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Geldwäscherecht – Interview mit Assessor Christian Schulter, Referent. Die Fragen stellte Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Bankkaufmann (IHK)

Aktenzeichen XY – jeder wird nervös, wenn von Geldwäsche die Rede ist. Geldwäscherecht ist wie der Golem, von Menschen erschaffen, aber dunkel und geheimnisvoll. Einmal in die Welt gesetzt ist es nicht mehr steuerbar. Auswirkungen auf die Praxis, Pflichten und Risiken sollen in einem Seminar von Experten vorstellt und diskutiert werden. Zur Vorbereitung einige Erläuterungen von Referent Schulter.

Der Golem „Geldwäsche“ nach dem bekannten Film aus den zwanziger Jahren – erschaffen von Menschen aber nicht mehr beherrschbar.

Dr. Schulte: Geldwäsche; was ist das überhaupt?

Referent Schulter:  Als Geldwäsche bezeichnet man den Vorgang, dass illegal erzieltes Einkommen verborgen und dafür gesorgt wird, dass derartige Einkünfte scheinbar aus einer legalen Quelle stammen. Dies kann in verschiedenster Weise geschehen. Geldwäsche hat somit nichts mit dem tatsächlichen Waschen zu tun, ist jedoch mittelbar darauf zurückzuführen. So ist der Begriff erstmals in Zusammenhang mit dem Gangsterboss Al Capone in den 1920er Jahren aufgetaucht.

Bekanntlich konnte die Polizei diesen nie wegen seiner illegalen Geschäfte belangen. Die Gewinne aus seinen kriminellen Machenschaften investierte Al Capone bevorzugt in Waschsalons. Als er die Herkunft seiner Investitionen nicht nachweisen konnte, landete er wegen Steuerhinterziehung im Gefängnis. Somit wurden diese Waschsalons dem Gangsterboss letztlich zum Verhängnis. Der Name „Geldwäsche“ war geboren.

Dr. Schulte: Wo ist Geldwäsche gesetzlich geregelt und welche Strafe steht darauf?

Referent Schulter: Geldwäsche ist ein Straftatbestand nach § 261 Strafgesetzbuch (StGB), der bis zu 5 Jahre, in besonders schweren Fällen sogar bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe nach sich ziehen kann.

Dr. Schulte: Wie läuft die Geldwäsche konkret ab?

Referent Schulter: Geldwäsche findet zumeist in Branchen statt, in denen die Erlöse aus der geschäftlichen Tätigkeit nur schwer nachvollziehbar sind. So werden die illegalen Gewinne gern in Restaurants, die nur wenige Gäste haben oder anderen schlecht laufenden Unternehmen „gewaschen“. So erklärt sich manchmal das jahrelange „Überleben“ der Döner-Bude an der Ecke, bei der nie jemand etwas isst. Voraussetzung ist stets, dass die jeweilige Gewinnmarge für die Behörden schlecht nachvollziehbar ist.

Bei der Geldwäsche an sich unterscheidet man drei Phasen:

1. Das „Einschleusen“ (sog. Placement) Hierbei wird das illegale Geld in dem legalen Wirtschaftskreislauf „platziert“. Um keine Aufmerksamkeit zu erregen, erfolgt dies zumeist in einzelnen Teilbeträgen. Neben der Zahlung ganz normaler Dienstleistungen mit illegalem Geld werden hierbei auch oftmals teure Luxusartikel oder Kunstgegenstände erworben.

2. Das „Spuren verwischen“ (sog. Layering) In diesem Schritt soll die Herkunft des illegalen Geldes „verwischt“ werden. Ähnlich einem Zick-Zack-Lauf werden die Gelder durch viele Transaktionen, insbesondere über ausländische Banken oder ausländische Unternehmen und Scheinfirmen so lange hin- und hergeschoben, bis zu vermuten ist, dass die Herkunft nicht mehr nachzuvollziehen ist.

