Anlässlich des Beitrags in der TV- Sendung Sat 1, 30. Juni 2005, Akte 2005 – siehe Interview Dr. Schulte – in der Sendung einige Hinweise:
Der Verbraucher kann in der Regel nicht erkennen, ob Spiele im Internet als Gewinnspiele seriös sind oder ob diese nur als Einstieg genutzt werden sollen, weitere Dienstleistungen an den Teilnehmer gewerblich abzusetzen. Manchmal dienen auch Gewinnspiele im Internet nur dem Sammeln von Adressen, um Informationen über den Verbraucher als möglichen Kunden zu erlangen. In dem von Sat 1 beschriebenen Fall ging es um eine Gewinnspiel, welches dann mit einer Telefonwerbung endete: Hier gilt folgendes: Telefonwerbung ist nur zulässig, wenn der Empfänger (vorher) eingewilligt hat.
Dies ist die sog. „Opt-In-Lösung“, d. h., der Empfänger muss in diese Werbemöglichkeit hineinoptieren, sich also bewusst für sie entscheiden, um Telefonwerbung für den Werbenden zulässig zu machen. Alles andere ist unzulässig.Die Einwilligung kann z. B. dadurch geschehen, dass
• bei einem Gewinnspiel kenntlich gemacht wird „Diese Angaben dürfen zu Werbezwecken genutzt werden“ und davor ein Kästchen ist, das angekreuzt werden kann, aber nicht angekreuzt werden muss.
Oder es ist möglich, dass man auf einen Button klickt und sein Einverständnis über das Internet erklärt.
• bei Geschäftsbeziehungen eine Wahlmöglichkeit durch Ankreuzen besteht, der Nutzung für Werbezwecke zuzustimmen oder sie abzulehnen.
Eine Einwilligungsklausel in allgemeinen Geschäftsbedingungen ist unzulässig. Die Rechtsprechung hat dies bisher abgelehnt. Es reicht daher nicht aus, dem Kunden nur eine Möglichkeit zur Streichung dieser Klausel zu geben, sondern er muss ausdrücklich auf seine Wahlmöglichkeit aufmerksam gemacht werden (weitere Informationen zu Gewinnspielen http://www.frankfurt-main.ihk.de /recht/themen /wettbewerbsrecht /unlauterer_wettbewerb/#Zieldef11 ) . Eine Zustimmung über einen im Internet abgedruckten Text ist deshalb nicht ausreichend, falls diese versteckt ist, unklar ist und keine Freiwilligkeit und Streichungsmöglichkeit besteht.
Bei einer unzulässigen Telefonwerbung kann auch das Datenschutzrecht betroffen sein. Die Datenschutzbeauftragten der Länder, die im Internet einfach zu finden sind, achten auf Verstöße in diesem Bereich. Rechtliche Möglichkeiten der Vorgehensweise ergeben sich aus meinem Beitrag https://www.dr-schulte.de/verbraucher_ausgehorcht.htm
Falls ein Geldbetrag mittels Lastschrift abgebucht wird, gilt: https://www.dr-schulte.de/lastschrift_rueckgabe_bank_geld _institut_post_urteil.htm