Die Santander Consumer Bank AG hatte einen Schufa-Negativeintrag über 2.818,00 Euro am 13.02.2013 vorgenommen. Nicht berücksichtigt wurde dabei der Umstand, dass die betroffene Bankkundin zum Zeitpunkt des Negativeintrages unter Betreuung stand.
Die Betroffene stand unter vorläufiger Betreuung durch Beschluss des Amtsgerichts (AG) Nauen vom 14.09.2011 und ab dem 19.12.2011 unter dauerhafter Betreuung. Der Betreuer, ein vor Ort ansässiger Rechtsanwalt, kam jedoch seinen Pflichten aus der Betreuung nicht ausreichend nach. Deshalb kam es zu den Negativeinträgen der Santander Consumer Bank AG gegenüber der betroffenen Mandantin.
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Am 03.04.2014 wurde die Betreuung aufgehoben. Die Betroffene war nun wieder in der Lage, sich um ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu kümmern und glich die entstandene Forderung so schnell wie möglich aus. Doch die Löschung des ungerechtfertigten Schufa-Eintrages konnte durch die Betroffene ohne weitere Hilfe noch nicht erreicht werden, daraufhin wandte sie sich hilfesuchend an die erfahrene Kanzlei im Schufa-Recht Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB aus Berlin.
Verantwortung und Pflichten bei Betreuung: Schutz vor ungerechtfertigtem Schufa-Eintrag?
Da bei einem Betreuungssachverhalt sämtliche Voraussetzungen des § 28a Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) nicht nur gegenüber der Betreuten, sondern vielmehr auch gegenüber dem Betreuer vorliegen müssen, wäre es Sache der eintragenden Santander Consumer Bank AG gewesen, die Eintragungsvoraussetzungen darzulegen und nachzuweisen. Dies gelang der Bank jedoch nicht hinreichend, weshalb der Negativeintrag durch die Schufa Holding AG gelöscht wurde. Dies erklärte die Schufa Holding AG gegenüber der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team Rechtsanwälte mbB mit Schreiben vom 19.08.2014. Die Löschung des Schufa-Eintrages erfolgte genau eine Woche später, nachdem Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team die Schufa-Holding AG auf die Problematik hingewiesen und den Sachverhalt erörtert hatte.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte und Team, der hier die Löschung des Schufa-Eintrages und eine Scorewertverbesserung um 42 % erreicht hat, kommentiert dies wie folgt:
„Es kann nicht richtig sein, dass eine unter Betreuung stehende Person Schufa-Negativeinträge erhält, nur weil sich der Betreuer nicht oder nicht richtig kümmert. Für Personen, für die sonst Minderjährigenrecht Anwendung findet, kann das BDSG nur ganz eingeschränkt gelten. Wer keine rechtswirksamen Verträge ohne Zustimmung eines Dritten abschließen kann, kann auch nicht die Folgen einer Mahnung oder eines Schufa-Warnhinweises absehen. Der Eintrag war daher ganz klar zur Löschung zu bringen. Die Vertretung durch den Betreuer muss der Bank auch bekannt gewesen sein. Die Betreuung bestand seit dem Jahr 2011. Wenn die Bank dann noch im Jahr 2013 einen Negativeintrag für die unter Betreuung stehende Kundin vornimmt, ist dies eine riesige Frechheit. So geht es auf jeden Fall nicht!“
Fazit: Verantwortung der Banken bei ungerechtfertigten Schufa-Einträgen
Bezeichnend ist, dass sich die betroffene Santander Consumer Bank AG zu dem Vorgang bisher überhaupt nicht geäußert hat. Weder hat die Bank sich zu der Bitte um Löschung des Negativeintrages geäußert, noch hat sie sich dazu bereiterklärt, die entstandenen Kosten zu übernehmen. Kundenfreundlichkeit sieht mit Sicherheit anders aus. Ob diese Vogel-Strauß-Politik auch eine Angelegenheit für den Datenschutzbeauftragten ist, wird noch geprüft.
Was tun bei negativem Schufaeintrag?
Bei einem negativen SCHUFA-Eintrag sollten Sie folgende Schritte unternehmen:
- Regelmäßige Überprüfung der SCHUFA-Daten: Fordern Sie mindestens einmal jährlich eine kostenlose Selbstauskunft an, um die Richtigkeit und Vollständigkeit der Einträge zu überprüfen. Fehlerhafte Einträge kommen häufig vor. Sie können diese Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anfordern.
- Handeln bei fehlerhaften Einträgen: Wenn Sie fehlerhafte oder unberechtigte Einträge feststellen, sollten Sie sofort handeln.
- Einspruch erheben: Erheben Sie umgehend schriftlich Einspruch bei der SCHUFA und der Stelle, die den Eintrag gemeldet hat. Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei, die Ihren Standpunkt belegen (z.B. Verträge, Zahlungsnachweise).
