Schiffsfonds „Rosenheim und Rickmars“ an Anleger vermittelt – Sparkasse Coburg – Lichtenfels schuldet Schadenersatz

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Recht und Gesetz

Am 23.07.2013 entschied das Landgericht Coburg, das die Sparkasse Coburg Lichtenfels zur Zahlung von Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung durch einen ihrer Mitarbeiter hinsichtlich zweier Beteiligungen an geschlossenen Schifffonds verpflichtet ist.

Was wird der Sparkasse Coburg Lichtenfels vorgeworfen?

Eine Familie aus Bayern wandte sich die auf Verbraucher- und Anlegerschutz empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Dr. Schulte und sein Team Berlin.

Ein Sohn der Familie suchte mehrfach die Kreissparkasse Lichtenfels auf, um vertrauensvoll und qualifiziert hinsichtlich der Beteiligung an einem Schifffonds beraten zu lassen. Er wollte sein Geld in sicheren Händen wissen. Der Mitarbeiter der Sparkasse riet dem Kunden dann zu zwei konkreten Beteiligungen, nämlich an den geschlossenen Schiffsfonds MS „Wehr Nienstedt“ Schifffahrtsgesellschaft mbH & Co. KG (MS „Rosenheim“) und an der Cathrine Rickmars Schifffahrtsgesellschaft mbH & Cie. KG. In dem Vertrauen an eine umfassende, zutreffende und aufrichtige Beratung zeichnete der Kunde diese Beteiligungen.

Erst Jahre später erhielt der Kunde Kenntnis davon, dass der Sparkassenmitarbeiter nicht nur in mehreren Punkten fehlerhaft beriet, sondern vor allem auch eine entscheidende Tatsache verschwieg. Durch den Berater erfolgte keinerlei Aufklärung darüber, dass die Sparkasse Coburg- Lichtenfels für die Zeichnung einer solchen Beteiligung Provisionen erhält, noch wie hoch diese Provision für die Bank ausfällt.

Das Landgericht auf Seiten des Anlegers

Das Landgericht nahm zu Recht eine Aufklärungspflichtverletzung über die Rückvergütungen aus dem Anlageberatungsvertrag an und bezog sich hierbei in seinem Urteil vom 23.07.2013, Az. 23 O 651/12, auf die geltende Rechtsprechung:

„Aufklärungspflichte Rückvergütungen sind- regelmäßig umsatzabhängige – Provisionen, die im Gegensatz zu Innenprovisionen nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen und Vergütungen wie z.B. Ausgabeaufschlägen und Verwaltungsvergütungen bezahlt werden.“

Der Anleger kann „das besondere Interesse des Beraters an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen, wenn der Rückfluss der Provision an den Berater hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt (…).“

Die Sparkasse stellt sich unwissend

Bemerkenswert in diesem Zusammenhang war die Aussage der Sparkasse Coburg- Lichtenfels im Rahmen der mündlichen Verhandlung, wonach diese ernsthaft behauptete, zwar zu wissen, dass sie Rückvergütung erhält, jedoch nicht von wem:

„Der Beklagtenvertreter hat im Haupttermin angegeben, es habe derlei Zahlungen gegeben, die allerdings nicht direkt von der Fondsgesellschaft sondern von einer ihm unbekannten Seite geflossen seien. Über deren Höhe konnte oder wollte er keine Angaben machen.“, so das Landgericht in seinem Urteil vom 23.07.2013, Az. 23 O 651/12.

Mit dieser Strategie – sollte es überhaupt eine gewesen sein – drang die beklagte Sparkasse Coburg- Lichtenfels jedenfalls nicht durch.

Für sein Recht zu kämpfen lohnt sich auch Jahre später!

Der vorliegende Fall zeigt insbesondere auch, dass Anleger ihre Ansprüche auch geltend machen können, selbst wenn die Zeichnung der Beteiligung Jahre zurück liegt.

Gerade hinsichtlich der mangelnden Aufklärung über die Provisionszahlung und deren Höhe haben Anleger teilweise erst viel später – zum Beispiel durch Medienberichte – Kenntnis über einen möglichen Schadensersatzanspruch erhalten. Erst dann beginnt die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen. Dennoch Achtung! Liegt die Zeichnung knapp 10 Jahre zurück, droht die kenntnisunabhängige, absolute Verjährung der Ansprüche. Die noch nicht rechtskräftigte Verurteilung der Bank bzw. Sparkasse folgte der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs zu verschwiegenen Kick-Backs.

Das Urteil des Landgerichts Coburg ist ein großer Erfolg!

Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team äußerst sich zu diesem erfolgreich erstrittenen Urteil wie folgt:

„Wir nehmen dieses verbraucherfreundliche Urteil des Landgerichts Coburg erfreulich zur Kenntnis. Nicht nur, dass es unserem Mandanten – vorbehaltlich einer möglichen Berufungsinstanz- zum Ersatz seines Schadens hilft, sondern auch deshalb, weil hier eine Inanspruchnahme der Bank erfolgreich durchgesetzt werden konnte.

Denn gerade bei der eigenen Hausbank müssen Kunden nicht davon ausgehen, dass diese hinter ihrem Rücken kräftig an ihren Kunden mitverdient. Was vielleicht bei einem freien Finanzberater denklogisch erscheint, überrascht hingegen bei der Hausbank eine Vielzahl unserer Mandanten. Schließlich hat der Bundesgerichtshof nicht umsonst eindeutig klargestellt, dass auch eine Bank zur Offenlegung der durch sie erhaltenen Kick-Backs verpflichtet ist. Die Beweispflicht des Gegenteils, nämlich einer ordnungsgemäßen Aufklärung, hat für den konkreten Einzelfall zu erfolgen und da verhilft ein Standardsatz wie „Wir haben immer ordnungsgemäß aufgeklärt!“ auch einer Bank nicht weiter.“

Dr. Thomas Schulte

Neueste Urteile und Rechtsprechung!

Wir senden keinen Spam! Erfahre mehr in unserer Datenschutzerklärung.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 1016 vom 4. August 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest