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Anlegerhaftung: Richtiger Prospekt mitunter egal

Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 28. Juni 2006 (7 U 255/05) die Berufung einer Finanzberatungs- und Vermittlungs- AG zurückgewiesen und die erstinstanzliche Verurteilung zum Schadensersatz durch das LG Mannheim bestätigt. Zentrale Aussage beider Rechtszüge: Unrichtige mündliche Vermittlerangaben werden durch gegenteilige zutreffende Risikohinweise im Verkaufsprospekt nicht ausgeglichen.

 
Die Beweisaufnahme hatte ergeben, dass die Kapitalanlage der Altersvorsorge dienen sollte. Der Vermittler, ein Mitarbeiter der Beklagten, hatte dem Kläger den Beitritt zu einem geschlossenen Immobilienfonds angeraten. Unterblieben war indessen jeglicher Hinweis auf den Fonds als unternehmerische Beteiligung, die neben schwankenden Renditen auch und insbesondere das Risiko des Totalverlustes in sich barg. Der dem Kläger ausgehändigte Prospekt zu dem Fonds – der einschlägig bekannte Dreiländerfonds – hatte dagegen zutreffende Risikohinweise enthalten. Auf diesen Umstand stützte die Beklagte des Ausgangsverfahrens ihre Berufungsbegründung: Da dem Kläger der Prospekt vor der Beitrittserklärung übergeben worden sei, habe er hinreichend Gelegenheit gehabt, sich mit dessen Inhalt zu befassen.
 
Dem ist das OLG Karlsruhe nicht gefolgt. Es führt in den Urteilsgründen zunächst aus, dass ein ausgehändigter Prospekt zwar auch allein als Mittel der Aufklärung genügen könne. Allerdings dürfe der Inhalt eines Beratungsgespräches dem Prospektinhalt nicht widersprechen, sondern müsse ihn zumindest in groben Zügen wiedergeben. Der Prospekt könne insbesondere keine Mängel oder Verharmlosungen des Anlagegesprächs ausgleichen. Dies gelte insbesondere dann, wenn kein Hinweis darauf erfolge, dass die Einzelheiten der Anlage auch hinsichtlich ihrer Risiken im Prospekt nachzulesen seien. Die Berufungsentscheidung greift noch einen weiteren interessanten Aspekt auf: Grundsätzlich, so das Gericht, müsse der Prospekt dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsabschluss überlassen worden sein, dass er seinen Inhalt noch zur Kenntnis habe nehmen können. An dieser Voraussetzung fehle es, weil der Kläger sein Beteiligungsangebot unmittelbar im Anschluss an das Beratungsgespräch unterzeichnet habe. Die einwöchige Widerrufsfrist habe ihm keine ausreichende Gelegenheit geboten, die jeweils dreispaltig gedruckten Prospekte von teilweise 92 Seiten rechtzeitig zur Kenntnis zu nehmen. Grundsätzlich müsse der Widerrufsberechtigte vor Beginn der Widerrufsfrist sämtliche maßgeblichen Informationen für seine Anlageentscheidung kennen. Die Revision wurde nicht zugelassen.
 
Fazit: Das Urteil ist in der Sache begrüßenswert. Ungeachtet der anlegerfreundlichen Rechtsauslegung muss aber beachtet werden, dass der Geschädigte für die fehlerhafte Beratung des Vermittlers stets darlegungs- und beweispflichtig ist. Dieser Beweis ist erfahrungsgemäß nicht immer leicht zu führen. Anlageinteressenten ist dringend zu raten, immer ein Beratungsprotokoll anzufertigen und sich dieses vom Vermittler unterzeichnen zu lassen. In diesem Zusammenhang verdient ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 30. März 2006 (6 U 84/05) Erwähnung. Es enthält zwei zentrale Aussagen, die vom oben besprochenen Urteil des OLG Karlsruhe abweichen. Erstens: Verfolgt der Anleger das Ziel einer Altersvorsorge und besteht das Risiko eines Totalverlustes, dann sind weder die Übergabe des Prospektes noch der Verweis auf seinen Inhalt als Risikohinweis ausreichend. Zweitens: Der Anlageberater genügt seiner Aufklärungspflicht auch dann nicht, wenn er im Beratungsgespräch pauschal auf die Möglichkeit eines Totalverlustes hinweist. Verweist er nur nebenbei und in allgemeiner Form auf dieses Risiko, so kann sich der Anleger auf die nach wie vor im Vordergrund stehende Kaufempfehlung und positive Bewertung des Produktes verlassen. Der pauschale Ausfallhinweis hat vor dem Hintergrund der Kaufempfehlung lediglich theoretische und untergeordnete Bedeutung. Nach Ansicht des OLG Düsseldorf wären Sinn und Zweck des persönlichen Beratungsgespräches bei einer anderen Beurteilung verfehlt. Die weitere Entwicklung der Rechtsprechung bleibt mit Spannung abzuwarten.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 236 vom 14. Juli 2006 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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