Geld zurück bei Fehlern im Prospekt
Scharfer Wind bläst den Anbietern von Kapitalanlagen im Bereich der Windenergiefonds entgegen. Für eine Fülle von Projekten gilt, dass diese sich aufgrund der zu gering angesetzten Wartungskosten für die Windenergieanlagen auf Dauer nicht rechnen werden. Zudem ist häufig die Lebensdauer der Windenergieanlagen zu hoch angesetzt worden. Erste Fonds sind bereits gescheitert, so dass geschädigte Anleger versuchen ihre Geldeinlagen auf dem Klageweg zurückzuerhalten. Eine Haftungsgrundlage ist die Prospekthaftung, weil die Rechtskonstruktionen der Geldanlage in der Regel als sogenannte Publikums-KGs ausgeprägt sind. Hier hat der Anleger einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit des Prospektes. Dabei haftet derjenige, der für den Prospekt verantwortlich ist für schuldhafte Fehler. Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden, dass demnach der Prospektherausgeber neben den Gründern und Gestaltern der Kapitalanlage haftet. Stellt sich heraus, dass die Angaben im Prospekt falsch sind, kann der Anleger die Anlage dem Herausgeber andienen und sein Geld herausverlangen. Diese Rechtsansicht hat jetzt das Landgericht Koblenz, Urteil vom 19.12.2003, nochmals für Windenergieprojekte ausdrücklich bestätigt. Gleiche Ansprüche können auch persönlich gegenüber Verantwortlichen (Gründern, z.B. Vorständen und Aufsichtsratsmitgliedern) geltend gemacht werden.