Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Reputationsmanagement by law – Helfen Klagen in den USA gegen unerwünschte Google-Suchergebnisse?

Der Rechtsanwaltskollege Martin Singer aus den Vereinigten Staaten erwägt für Mandanten Millionenklagen gegen Google, um unerwünschtes oder unberechtigt erlangtes Bildmaterial, meistens von Stars, die unbekleidet sind, zu löschen.

Dies kündigt er auf seiner Internetseite an. Das Presseecho ist erheblich.

Was ist rechtlich hierzu zu sagen: Das amerikanische System unterscheidet zwischen normalem Schadenersatz und
Strafschadenersatz. Im Grunde „compensatory damages“ entspricht der deutschen Idee des Schadenersatzes: also echter Schaden. Beispiel: Hose wird dreckig, weil Kaffeebecher undicht ist. Reinigungskosten: 2,80 € als Schadenersatz und dann der Hammer 44444444444444444444444444444444444444444444 Millionen Dollar „punitive damages“. Das ist eine Strafschadenszahlung an denjenigen, der sich des Problems für die Gemeinschaft angenommen hat.

Rechtslage Deutschland: Der Fall Max Mosley

Helfen-Klagen-in-den-USA-gegen-unerwünschte-Google-SuchergebnisseReputationsmanagement by law – Helfen Klagen in den USA gegen unerwünschte Google-Suchergebnisse?Der frühere Präsident des Internationalen Automobilsportverbands FIA, der Dachorganisation der Formel 1, wurde mittels geheimer Kamera in einem gegen Einblicke besonders geschützten Raum beim Geschlechtsverkehr mit fünf Frauen gefilmt, wobei er unter anderem nackt gefesselt wurde. Standbilder des Videos wurden in vielen Tages- und Boulevardzeitungen veröffentlicht und finden sich noch immer im Internet. Ein konsequentes Vorgehen gegen den Urheber der Bilder führte nicht dazu, dass die Bilder nicht weiter abrufbar sind, etwa auf der Suchmaschinenseite www.google.de, wenn man in deren Bildsuche nach Max Moslex sucht.

Nachdem sämtliche außergerichtliche Versuche scheiterten, alle diesbezügliche Vorschaubilder von Google.Inc selbst löschen zu lassen, verklagte Max Moslex Google Inc. vor dem Landgericht Hamburg und bekam Recht (Urteil vom 24.01.2014, Aktenzeichen 324 O 264/11): Mosley stehe ein Unterlassungs- (also Löschungs-)anspruch aus §§ 823 Absatz 2, 1004 Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs analog in Verbindung mit §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz zu. Die öffentliche Verbreitung der Bilder verletze das allgemeine Persönlichkeitsrecht von Mosley (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz sowie Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention). Denn die Bilder greifen in seine Intimsphäre ein und ein zu berücksichtigender Nachrichtenwert komme den Bildern nicht zu. Für die Veröffentlichung hafte Google.Inc als Störer, da das Unternehmen mit ihrer Bildsuchfunktion willentlich und adäquat kausal zur Verbreitung der Bilder beitrage. Zwar sei die Haftung auf die Verletzung zumutbarer Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten begrenzt. Google.Inc. habe derartige aber dadurch verletzt, dass er nicht sämtliche Bilder aus seiner Suchliste auf Mitteilung von Max Mosley umgehend gelöscht und nicht dafür gesorgt habe, „die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um nach den entsprechenden Beanstandungen des Klägers weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu verhindern bzw. sich darum zu bemühen, z.B. eine Software zur Erkennung und Löschung oder Sperrung dieser Inhalte einzusetzen bzw. Anstrengungen zu unternehmen, eine solche Software zu entwickeln. Dies ist ihr zumutbar.“

Meinung?

