Recht und Gesetz

Schulungsmitarbeiter kann als Prospektverantwortlicher wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung direkt persönlich haften. – Neues Urteil des Bundesgerichtshofs

Die Rechtsanwälte weisen auf folgendes hin:

Immer wieder wird berichtet, dass in Schulungsveranstaltungen Schulungsmitarbeitern dem Vertrieb, seien es nur Handelsvertreter[1] oder Prospektverantwortliche[2], Informationen gegeben haben, die nicht richtig sind. Aus diesem Grunde sind schon des öfteren freie Handelsvertreter in erhebliche rechtliche Schwierigkeiten gekommen, weil diese vor Ort Behauptungen gegenüber dem Kunden aufgestellt haben, die so nicht richtig waren.

Nunmehr hat der Bundesgerichtshof in dem Urteil vom 28.02.2005, II ZR 13/03, wie folgt entschieden:
 
Ein Prospektverantwortlicher kann persönlich wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haften, wenn Anleger unabhängig vom Inhalt des Prospektes durch Täuschung zur Übernahme einer Beteiligung motiviert worden sind. So war der Fall, bei dem ein Initiator einer Kapitalanlage in Schulungsveranstaltungen den Vertriebsmitarbeitern empfohlen hatte, sie sollten dem Kunden gegenüber erklären, der Prospektverantwortliche würde direkt dafür haften und persönlich die Rückzahlungsansprüche bei Scheitern der Kapitalanlage erfüllen. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass bei derartigen Schulungen häufig aus Motivationsgründen dick aufgetragen wird.
 
Hinzu kommt, dass eine solche Motivation die persönliche Haftung eines solchen Prospektverantwortlichen auflöst und steuerschädlich für eventuelle Verluste sein könnte, weil nach dem Einkommensteuerrecht nur dann eine Zurechnung von Verlusten stattfinden kann, wenn überhaupt eine Unternehmereigenschaft des Kapitalanlegers besteht.
 
In eine ähnliche Kerbe schlägt das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 04.04.2005, 8 O 132/02, bei dem ein Prospekthaftungsverantwortlicher (also z.B. der Geschäftsführer der Vertriebsgesellschaft) nicht über eine Innenprovision aufgeklärt hätte, die über 25 % gelegen hat. Das Landgericht sagte: Wenn eine Innenprovision 15 % überschreitet, muss generell der Anleger hierüber aufgeklärt werden. Dem Geschäftsführer wurde zusätzlich vorgeworfen, dass die Höhe der Innenprovision nicht in einem angemessenen Verhältnis zu der zu erbringenden Leistung steht.[3]
 
Unter dem Begriff Innenprovision werden Zahlungen verstanden, die vom Initiator einer Kapitalanlage an ein Vermittlungsunternehmen bezahlt werden. Der Kapitalanleger muss sich klar werden, dass eine Innenprovision von dem Geld, welches zur Geldanlage zur Verfügung steht, abgezogen werden muss.
 
In manchen Fällen müssen Kapitalanleger sogar doppelt bezahlen, in dem sie einmal ein Aufgeld, also ein Agio bezahlen, und dann eine Innenprovision. Der Bundesgerichtshof hat hierzu seit langem entschieden, dass eine Innenprovision von mehr als 15 % auch im Prospekt deutlich genannt werden muss. Eine verdeckte Innenprovision liegt nämlich dann vor, wenn nicht deutlich wird, dass eine Innenprovision gezahlt wird. Dann wurde entschieden durch den BGH am 12.02.2004 – III ZR 359/02 -, dass davon auszugehen ist, dass ein verständiger Anleger bei einer entsprechenden Aufklärung eine solche Geldanlage nicht getätigt hätte. Der Anleger hat dann Schadenersatzansprüche, die sich teilweise gehen die Beteiligten direkt richten.[4

[1] https://www.dr-schulte.de/Schadenersatzpflicht_des_Vermittlers.htm

(Tenor: durch ein Tagesseminar bei einem Vertrieb in den finanziellen Ruin des Vermittlers!)
[2] Was ist Prospekthaftung? Siehe https://www.dr-schulte.de/Prospekthaftung.html
[3] daraus ergibt sich dann die persönliche Haftung des Erklärenden: https://www.dr-schulte.de/kapitalanlagen1.htm
[4] https://www.dr-schulte.de/Erfolgreiche_Zwangsvollstreckung_ fuer_geschaedigte.htm

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 345 vom 26. Mai 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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