Sie haben gewonnen! Oder doch nicht?

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Inhaltsverzeichnis
Fraude à l'investissement sur finanzexp.de / Pixabay

– Warnung vor unseriösen Gewinnversprechungen aus Spanien –

Berlin/ Marbella: Ein bekanntes Phänomen: Der Briefkasten quillt über vor Prospekten, Anzeigblättern und ähnlichen so genannten Wurfsendungen. Die Werbemethoden der Unternehmer werden immer aufdringlicher. Um neue Kunden zu gewinnen, sind einzelne Versandhäuser sowie Reise- und Lotterieveranstalter dazu übergegangen, den Adressaten ihrer Werbepost großspurig Gewinne zu versprechen. Angeblich steht der Empfänger des Schreibens dann schon als Inhaber einer Reise, eines Autos oder eines beachtlichen Geldbetrages fest. Gleichzeitig wird aber suggeriert, ein Anrecht auf den Preis bestehe nur bei gleichzeitiger Bestellung. Tätigt der Verbraucher dann die Bestellung, um seinen Preis zu erhalten, will das Unternehmen von irgendwelchen Sach- oder Geldgewinnen nichts mehr wissen.

In Umsetzung zweier EU-Richtlinien hat der deutsche Gesetzgeber bereits vor drei Jahren mit Einführung des § 661a BGB dieser Geschäftspraxis einen Riegel vorgeschoben. Seitdem ist es möglich, die Versender derartiger Gewinnmitteilungen auf den in Aussicht gestellten Preis zu verklagen. Zahlreiche Verbraucher haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. So durfte das Amtsgericht Cloppenburg einer Klägerin eine neuntägige Reise mit Luxushotel an die spanische Orangenküste zusprechen, die ihr in einem Werbeprospekt als Gewinn angekündigt worden war (17 C 253/00 XVII). Das Landgericht Braunschweig verurteilte ein Möbelversandhaus zur Zahlung, weil in einem „Gewinnschein“ angekündigt wurde: „Unser Geldbote bringt 20.000,- DM in bar direkt zu Ihnen“ (10 O 2753/00).     
Ist es nun generell möglich, die Unternehmer einfach zu verklagen? Wer in seiner Werbepost Gewinne versprochen bekommt, muss verschiedenes beachten: Zunächst muss man wissen, dass nicht alle EU – Länder derartige Rechtsvorschriften haben, denn Deutschland ist bei Umsetzung des Verbraucherschutzes weiter gegangen als es nach den einschlägigen EU-Richtlinien erforderlich gewesen wäre. Spanien beispielsweise kennt eine vergleichbare Regelung bislang nicht. Die Gewinnmitteilung muss also an einen in Deutschland lebenden Verbraucher gesendet worden sein. Ferner ist erforderlich, dass beim Verbraucher der sichere Eindruck eines bereits gewonnenen Preises erweckt wird. Geht aus der Nachricht also erkennbar hervor, dass der Gewinn noch gar nicht feststeht, so besteht keine Klagemöglichkeit. Allerdings werden Zweifelsfälle zu Lasten der Unternehmer entschieden: Wer also zunächst „Sie haben gewonnen!“ oder ähnliche Versprechen liest und dann bei Lektüre des „Kleingedruckten“ die Mogelpackung erkennt, hat dennoch gute Chancen, eine Gewinnmitteilung im Sinne des § 661a BGB in den Händen zu halten. Die Gerichte haben verschiedentlich angemerkt, dass der Gesamteindruck des Werbeschreibens entscheidend ist.       
Rechtsanwaltlicher Rat kann in Zweifelsfällen zur Klärung beitragen.

Gewinnmitteilungen von Briefkastenfirmen

Vor einer übereilten Klageerhebung ist aber unter Umständen zu warnen, wenn die Gewinnversprechen aus dem Ausland versendet werden: Zahlreiche Unternehmen haben nämlich auf die verbraucherfreundliche Rechtsprechung deutscher Gerichte mit einer Sitzverlegung ihrer „Gewinnabteilungen“ ins Ausland reagiert. Bezweckt wurde damit, den strengen Vorschriften der deutschen Rechtsordnung zu entgehen und in Deutschland angestrengte Gewinnklagen unzulässig zu machen. Als bevorzugte „Abwanderungsgebiete“ haben sich wegen ihrer Nähe zur Bundesrepublik die Benelux-Staaten erwiesen, doch auch in Frankreich und Spanien wurden Firmensitze etabliert. Zwar haben die Obergerichte die Zuständigkeit deutscher Gerichte und die Anwendbarkeit deutschen Rechts relativ rasch bestätigt, so dass in der Folgezeit auch Gewinnmitteilungen aus dem EU- Ausland eingeklagt wurden. Dennoch ist es leicht möglich dass man als obsiegender Kläger leer ausgeht: Ist das mit Erfolg verklagte Auslandsunternehmen nämlich nur eine so genannte Briefkastenfirma, so kann das Gewinnurteil mangels ausreichend vorhandenen Kapitals fast nie vollstreckt werden. Der Kläger erhält dann nicht nur keinen Gewinn, sondern bleibt zusätzlich auf den Gerichts- und Anwaltskosten sitzen. Immerhin ist es Einzelfällen möglich, die hinter der Phantomfirma stehenden Drahtzieher ausfindig zu machen und zu verurteilen. Zu bedenken ist dann allerdings der Ermittlungsaufwand. Bei Gewinnankündigungen aus dem Ausland ist also Besonnenheit anzuraten. Um zu vermeiden, dass sich der angestrebte Hauptgewinn in eine Hauptniete verwandelt, kann es ratsam sein, seine Rechtsschutzversicherung vorab um eine Deckungszusage zu ersuchen. Findige Verbraucher haben auch schon Warenbestellungen getätigt und diese nicht bezahlt, sondern mit ihrer eigenen Gewinnforderung aufgerechnet. Einige Gerichte gaben ihnen Recht (so jüngst das AG Hamburg in zwei Fällen: 4 C 540/01 und 11 C 475/02). Wann diese prinzipiell mögliche Variante Erfolg versprechend ist, hängt vom Einzelfall ab. Unter Umständen ist eine solche Vorgehensweise aber lohnend. Anwaltliche Unterstützung wird in jedem Fall empfohlen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 489 vom 21. September 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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