Die Infrastruktur des Internets liegt in privaten Händen, eine staatliche Eingriffsverwaltung sowie auf den Meinungsaustausch im Internet ausgelegte Rechtsregelungen existieren in Deutschland nicht. Dennoch haben sich gewisse Grundsätze herausgebildet, die es bei der rechtlichen Bewertung von rechtlichen Verhaltensweisen im Internet zu beachten gilt und die das Landgericht Hamburg vorliegend angewandt hat:

1. Übertragungsgrundsatz

Dies bedeutet jedoch keine grenzenlose Freiheit, die auf der Kehrseite mit einer entgrenzten Schutzlosigkeit der Opfer verbunden wäre, sondern es gilt der sog. Übertragungsgrundsatz, d.h. die Rechtsregelungen der realen Welt sind grundsätzlich zu übertragen, wenngleich die Besonderheiten des Internets einzubeziehen sind. Prüfungsgrundsatz: Wie wird die Rechtsfrage offline beantwortet? Hier ist grundsätzlich ein Parallelfall zu bilden, etwa, wie die entsprechende Rechtsaussage in einem Meinungsforum zu bewerten wäre, wenn sie in einer Zeitung oder im Fernsehen im Rahmen einer Diskussion geäußert worden wäre.

Reputationsmanagement-by-law

Insbesondere bei ehrverletzenden Äußerungen im Internet ist grundsätzlich – wie sonst auch – die Meinungsfreiheit des Einzelnen gegen die geschützten Rechte Dritter (insbesondere das allgemeine Persönlichkeitsrecht, das die eigene Ehre sowie das Recht am eigenen Bild [Foto] etc. beinhaltet) abzuwägen. Die hier in der realen Welt festgelegten Grenzen der freien Rede gelten auch im Internet: So unterfallen falsche, ehrverletzende Tatsachenbehauptungen (z.B. Herr Müller greift immer in die Kasse und veruntreut Geld) dem Straftatbestand der üblen Nachrede (§ 186 des Strafgesetzbuchs) und sollten daher unterbleiben. Dies gilt generell für ehrverletzende Tatsachenbehauptungen, da hier derjenige, der die Äu¬ße¬rung trifft, die materielle Beweislast für die Wahrheit der behaupteten Tatsache trägt und somit das volle (Verurteilungsrisiko) trägt, wenn der Beweis der Wahrheit der Tatsachenaussage vor Gericht (aus welchem Grund auch immer) nicht erbracht werden kann.

Eine weitere Grenze der freien Rede stellt der Beleidigungs-Tatbestand dar (§ 185 Strafgesetzbuch), der Angriffe auf die innere Ehre (sog. Selbstwertgefühl) oder/und die äußere Ehre (der gute Ruf) unter Strafe stellt. Zwar sind Werturteile grundsätzlich vom Recht zur freien Meinungsäußerung gedeckt, jedoch nur soweit sie nicht darauf gerichtet ist, die Persönlichkeit des anderen herabzusetzen, so dass nicht die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des anderen im Mittelpunkt steht – der andere wird also bewusst „durch den Dreck gezogen“ (grundlegend hierzu Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.04.2006, Aktenzeichen 15 U 180/05). Beispiel: Ein Anwalt bezeichnet auf seiner Homepage den Gegner eines Rechtsstreits als „Flunkerfürst“ und „Schlitzohr“. Derartige Äußerungen sind nach dem Übertragungsgrundsatz gleichfalls im Internet strafbar. Zivilrechtlich kann deren Unterlassung und Beseitigung verlangt werden (so zum Beispiel Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.07.2004, Aktenzeichen 324 O 819/03).