- Berichtigung, Löschung oder Sperrung verlangen: Als Verbraucher können Sie die Berichtigung, Löschung oder Sperrung fehlerhafter Einträge verlangen.
- Direktkontakt mit dem meldenden Unternehmen: Handelt es sich um einen Falscheintrag, der von einem Unternehmen gemeldet wurde (z.B. eine beglichene Forderung), müssen Sie sich an das Unternehmen wenden, damit dieses die Berichtigung des Eintrages veranlassen kann.
- Bestreiten des Eintrages bei der SCHUFA: Bei unterschiedlichen Auffassungen bezüglich der Fehlerhaftigkeit des Eintrages kann das Bestreiten des Eintrages bei der SCHUFA kenntlich gemacht werden.
- Sperrung des Eintrages: Es besteht die Möglichkeit, dass der Eintrag bis zur Klärung des Sachverhaltes gesperrt wird und anfragenden Unternehmen von der SCHUFA nicht mitgeteilt wird. Während der Sperrung darf die SCHUFA den Eintrag nicht weitergeben.
- Frist setzen: Setzen Sie der SCHUFA eine Frist zur Klärung des Sachverhalts (z.B. zwei bis vier Wochen).
- Löschung unrechtmäßiger Einträge fordern: Fordern Sie die Löschung unrechtmäßiger Einträge und nutzen Sie gegebenenfalls Ihr „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO. Das Landgericht Wiesbaden hat jedoch entschieden, dass Auskunfteien nicht generell verpflichtet sind, rechtmäßig erhobene Daten, die einem legitimen Interesse dienen, auf Antrag zu löschen, nur weil sich hieraus ein erhöhtes Ausfallrisiko ergeben kann.
- Widerspruchsrecht nutzen: Legen Sie gemäß Artikel 21 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten ein, wenn eine besondere Situation vorliegt. Beschreiben Sie Ihre Situation konkret und detailliert und legen Sie Belege bei.
- Beschwerde bei der Datenschutzaufsichtsbehörde einreichen: Wenn die SCHUFA nicht auf Ihren Einspruch reagiert oder den Eintrag nicht entfernt, können Sie eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für den Datenschutz auf Länderebene einreichen. Die Adressen finden Sie auf der Internetseite des Bundesbeauftragten für Datenschutz.
- Rechtliche Schritte einleiten: Bei Bedarf können Sie rechtliche Schritte einleiten, um die Löschung des Eintrags zu erzwingen und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. Die Kanzlei Dr. Schulte Rechtsanwalt bietet hier Unterstützung an.
- Ombudsmann der SCHUFA anrufen: Sie können den Ombudsmann der SCHUFA als kostenfreie Schlichtungsstelle anrufen, um Differenzen oder Missverständnisse neutral und schnell zu überprüfen.
- Schadensersatzanspruch geltend machen: Wenn der negative SCHUFA-Eintrag unberechtigt erfolgte, liegt möglicherweise ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. In diesem Fall steht Ihnen nicht nur ein Löschungsanspruch zu, sondern Sie sind möglicherweise auch berechtigt, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Der Schadensersatz kann auch immateriellen Schaden wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts umfassen. Der Anspruch richtet sich grundsätzlich gegen das Unternehmen, das für den unberechtigten Eintrag verantwortlich ist. In Ausnahmefällen kommt aber auch ein Schadensersatzanspruch gegen die SCHUFA in Betracht. Das Landgericht Mainz sprach beispielsweise 5.000 Euro Schadensersatz wegen eines unberechtigten Negativ-Eintrages zu. Das Oberlandesgericht Hamburg hat seine Rechtsprechung zum Schadensersatz konkretisiert und betont, dass eine rechtswidrige Meldung an die SCHUFA grundsätzlich problematisch ist und zu einer Beeinträchtigung führt.
- Prüfen der Rechtmäßigkeit des Eintrages: Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist gemäß § 31 Abs. 2 BDSG nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Dazu gehört, dass die Forderung fällig und unbestritten ist und der Betroffene mindestens zweimal schriftlich gemahnt wurde. Zudem muss die Übermittlung der Daten zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich sein. Die Beweislast für die Rechtmäßigkeit eines negativen SCHUFA-Eintrages liegt grundsätzlich bei der eintragenden Stelle.
- Beachten der Löschfristen: Negative Eintragungen werden in der Regel drei Jahre nach Erledigung automatisch gelöscht (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG). Die Bank muss der SCHUFA melden, wenn ein Kredit vorzeitig abbezahlt wurde; dieser Erledigungsvermerk bleibt drei Jahre gespeichert. Einträge zur Restschuldbefreiung werden seit dem 28. März 2023 nur noch 6 Monate gespeichert und danach gelöscht.