3. Das „Legalisieren“ (sog. Integration) Sobald das vormals illegale Geld nicht mehr eindeutig als solches identifiziert werden kann, wird dieses in den normalen Wirtschaftskreislauf „integriert“, indem etwa offizielle Beteiligungen an Unternehmen erworben werden. Ebenso sind Immobilienkäufe ein beleibtes Mittel des Legalisierens. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass der Kreativität in diesem Bereich oftmals keine Grenzen gesetzt sind.

Für einen Münzsammler eine schreckliche Vorstellung – Seltene Silber- oder Goldmünzen werden nicht gereinigt.

Dr. Schulte: Wie verbreitet ist Geldwäsche?

Referent Schulter: Der geschätzte Gewinn der organisierten Kriminalität belief sich im Jahre 2008 in Deutschland auf rund 663 Mio. €. Um dieses Geld legal nutzen zu können, muss es folgerichtig auch „gewaschen“ werden. Somit kann man davon ausgehen, dass mehr Geld gewaschen wird, als man annehmen könnte. Dies ist auch nicht nur auf bestimmte Rotlichtbereiche begrenzt. So gerieten erst im Jahr 2010 die „Top-Banker“ der katholischen Kirche unter Geldwäscheverdacht.

Dr. Schulte: Wie hoch ist die polizeiliche Aufklärungsrate?

Referent Schulter: Die Aufklärungsrate bei Geldwäscheverfahren ist sehr hoch und liegt regelmäßig über 95 Prozent, sagt die Polizei. Dies hängt damit zusammen, dass beispielsweise die deutlichen Gewinne eines wenig besuchten Restaurants irgendwie erklärt werden müssen. Hier hat sich auch schon Al Capone schwer getan. Ist die Herkunft ungeklärt, entsteht schnell der Verdacht der Geldwäsche.

Zudem hat der Gesetzgeber 1993 das Geldwäschegesetz verabschiedet. Danach treffen verschiedene Unternehmensbranchen, zumeist Banken, Versicherungen aber auch Casinos, Melde- und Überwachungspflichten. So sind diese verpflichtet, bei einem Verdacht auf Geldwäsche dies der zuständigen Behörde anzuzeigen. Es wird also fröhlich angezeigt, weil angezeigt werden muss. Als Veranschaulichung sei darauf hingewiesen, dass es allein im Jahre 2009  über 9000 Anzeigen wegen des Verdacht der Geldwäsche gegeben hat. Viel wird aber auch eingestellt. Im Grunde verpflichtet das Geldwäscherecht zur Schleierfahndung im Sinne, dass alle Übertragungen auf Konten gescannt werden. Das kostet die Banken Millionen, führt aber zu einer flächendeckenden Überwachung.

Dr. Schulte: Kann auch mich das betreffen?

Referent Schulter: Geldwäsche ist, entgegen der allgemeinen Ansicht, kein reines „Mafia-Phänomen“. So kann sich jeder einer Geldwäsche nach dem Strafgesetzbuch schuldig machen. Denn nach dem Gesetz werden nicht nur diejenigen strafrechtlich verfolgt, die die eigentliche Geldwäsche umsetzen, sondern auch solche, die in der möglichen Kenntnis der illegalen Herkunft des Geldes von einem Dritten dieses annehmen.

Dabei ist es irrelevant, ob es sich dabei um eine ordentliche Bezahlung für eine entsprechende Gegenleistung handelt. Sollten Sie also Zweifel an der Herkunft des Ihnen übergeben Geldes haben, nehmen Sie lieber Abstand von dem Geschäft. Im Zweifel müssen Sie sich mit dem Vorwurf der Geldwäsche auseinandersetzen. Hier ist wichtig, die Praxis und die Pflichten genau zu kennen.

 Einladung zu einem Seminar am 18.03.2011 um 15.00 Uhr. Ort: Chausseestraße 10, 10115 Berlin

Thema: 

Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität, internationale Regelungen

Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, Referent Geldwäsche Rechtsanwalt Christian Schulter, Leitung Vereinsvorsitzender EVVE e.V. Dr. Reiner Schreiber

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 
Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 743 vom 10. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich