Das Kabarettstück „Am achten Tag schuf Gott den Rechtsanwalt“, gilt gemeinhin als Lebenshilfe für jedermann. Wir waren jedenfalls mit Begeisterung dabei und durften grundlegendes zum Bundesleiterrecht, zum Bundesseuchengesetz und zum Bundesrasenmähergesetz lernen.
Die von Ihnen angebotene Umrechnungstabelle von Restalkoholpromille in Flensburg-Punkte, kann bei unserer täglichen Beratung reißenden Absatz finden.
Was die von Ihnen im Stück angesprochene Jagderlaubnis auf Heringsmöwen in Baden-Württemberg betrifft, so weisen wir unsere süddeutschen Mandanten stets sorgfältig auf die Regelung des § 8 Abs. 2 der Durchführungsverordnung des Ministeriums für Ernährung und ländlicher Raum zum Landesjagdgesetz (kurz: LJagdGDVO) hin, wonach die Jagd auf Wildgänse, Sturm, Silber, Mantel- und Heringsmöwen untersagt ist. Lediglich bei den jagdbaren Lachmöwen verweisen wir derzeit auf die von März bis September geltende Schonzeitregelung.
Doch was können wir Rechtsanwälte, die täglich mit den Lücken und Tücken im deutschen Paragraphendschungel zu tun haben, Ihnen möglicherweise noch berichten? Wir haben uns erlaubt, die Internetpräsenz des Berliner Kabarett Theaters Die Wühlmäuse unter „www.wuehlmaeuse.de “ einmal unter die juristische Lupe zu nehmen. Aufgeschreckt darüber, wie viele Paragraphen aus dem Paragraphendschungel dabei übersehen werden, möchten wir Ihnen gerne Mitteilung von unserem Ergebnis erstatten:
I. Anbieterkennung
Ein Thema, über das im Bereich des Internetrechts seit Mitte des Jahres 2002 umfassend vor Gericht gestritten wird lautet: Die Anbieterkennung. Der Gesetzgeber hat dazu ein Gesetz mit dem Namen Teledienstgesetz (kurz: TDG) geschaffen, von dem schätzungsweise nur 3% aller Bundesbürger bislang gehört haben. Dort ist in einem § 6 TDG detailliert geregelt worden, welche Anbieterangaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auf einer Internetseite anzugeben sind. Um das ganze aber nicht zu simpel zu gestalten, gibt es noch ein zweites Gesetz, in dem beinahe das gleiche steht, von dem aber noch weniger Menschen gehört haben: Der Mediendienste – Staatsvertrages (kurz: MDStV). Der Unterschied liegt nur darin, dass das Teledienstgesetz nur für Teledienste gilt und der Mediendienste – Staatsvertrag nur für Mediendienste. Da Internetseiten aber beiden Bereichen zufallen können, bedarf es einer komplizierten Abgrenzung. In ihrem Fall sehen wir im Ergebnis eher einen Teledienst als gegeben an, der unter das Teledienstgesetz fällt.
Ausgehend von Ihrem Impressum, ist der Anbieter Ihrer Internetseite das Berliner Kabarett-Theater „Die Wühlmäuse“ GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer Herrn Breit und Herrn Hallervorden.
– Es fehlt jedoch an der Angabe ihres Handelsregisters, in das die Gesellschaft eingetragen ist (wohl das Amtsgericht Charlottenburg) und der Handelsregisternummer und
– zu den Pflichtangaben zählen ferner die Angabe einer Telefonnummer, einer Telefaxnummer und die Emiladresse, sofern eine solche geführt wird.
Zwar lässt sich eine Telefonnummer an anderer Stelle Ihres Internetangebotes ausmachen. Diese gehört jedoch vorzugswürdig direkt in das Impressum hinein, da der Gesetzgeber das Kriterium der „leichten Erkennbarkeit“ den Bürgern ins Gesetz geschrieben hat. Manchmal werden In Deutschland Internetseiten eben mit einem Zentimetermass vermessen, um zu überprüfen, ob die gesetzlichen Kriterien eingehalten wurden.
Und wo ein Gesetz ist, hat es der Gesetzgeber in aller Regel mit einer Sanktionswirkung versehen. In diesem Fall hat es der Gesetzgeber in § 12 Abs. 2 TDG bzw. § 24 Abs. 2 MDStV möglicherweise nicht gut mit seinen Bürgern gemeint, denn die vorsätzliche oder fahrlässige Missachtung der Impressumspflichten ist derzeit mit einem Bußgeld von bis zu 50 000 Euro bedroht.
II. Informationspflichten
Lassen Sie uns einmal annehmen, eine größere Gruppe von Verbrauchern, möglicherweise in einem Verein zusammengeschlossen, möchte gerne eine komplette Vorstellung mit rund 200 Besuchern bei Ihnen buchen. Zunächst erscheint dies aufgrund der Bestellmöglichkeit auf ihrer Internetseite problemlos in wenigen Minuten möglich zu sein. Nehmen wir an, die Gruppe bestellt Monate vor der geplanten Veranstaltung bei Ihnen, gibt die entsprechenden Daten im Internet ein und klickt dann nur noch die von Ihnen bereitgehaltene Taste: „Bestellung jetzt verbindlich absenden“. Doch lassen Sie uns nun ein Krisenszenario entwickeln: Wenige Stunden vor dem Vorstellungsbeginn wird die gesamte Besuchergruppe durch eine im Umlauf befindliche Grippe krank, kann nicht teilnehmen und möchte die im Internet bestellten Karten gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben. Kann Sie das?
Die Antwort auf diese Frage, können wir derzeit nur andeuten. Rechtlich ist es so, dass auf Ihrer Internetseiten eine Reihe von zwingenden Informationspflichten fehlen, etwa
– bei Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312b BGB sollte der Verbraucher auf sein gesetzliches Widerrufsrecht gemäß § 312d i.V.m. § 355 Abs. 1 BGB ordnungsgemäß hingewiesen werden, da sonst die Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt wird.
– Preisangaben sind streng nach den neuen Bestimmungen der Preisangabenverordnung aufzuführen, d.h. sie müssen auch den Hinweis enthalten, dass die Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer beinhalten. Außerdem müssen immer Endpreise angegeben werden, d.h. es dürfen an anderer Stelle keine verdeckten, zusätzlichen Kosten formuliert werden (etwa Portokosten).
Das Fehlen von gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten kann im Einzelfall dazu führen, dass sich ein Verbraucher noch nach dem Vertragsschluss vom Vertrag wieder lösen kann.
Wir hoffen, Sie sind mit unserem kleinen Schreiben über die Tücken des Paragraphendschungels einverstanden. Bei der Frage, wie das Berliner Kabarett „Die Wühlmäuse“ GmbH bislang ohne die Kenntnis dieses Paragraphendschungels überleben konnte, sind wir mit Ihnen sicherlich einer Meinung: Sehr gut!