2.Grundsatz des Eigenschutzes im Internet

Hierbei gilt jedoch (leider) der sogenannte Grundsatz des Eigenschutzes im Internet: So gehen Gerichte wie die Diskussion in der Literatur davon aus, dass Betreiber von Meinungsforen oder Suchmaschinenbetreiber wie Google nicht ständig ihre Seiten nach rechtswidrigen Inhalten durchsuchen müssen, da dies unzumutbare Prüfpflichten bedeuten würde; vielmehr hat jeder Betroffene sich in erster Linie selbst zu schützen. Hierzu empfiehlt es sich, den eigenen Namen in gewissen Zeitabständen selbst zu googeln und die ausgegebenen Seiten nach verletzendem Inhalt zu überprüfen. Derartige Seiten sind Forenbetreibern oder Suchmaschinenbetreibern zu melden. Denn ansonsten würde man eine umfassende Pflicht von Foren- oder Suchmaschinenbetreibern statuieren, ihre Seiten ständig zu überwachen. Dies wird grundsätzlich als zu weitgehend und unzumutbar gehalten. Ausnahmen gibt es lediglich dort, wo ein Forenbetreiber einen Thread bewusst provozierend anmoderiert oder sich fremde Aussagen zu eigen macht, etwa wenn der Beitrag erst nach einer redaktionellen Kontrolle auf der Internetseite öffentlich zugänglich gemacht wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.11.2009, Aktenzeichen I ZR 166/07).

3. Grundsatz der faktischen Wiederholung

Erst wenn seitens eines Nutzers konkrete rechtswidrige Äußerungen beanstandet werden, ist der Internet-Administrator verpflichtet, diese Kommentare von der Internetseite zu nehmen.  Hierhinter steckt der „Grundsatz einer faktischen Wiederholung“, wie er rechtlich für Rechtsverletzungen in Funk und Fernsehen entwickelt wurde: Dort ist inzwischen anerkannt, dass die sog. mediale Privilegierung für rechtsverletzende Meinungsäußerungen in Live-Sendungen sich nicht auf Wiederholungen erstreckt, da dem Veranstalter hier die Möglichkeit offen steht, die durch eine Wiederholung erfolgende erneute Verbreitung von ihm bekannten ehrverletzenden Äußerungen Dritter während der Sendung durch eine Zensur zu verhindern; erfolgt dies nicht, so haftet der Veranstalter. Diese gleichen Grundsätze sind auf den Betreiber einer Internetseite übertragbar. Entfernt dieser den rechtswidrigen Inhalt auf eine konkrete Beanstandung hin nicht unverzüglich, wofür teilweise nur wenige Stunden seitens der Rechtsprechung zugebilligt werden (Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 22.10.2013, Aktenzeichen 4 W 78/13), so kann er abgemahnt oder gegen ihn mittels einstweiliger gerichtlicher Verfügung vorgegangen werden.

4. Adressatentheorie

Die Reichweite der Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche des Verletzten (Beleidigten) richten sich hierbei nach dem konkreten Adressaten: Der Betreiber eines Internetforums hat (wie jeder Host-Provider)  die ehrverletzende Äußerung vom Netz zu nehmen und mittels zuverlässiger Filtertechnik dafür zu sorgen, dass vergleichbare Inhalte nicht erneut auf der Internetseite landen.

Betreiber einer Suchmaschinenseite haben den Eintrag in ihren Suchmaschinen, der auf eine Seite mit rechtswidrigem Inhalt verweist, zu löschen sowie ihren Crawler entsprechend umzuprogrammieren, dass dieser Beitrag nicht zu einem späteren Zeitpunkt auf Grund von Aktivitäten des Betreibers der entsprechenden Internetseiten oder Veränderungen bei der Programmierung der Suchmaschine wieder in die Ergebnisliste ausgenommen wird. Ein Access-Provider hat auf Mitteilung von Seiten mit ehrverletzendem Inhalt ihm zumutbare Maßnahmen zu treffend, z.B. DNS- oder IP-Sperren. Sofern der Adressat des Beseitigungsbegehrens mehrere Rollen inne hat, treffen ihn sämtliche entsprechende Pflichten.

Mit diesen Grundsätzen kann dafür gesorgt werden, dem Grundsatz der Wahrheit auch im Internet Geltung zu verschaffen, auch wenn „punitive damages“ in gewisser Größenordnung durchaus mehr abschrecken und dazu beitragen können, dass Rechtskollisionen vermehrt außergerichtlich geklärt werden.

 

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1406 vom 7. Oktober 2014 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest