Recht und Gesetz

Grüezi Real Estate AG: Deutliche Worte in einem weiteren Urteil des LG Berlin auf Rückabwicklung des Kaufs einer „Steuerspar-Eigentumswohnung“

Die bundesweit durch den Verkauf von sogenannten „Steuersparimmobilien“ bekannt gewordene Grüezi Real Estate AG aus Berlin ist wieder einmal in einem von den Rechtsanwälten der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälten erwirkten Urteil am 09.02.2011 (Az.: 33 O 25/10) vor dem Landgericht Berlin zur Rückabwicklung eines Kauvertrages und Zahlung von Schadensersatz verurteilt worden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der von der Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte vertretene Kläger wurde nach Ansicht des erstinstanzlichen Gerichtes durch falsche Versprechungen und nachweislich unrichtige Angaben des Anlageberaters zu den wirtschaftlichen Auswirkungen zu dem Kauf einer Eigentumswohnung verleitet und vorsätzlich sittenwidrig geschädigt.

Im Rahmen einer vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführten Beweisaufnahme wurde sowohl der Kläger als auch der damalige Berater des für die Anbahnung des Kaufvertrages verantwortlichen Vertriebsunternehmens befragt.

Das erstinstanzliche Gericht führte in den Entscheidungsgründen des Urteils danach wie folgt aus:

 

„Dabei nutzte der Zeuge xxx, dessen Verhalten sich die Beklagte [die Grüezi Real Estate AG, Anm. des Verf.] zurechnen lassen muss, weil sie ihm die Verhandlungen autonom führen ließen und angesichts der offenen Unrentabilität auch um die Sittenwidrigkeit der Beratung gewusst hat, in anstößiger Weise die geschäftliche Unerfahrenheit des Klägers aus.

Erschwerend kam hinzu, dass der Kläger mit fadenscheinigen Versprechungen, wie z. B. er hätte eine Vermögensberatung im Wert von 500,00 Euro gewonnen und im Büro warte auf ihn eine Überraschung, von dem Zeugen und seinen Helfershelfern regelrecht in die Falle gelockt wurde, wobei dann der Gipfel der Dreistigkeit die sofortige Verfrachtung des Klägers zum Notar darstellte.

Die auf Seite der Beklagten handelnden Operateure hatten es damit von vornherein darauf abgesehen, einen ahnungslosen Passanten unter Umgehung sämtlicher Schutzvorschriften des BGB und des Beurkundungsgesetzes (BeurkG) in Bereicherungsabsicht in einen ruinösen Immobilienerwerb zu treiben. Dieses Verhalten war in besonderer Weise verwerflich und erfüllt den Haftungstatbestand des § 826 BGB [vorsätzliche sittenwidrige Schädigung, Anm.  des Verf.].“

Aus Sicht der Rechtsanwälte ist den Ausführungen des Gerichts nichts weiter hinzuzufügen.

Dabei ist dieses Urteil auf Rückabwicklung beileibe kein Einzelfall. In diversen Verfahren vor dem Landgericht Berlin ist die Grüezi Real Estate AG auf Rückabwicklung und Schadensersatz verklagt worden.

„Nicht immer finden die Gerichte den Mut, den von ihnen festgestellten und beurteilten Lebenssachverhalt mit so deutlichen Worten zu beschreiben“, meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, Partner der der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte, der das Urteil mit seinem Team erstritten hat.

„Die Haftung des Verkäufers für die Falschberatung der von ihm eingesetzten Vertriebe ist ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes seit den achtziger Jahren. Das Urteil war deshalb zu erwarten und zeigt, dass es sich für geschädigte Anleger lohnen kann, nicht aufzugeben, sondern den Kampf auch mit einem vermeintlich stärkeren Gegner aufzunehmen.“, sagt Rechtsanwalt Dr. Schulte.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 741 vom 9. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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