklage abgewiesen. Diese Entscheidung wiederum war durch den BGH mit Urteil vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) aufgehoben und zurückverwiesen worden. Das OLG Hamm muss nunmehr feststellen, ob ein so genanntes institutionalisiertes Zusammenwirken zwischen Darlehensgeber und Anlagevermittler vorgelegen hat. Ein solches begründet die widerlegliche Vermutung einer eigenen Kenntnis der Bank von den Vermittleraktivitäten. Die Kenntnis wiederum zieht eine Aufklärungspflicht der Bank nach sich. In den vorliegenden Fällen hat sich die Badenia den arglistigen Täuschungen der Vermittler aber offenbar nicht nur mutwillig verschlossen, sondern sich geradewegs zunutze gemacht. Die Urteile des 15. Senats sind nicht rechtskräftig. Im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung hat der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.