Courthouse / Pixabay

Postbank muss Score-Wert berichtigen lassen – Rechtsanwälte erstreiten zwei Urteile

Score Werte errechnen die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kreditnehmer einen Kredit unproblematisch zurückzahlt anhand von mathematischen Formeln. Mit anderen Worten: der Mensch wird durchleuchtet und erhält eine Zahl. Aus dieser Zahl soll sich dann ergeben, wie wahrscheinlich die Kreditrückzahlung durch diese Person ist.

Beispiel: Ein Score von 99% bedeutet, dass zu 99% Wahrscheinlichkeit das Darlehen zurückgezahlt wird. Negative Meldungen verschlechtern den Score. Das ist auch klar; jemand, der einen negativen Schufaeintrag hat weil er z.B. eine Mobiltelefonrechnung nicht bezahlt hat, hat einen schlechteren Score Wert als derjenige, der immer brav zahlt. Nun gibt es das Problem, dass die Score Werte teilweise schlecht bleiben, obwohl der Schufaeintrag gelöscht wurde. Das galt auch in Fällen, in denen der Schufaeintrag zu Unrecht erfolgt war.

Die Rechtsanwälte haben in zwei Urteilen erreicht, dass die Postbank dazu verurteilt wurde, die Schufa Holding AG aufzufordern, die Score Werte wiederherstellen, als sei eine zuvor zu Unrecht erfolgte Eintragung nie erfolgt.

Das Landgericht Verden gab einer Klage eines hier vertretenen Postbank Kunden statt, der eine Forderung im Rahmen von ca. 600 Euro bestritten hatte. Die Postbank muss den Schufa Eintrag widerrufen und die Schufa auffordern, den Score Wert wieder so herzustellen, als sei der Eintrag nie erfolgt, urteilte das Gericht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Berichtet haben unter anderem der Nachrichtensender N-TV und der MDR

Einen weiteren Erfolg verbuchten die Rechtsanwälte vor dem Landgericht Berlin. Dieses verurteilte ebenfalls die Postbank, die Schufa zur Score Berichtigung aufzufordern. Dies sei auch noch dann notwendig, wenn der Eintrag bereits durch Zeitablauf nach drei Jahren gelöscht sei, so das Gericht, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der durch Zeitablauf gelöschte Eintrag den Score Wert beeinflusst habe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Die Ausrede vieler eintragender Stellen, man sei ja nicht die Schufa und könne den Score Wert nicht beeinflussen, ist daher vor den o.g. Landgerichten gescheitert.

Wer schnell handelt, kann auch Rechtsschutz durch eine einstweilige Verfügung erlangen. Dies zeigt ein neuer Fall aus Berlin, in dem erst kürzlich das Landgericht Berlin gegen die BID Bayrischer Inkasso Dienst AG eine einstweilige Verfügung erließ, in dem diese verurteilt wurde, einen Negativeintrag zu widerrufen und ebenfalls die Schufa aufzufordern, den Score Wert wieder herzustellen, als sei der Eintrag nicht erfolgt.

Auch Bürger ohne Negativeintrag berichten den Rechtsanwälten von schlechten Score Werten. Hier kann der Betroffene die Schufa direkt zur Korrektur oder zur Auskunft über die Berechnungsgrundlage in Anspruch nehmen. Die Rechtsanwälte führen auch hier bereits mehrere Verfahren gegen die Schufa, um Score Korrekturen und die Offenlegung der Berechnungsgrundlagen zu erreichen. Das Scoring ist eine Datenverarbeitung und nur zulässig unter der Voraussetzung des § 28b BSDG. Voraussetzung ist ein anerkanntes wissenschaftlichen Verfahren. Die Beweislast liegt bei der  Auskunftei. Im Übrigen muss die Auskunft nachvollziehbar sein und so differenziert, dass eine Klärung auch gerichtlich möglich.

Rufen Sie einfach an; wir geben eine kostenlose Kurzeinschätzung der Rechtsfragen.

e-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Internet: https://www.dr-schulte.de
Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 742 vom 10. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest