Stalking, ein neues Modewort, führt zu neuen Antworten und Herausforderungen der Rechtsordnung. Worum geht es? Was ist zu tun?
I. Was ist “Stalking“ überhaupt“?
Der englische Begriff „Stalking“ kommt aus der Jägersprache und bedeutet so viel wie „anpirschen“ oder „anschleichen“. Dieser Begriff wird mittlerweile aber auch in Deutschland als Umschreibung für eine fortgesetzte Verfolgung, Belästigung oder Bedrohung einer anderen Person gegen deren Willen verwendet. Es gibt aber noch keine allgemeingültige Definition des Stalking und seine Erscheinungsformen sind vielfältig.
Die Rechtsordnung versucht die Opfer von Stalking zu schützen, bevor ein Schaden an Leib und Leben eingetreten ist.
Stalking im Sinne des Gewaltschutzgesetzes (GewSchG) ist insbesondere ein Verhalten, mit dem eine Person widerrechtlich und vorsätzlich eine andere Person dadurch unzumutbar belästigt, dass sie ihr gegen den ausdrücklich erklärten Willen wiederholt nachstellt oder sie unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln verfolgt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2b GewSchG). Das Gewaltschutzgesetz greift aber auch ein, wenn Gewalt angewendet (§ 1 Abs. 1) oder mit Gewalt gedroht wird
(§ 1 Abs. 2 Nr. 1), oder es zu einer Verletzung des Hausrechts kommt (§ 1 Abs. 2 Nr. 2a).
Das Phänomen Stalking ist in Deutschland relativ wenig erforscht. Nach den bisherigen Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass auch in Deutschland eine ernst zu nehmende Zahl von Menschen von Stalking betroffen ist.
II.Was kann man als Opfer tun?
Stalking-Opfern ist grundsätzlich zu raten, sich so frühzeitig wie möglich gegen den Stalker zur Wehr zu setzen. Hierfür stehen zivilrechtliche und strafrechtliche Mittel zur Verfügung:
1. Zivilrecht
Nach dem Gewaltschutzgesetz (GewSchG )kann das Opfer eine zivilrechtliche Schutzanordnung gegen den Stalker erwirken, also beispielsweise ein Kontakt- oder Näherungsverbot. Diese Schutzanordnung kann zivilrechtlich unter anderem mit der Festsetzung von Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft vollstreckt werden. Zuständig ist das Amtsgericht des Wohnortes. Ein Rechtsanwalt ist nicht erforderlich. Der Betroffene kann bei dem Gericht um Hilfe nachsuchen.
2. Strafrecht
Viele Stalking-Handlungen erfüllen Straftatbestände des Strafgesetzbuchs. Je nach den Umständen des Einzelfalles können insbesondere die Straftatbestände des Hausfriedensbruchs, der Beleidigung, der sexuellen Nötigung, vorsätzlichen oder fahrlässigen Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung sowie die Tatbestände hinsichtlich der Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs erfüllt sein.
Mittlerweile wird strafrechtliche Schutz wird durch das seit Januar 2002 geltende Gewaltschutzgesetz noch verstärkt. Bei einer Zuwiderhandlung gegen eine zivilgerichtliche Schutzanordnung macht sich der Täter strafbar: Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe (§ 4 GewSchG). Damit ist nunmehr auch sichergestellt, dass auch Nachstellungen, die nicht von den Straftatbeständen des Strafgesetzbuches erfasst sein sollten, strafrechtlich geahndet werden können.
3. Polizeirecht
Zusätzlich kann die Polizei helfen in dem z.B. ein Kontaktverbot ausgesprochen wird. Z.B. gilt in Berlin das Allgemeine Sicherheits- und Ordnungsgesetz. Hier kann ein Kontakt und Betretungsverbot ausgesprochen werden.
3. Welche Vorgehensweise ist die richtige?
Welche Vorgehensweise bei Stalking sachgerecht ist, lässt sich nicht allgemeingültig sagen, sondern hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Betroffene sollten professionellen Rat einholen, wie sie sich in ihrer konkreten Situation am besten verhalten. Hilfestellung leisten insbesondere Opfer- und Gewaltberatungsstellen, Frauenhäuser und Selbsthilfeinitiativen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vor allem in konkreten Gefahrensituationen können und sollten sich die Opfer selbstverständlich auch an die Polizei wenden. Die Polizei muss zur Verhinderung von Straftaten einschreiten. Sie ist verpflichtet, jede Strafanzeige aufzunehmen und bei Verdacht auf Straftaten ein Ermittlungsverfahren einzuleiten.
