Das OLG Frankfurt hat in einem vielbeachteten Urteil (5 U 182/03) entschieden, dass ein Schadensersatzanspruch nach dem Prospekthaftungsgesetz auch dann bestehen kann, wenn Angaben zu den Schlüsselpersonen eines Unternehmens nicht zutreffen.
Die Beklagte zu 1) ist ein Aktiengesellschaft, die Softwareprodukte herstellt und vertreibt. Beklagter zu 2) ist der Alleinvertretungsberechtigte der Beklagten zu1) sowie deren finanzieller und kaufmännischer Organisator. Er ist Sohn der kapitalgebenden Unternehmerfamilie. Bei Eintritt in die Beklagte zu 1) war er 22 Jahre alt, hatte ein Wirtschaftsgymnasium besucht und war danach in der väterlichen Anwalts- und Steuerberaterkanzlei beschäftigt gewesen. Eine Berufsausbildung im Bereich der Unternehmensführung hatte der Beklagte zu 2) nicht. Im Verkaufsprospekt war er als Schlüsselperson für den unternehmerischen Erfolg der Beklagten zu 1) dargestellt worden. Insbesondere verfüge er über gute Geschäftskontakte zur Akquisistion neuer Geschäftskunden. Der Prospekt verschwieg die fehlenden Qualifikationen sowie die Tatsache, dass der Beklagte zu 2) die Marketingaufgaben gar nicht übernommen hatte. Die vom Kläger erworbenen Aktien hatten innerhalb kurzer Zeit einen massiven Wertverlust erlitten.
Das Gericht sah die Klage als begründet an. Der Kläger habe einen Schadensersatzanspruch aus den §§ 13 VerkProsG in Verbindung mit 44 BörsG neue Fassung. Der von der Beklagten zu 1) herausgegebene Verkaufsprospekt war unrichtig sowie unvollständig. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten nicht, nach der die Ausbildungssituation des Beklagten zu 2) für seine tatsächlichen Kompetenzen zur Unternehmensführung unerheblich seien. Den Einwand fehlender Kausalität ließ das Gericht ebenfalls nicht zu. Es sei für den Schadensersatzanspruch irrelevant, dass der Kläger dem Prospekt geringe Umsätze habe entnehmen können.