Rechtsschutzversicherung – Hoffnung für Kapitalanleger –

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

Viele gebeutelte Kapitalanleger fühlten sich ein zweites Mal „über den Tisch gezogen“, als sie von ihrer Rechtsschutzversicherung die Antwort bekamen, dass sie kein Kostenschutz erhielten. Nun besteht doch noch Hoffnung für abgezockte Kapitalanleger.

Für Angelegenheiten im Zusammenhang mit Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung Anwendung finden, kein Kostenschutz erteilt werden könne, zogen sich die Rechtsschutzversicherungen aus der Haftung.

Aber im Einzelnen:

 

Gut geschulte und überzeugende Berater preisen Kapitalanlagen, die in gut aussehenden Hochglanzprospekten sagenhafte Gewinne und Rendite versprechen, Familienväter, Ehepaaren, vor allem Rentner aus allen Gesellschaftsschichten an. Ist die Vertrauensbasis erstmals zwischen Kapitalanleger und Berater aufgebaut und gefestigt, sind die Anleger gerne bereit, ihre gesamten Ersparnisse, die z. B. für die Altersvorsorge bestimmt waren, in eben eine der angepriesen Kapitalanlagen zu investieren. Leider stellt sich vielfach erst nach Jahren heraus, dass die versprochenen Gewinne nicht erreicht werden, deutliche Verluste aufgelaufen sind und die Kapitalanlage selbst mehr Risiken in sich birgt, als beim Abschluss realisiert wurde. Spätestens jetzt wird dem Kapitalanleger klar, dass er ein Opfer einer risikoreichen Kapitalanlage geworden ist, die nur im Hochglanzprospekt perfekte Gewinne versprach: „Papier ist geduldig!“ Wenn sich das Opfer dann an einen Rechtsanwalt wendet, fallen hierfür oft hohe Gebühren an, da sich die Kosten gemäß der gesetzlichen Regelung im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an dem Streitwert orientiert. Dieser ist in der Regel gleichbedeutend mit der Investitionssumme.

Kein Kostenschutz wegen Ausschlussklausel?

 

Wohl dem, der für einen solchen Fall über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die er irgendwann mal vorsorglich abgeschlossen hat, um in solchen Fällen nicht auch noch die Kosten tragen zu müssen. In der Praxis handeln die Rechtschutzversicherungen leider nicht wie große Brüder, die in der Not helfen und zur Stelle stehen, wenn man sie braucht, sondern sie weisen mit fadenscheinigen Argumenten Deckungsanfragen zurück und der Kostenschutz wird verweigert. Dabei werden alle Register gezogen. Oft beziehen sich die Rechtsschutzversicherungen auf ihre Allgemeinen Rechtsschutzbedingungen (ARB) und die darin geregelten Ausschlussklauseln, die bei Kapitalanleger in der Regel so oder so ähnlich formuliert ist:
„Rechtsschutz besteht besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds).“
Da stellt sich für viele Betroffene die Frage: Wozu eine Rechtschutzversicherung, wenn man in der Not im Regen stehen gelassen und das Vertrauen missbraucht wird? Das „Nein“ der Rechtsschutzversicherung entzieht dieser die Daseinsberechtigung auf dem Versicherungsmarkt, weil genau für diese Fälle solch eine Versicherung abgeschlossen wurde.

Gerichte erklären Ausschlussklausel für nichtig

 

Nun ist diese Klausel vom Oberlandesgericht München sowie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main für insgesamt bzw. teilweise nichtig erklärt worden. Dabei wird insbesondere darauf abgestellt, dass die Formulierungen in dieser Klausel zu ungenau, damit für den Versicherungsnehmer intransparent und die Klausel damit letztendlich nichtig wäre. Dies ist ein großer Erfolg für alle Anleger, die daran gehindert sind, ihre Ansprüche gegen ihren Berater oder gegen die Kapitalanlagegesellschaft selbst gerichtlich durchzusetzen, weil ihnen der Kostenschutz versagt wurde, und ihnen die eigenen Mittel fehlen.
Es ist daher allen Kapitalanlegern, denen der Deckungsschutz mit dem oben genannten Hinweis von der Rechtsschutzversicherung verwehrt wurde, zu raten, ihre Ablehnung unter Beachtung der neuen Rechtsprechung von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt nochmal überprüfen zu lassen. Möglicherweise muss die Rechtsschutzversicherung doch noch Kostenschutz gewähren, sodass auch ein Klageverfahren in der Sache selbst wieder möglich ist. Die Anwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team konnte vielen Opfern und deren Familien zu ihrem Recht erfolgreich verhelfen, das Vertrauen in Gerechtigkeit wieder herstellen und ist spezialisiert auf diesem Gebiet. Wir lassen sie nicht im Regen stehen.

Dr. Thomas Schulte

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Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 18 vom 17. März 2012 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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