Es ist ratsam, sich im Zweifel von einem Rechtsanwalt beraten zu lassen. Viele Betroffene konnten bereits außergerichtlich durch ein juristisch fundiertes Schreiben an die verantwortliche Stelle geholfen werden.
Dr. Schulte kann Ihnen bei Problemen mit einem negativen SCHUFA-Eintrag in vielfältiger Weise helfen. Als erfahrener Rechtsanwalt und Experte für Schufa-Recht, der sich seit vielen Jahren auf die Vertretung von SCHUFA-Geschädigten spezialisiert hat, kann er folgende Maßnahmen für Sie ergreifen:
- Prüfung der Rechtmäßigkeit von SCHUFA-Einträgen: Dr. Schulte und sein Team können in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Rechtmäßigkeit Ihres SCHUFA-Eintrags prüfen und Sie über die weiteren Schritte beraten. Sie prüfen, ob die Voraussetzungen des § 28a Abs. 1 BDSG (mittlerweile § 31 Abs. 2 BDSG) vorliegen, die für einen Negativeintrag erfüllt sein müssen.
- Identifizierung und Anfechtung fehlerhafter Einträge: Er hilft Ihnen, fehlerhafte oder unberechtigte Einträge zu identifizieren und anzufechten.
- Aufforderung zur Löschung: Dr. Schulte kann die SCHUFA oder die meldenden Unternehmen zur Löschung des Eintrages auffordern. Oft reicht bereits ein anwaltliches Schreiben, um die Unternehmen zum Einlenken zu bewegen.
- Geltendmachung des Rechts auf Löschung: Er unterstützt Sie bei der Durchsetzung Ihres Rechts auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO, insbesondere wenn eine Forderung bereits beglichen wurde oder nie berechtigt war.
- Einlegung von Widerspruch: Dr. Schulte kann Ihnen helfen, Widerspruch gemäß Artikel 21 DSGVO gegen die Verarbeitung Ihrer Daten einzulegen, wenn besondere Umstände vorliegen.
- Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide: Wenn Ihre Immobilienfinanzierung durch unberechtigte SCHUFA-Einträge gefährdet ist, kann Dr. Schulte durch Einspruch gegen Vollstreckungsbescheide helfen.
- Beantragung einer einstweiligen Verfügung: In eiligen Fällen, beispielsweise wenn Ihnen aufgrund eines negativen Eintrags ein Schaden zu entstehen droht (z.B. bei einer bevorstehenden Baufinanzierung), kann Dr. Schulte schnell und entschlossen handeln und einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim zuständigen Gericht einreichen. Hierbei ist schnelles Handeln des Betroffenen entscheidend, da die Gerichte sehr kurze Fristen setzen.
- Einleitung gerichtlicher Schritte: Wenn außergerichtliche Bemühungen erfolglos bleiben, kann Dr. Schulte gerichtliche Schritte einleiten, um die Löschung unberechtigter Einträge zu erzwingen und Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
- Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen: Wenn Ihnen durch einen unberechtigten SCHUFA-Eintrag ein Schaden entstanden ist (sowohl finanzieller als auch immaterieller Schaden wie Stress und Rufschädigung), unterstützt Dr. Schulte Sie bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Art. 82 DSGVO.
- Vertretung gegenüber Banken und Inkassounternehmen: Dr. Schulte verfügt über Erfahrung in der Konfrontation mit Banken, Telekommunikationsanbietern oder Inkassogesellschaften und kann ein Einlenken der Gegenseite im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung erreichen.
- Beratung in komplexen Fällen: Bei komplexeren Fällen oder wenn keine Reaktion von der SCHUFA erfolgt, bietet Dr. Schulte umfassende Rechtsberatung und kennt die Mechanismen und Vorgehensweisen der Eintragenden, um Ihre Rechte effektiv durchzusetzen.
- Hilfe bei Identitätsdiebstahl: In Fällen von Identitätsdiebstahl, die zu unrechtmäßigen SCHUFA-Einträgen geführt haben, bietet die Kanzlei schnellstmögliche Hilfe.
- Unterstützung für polnischsprachige Mandanten: Für polnischsprachige Mandanten bietet Dr. Schulte zudem Beratung über Twój Adwokat w Niemczech an.
- Schnelle Bearbeitung: Durch eine sorgfältige Aufbereitung der Fälle wird oft innerhalb von 1 bis 3 Wochen die Löschung unberechtigter Einträge erreicht.
Sie können Dr. Schulte direkt über die Kanzleiwebsite (www.dr-schulte.de) kontaktieren oder einen Beratungstermin telefonisch unter 030 – 22 19 220 20 vereinbaren oder per E-Mail unter dr.schulte@dr-schulte.de oder law@meet-an-expert.com. Dr. Schulte und sein Team bieten bundesweite Vertretung an.
Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS.
- E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
- Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20