Rechte der Opfer jugendlicher Straftäter

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Rechte der Opfer jugendlicher Straftäter – Erziehungsgedanke oder Opferschutz?

Schon seit mehreren Jahren wird über den Schutz der Opfer von Straftaten diskutiert. Lange Zeit standen die Täter und deren Bestrafung im Vordergrund. Die Folgen, die ihre Taten bei den Opfern auslösen, gewinnen nun immer mehr an Beachtung. Neben psychischen oder physischen Schäden, können die Straftaten bei den Geschädigten auch finanzielle Probleme auslösen.

Die Organisation Der Weiße Ring kümmert sich bundesweit um Kriminalitätsopfer und ihre Familien. Sie setzt sich unter anderem dafür ein, dass nicht mehr die Vollstreckung von Geldstrafen im Vordergrund steht, sondern die Wiedergutmachung des Täters beim Opfer.
Diese Problematik wurde schon vor einiger Zeit aufgegriffen und rechtlich umgesetzt. Die Befugnisse der Verletzten sind in den §§ 406d-g Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Wird gegen 18-20 jährige heranwachsende Täter ermittelt, so ist das so genannte Adhäsionsverfahren zulässig, das vorher nur bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht auch auf Jugendliche zutraf. Durch dieses können die Opfer schon im strafrechtlichen Verfahren Ansprüche auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld geltend machen. Dadurch soll vermieden werden, dass das Opfer einen weiteren zivilrechtlichen Prozess durchlaufen muss, bis es entschädigt wird. Hat der Täter nicht genug Geld, um eine Strafe zu zahlen und sein Opfer zu entschädigen, so soll er zunächst Schadensersatz an sein Opfer leisten. Um das zu gewährleisten, wird ihm schon im strafrechtlichen Urteil Stundung der Geldstrafe oder Ratenzahlung gewährt.
Bei entsprechendem Gewicht der Straftat können die Geschädigten auch als Nebenkläger auftreten.
Bei 14-17 jährigen jugendlichen Tätern sind Strafprozesse generell nicht öffentlich. Das Opfer hat zwar die Möglichkeit, passiv am Verfahren teilzunehmen, kann jedoch in der Regel nicht aktiv als Nebenkläger auftreten. Durch das zweite Justizmodernisierungsgesetz wird zumindest bei schweren Straftaten auch gegen Jugendliche die Nebenklage zugelassen.
Das Jugendstrafrecht ist immer noch täterorientiert ausgerichtet. Das Adhäsionsverfahren wird mit der Begründung abgelehnt, dass eine Resozialisierung des jungen Täters und das Verhindern weiterer Straftaten im Vordergrund stünden. Es wird jedoch nicht nur vom Weißen Ring hinterfragt, ob diese Maßnahme sinnvoll ist. Die Zulassung der Nebenklage widerspricht nach dieser Meinung nicht dem Erziehungsgedanken. Es wird vertreten, dass das Verantwortungsbewusstsein des Täters gestärkt werden könne, in dem man ihm sein Opfer und den angerichteten Schaden vor Augen führt. Erst so sei es möglich, ihm die volle Tragweite seiner Tat deutlich zu machen. Opfer und Täter könnte es so ermöglicht werden, sich miteinander auseinanderzusetzen. Der Verletzte wäre nicht mehr bloß auf die Zeugenrolle beschränkt. Es könnte sich außerdem Beistand durch einen Anwalt suchen, ohne sich allein durch die langwierigen Verfahren quälen zu müssen. Der jugendliche Täter hätte die Chance zu erkennen, dass nicht nur er einen Schuldspruch entgegennehmen muss, sondern dass er bei seinem Opfer etwas gut zu machen hat.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 159 vom 19. März 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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