Teilhaber eines geschlossenen Immobilienfonds sollten sich den Verkaufsprospekt auf etwaige Fehler in der Immobilienbeschreibung nochmals ansehen. Der Bundesgerichtshof hat nämlich festgestellt (Urteil vom 2.3.2009 Az: II ZR 266/07), dass die unrichtige Darstellung der Lage des Grundstücks oder des Bodenwerts einen Prospektmangel darstellt, der zu Schadensersatzansprüchen des Anlegers führt. In dem verhandelten Fall war die Adresse der Immobilie zwar richtig angegeben, die Lage in der Planskizze aber falsch eingezeichnet. Nach richtiger Auffassung des BGH ist die genaue Lage der Immobilie ein wertbestimmender Faktor, über den der potentielle Käufer richtig aufgeklärt werden müsse.