II.Was tut der Gesetzgeber?
Neben den bereits bestehenden Instrumentarien soll der Schutz von Stalking-Opfern verbessert werden. Dazu soll ein neuer Tatbestand „Nachstellung“ in das Strafgesetzbuch eingefügt und bestehende Vollzugsdefizite beseitigt werden.
Tatbestand „Nachstellung“ § 241b Strafgesetzbuch
Ein Straftatbestand muss hinreichend konkret bestimmt sein, damit der Normadressat weiß, welches Verhalten unter Strafe steht. Der vom Bundesministerium der Justiz vorgeschlagene Straftatbestand beschränkt sich daher auf die häufigsten Stalking-Handlungen, die beispielsweise im Auflauern vor der Wohnung oder Telefon-Terror bestehen. Soweit das Verhalten des Stalkers nicht unter den Tatbestand des neuen § 241b Strafgesetzbuch fällt, greift auch in Zukunft der strafrechtliche Schutz über das Gewaltschutzgesetz (§ 4 GewSchG).
Das unter Strafe gestellte Verhalten besteht in dem unbefugten Nachstellen durch beharrliche unmittelbare und mittelbare Annäherung an das Opfer und näher bestimmte Bedrohungen nach den Nummern 1 bis 4.
Der Begriff „beharrlich“ wird auch an anderer Stelle im StGB verwendet (§§ 56f, 184d StGB) und bezeichnet ein wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten und eine in der Tatbegehung zum Ausdruck kommende besondere Hartnäckigkeit des Täters, die zugleich die Gefahr weiterer Begehung indiziert. Eine wiederholte Begehung ist immer Voraussetzung, aber für sich allein nicht genügend.
Im Einzelnen umschreiben die Nummern 1 bis 4 folgende Angriffsformen:
Nr. 1 soll physische Annäherungen an das Opfer (Auflauern, Verfolgen, vor dem Haus stehen etc.) erfassen.
Nr. 2 soll beharrliche Nachstellungen durch unerwünschte Anrufe, E-Mails, SMS, Briefe, schriftliche Botschaften an der Windschutzscheibe o. ä. und mittelbare Kontaktaufnahmen über Dritte (Angehörige und sonstige Personen aus seinem Umfeld, bspw. Kollegen etc.) unter Strafe stellen.
Nr. 3 erfasst die Kommunikation des Täters unter dem Namen des Betroffenen, beispielsweise bei Bestellungen im Namen des Opfers und Verhaltensweisen, durch die Dritte zu einer Kommunikation mit dem Opfer veranlasst werden. Es handelt sich dabei um Fälle, in denen der Täter nicht selbst Kontakt zum Betroffenen aufnimmt, sondern hinter dessen Rücken Einfluss auf sein soziales Umfeld nimmt und andere dazu veranlasst, sich dem Betroffenen gegenüber in bestimmter Weise zu verhalten. Erfasst werden sollen beispielsweise das Schalten unrichtiger Anzeigen in Zeitungen und das Bestellen von Waren und Dienstleistungen auf allen denkbaren Kommunikationswegen (telefonisch, elektronisch, schriftlich etc.).
Nr. 4 erfasst bestimmte, näher bezeichnete Drohungsvarianten.
Die in den Nummern 1-4 aufgeführten Tathandlungen führen nur dann zur Strafbarkeit, wenn sie zu objektivierbaren Beeinträchtigungen geführt haben („… und dadurch dessen Lebensgestaltung schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt“). Gedacht ist beispielsweise an Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel sowie an den Abbruch sozialer Kontakte.
Der Straftatbestand ist als Antrags- und Privatklagedelikt ausgestaltet, so dass das Opfer selbst entscheiden kann, wann Polizei und Staatsanwaltschaft eingreifen sollen.
Falscher Stalking-Vorwurf- was tun?
Was Tun bei einem falschen Stalking Vorwurf?
Durch die Änderungen der Rechtsordnung kann jetzt der Stalking Vorwurf zu schlimmen Folgen führen, falls das gesamte staatliche Instrumentarium missbraucht wird. Hier hilft nur für den falsch Verdächtigten: Beweise sammeln, Ruhe bewahren und versuchen die Wahrheit an das Licht zu bringen. Aufgeben ist falsch.