DasLandgericht Frankfurt am Main setzt die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs(BGH) zu Kick-Backs konsequent fort. Nunmehr sprach das Gericht einergeschädigten Rentnerin einen Ersatzanspruch in Höhe von 197.671,05 Euro zu.
Dievon den Rechtsanwälten vertretene Rentnerin war langjährige Kundin bei der SEBBank. Sie führte zusammen mit ihrem Ehemann bis zu dessen Tod 1995 eingemeinsames Konto bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten (BfG). Nach dem Toddes Ehemannes war die von den Rechtsanwälten vertretene Rentnerin für ihrefinanziellen Angelegenheiten selbst verantwortlich.
Aufgrundder bereits lange bestehenden Vertragsbeziehungen ging die Anlegerin davon aus,dass sie durch die Mitarbeiter bei der SEB Bank auch weiterhin ordnungsgemäßberaten wird und ihre Anlageziele respektiert werden.
Anfang2008 stellte die Rentnerin dann selbst fest, dass in ihrem bei der SEB AGgeführten Depot ein erheblicher Substanzverlust eingetreten war. Nachdem dieVerluste vollständig ausgewertet waren, suchte die Rentnerin anwaltlichen Rat.Die Rechtsanwälte schrieben zunächst die SEB Bank AG an und versuchten dieAngelegenheit auf dem außergerichtlichen Weg zu klären. Da die SEB AG zu eineraußergerichtlichen Einigung nicht bereit war, mussten die Rechte der Rentnerinim Klagewege durchgesetzt werden.
Dieeingereichte Klage führte nun dazu, dass die SEB Bank AG 197.671,05 Euro an dieKlägerin zahlen und drei der im Depot der Rentnerin befindlichen Wertpapierezurücknehmen muss.
DieseVerpflichtung sieht das Landgericht Frankfurt am Main unter Zugrundelegung dervom BGH entwickelten Kick-back-Rechtsprechung für gegeben. In dem noch nichtrechtskräftigen Urteil führt das Landgericht Frankfurt am Main aus, dass derSEB AG insoweit eine Pflichtverletzung vorzuwerfen ist, als sie die Rentnerinnicht über die von dritter Seite erzielten Vergütungen unterrichtet hat.
DasLandgericht Frankfurt am Main sah es als erwiesen an, dass die vom BGH entwickeltenGrundsätze auch in dem hier entschiedenen Fall zur Anwendung zu bringen waren.Die SEB AG hatte im Verlauf des Prozesses eingeräumt, jährliche Vergütungenerhalten zu haben. Insofern führt das Landgericht Frankfurt aus, dass diesezwar im Bereich der Üblichkeit anzusiedeln sind, aber über die gesamte Laufzeithinweg jedenfalls eine Größe erreicht haben, die eine Anlageentscheidungmaßgeblich beeinflussen.
„DasLandgericht Frankfurt am Main hat damit die verbraucherfreundlicheRechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestätigt. Die Anlegerrechte werden somiterfreulicher Weise weiterhin gestärkt“, meint Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte,der das Urteil erstritten hat.
Der Verfasser leitetdie Kanzlei Dr. Thomas Schulte, in der vier Anwälte tätig sind. Die Kanzlei istseit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechtssowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit dieInteressen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin.
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