Urteil: Keine Werbung mit BaFin-Siegel erlaubt

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

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Architektur / Pixabay

BaFin-Siegel darf nicht mehr für Werbezwecke missbraucht werden

Das erste Gericht hat entschieden: Werbung mit einem Prüfsiegel der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ist rechtswidrig.
So entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall, in dem die Verbraucherzentrale gegen die EECH Group klagte (Az.: 406 O 24/07). Der Anbieter von Kapitalanlagen in den Bereichen Kunst und erneuerbare Energien hatte für ein Anlageprodukt mit dem Satz geworben: „BaFin genehmigt erste deutsche Kunstanleihe“.


Die Begründung des Urteils: die Aussage erwecke den Eindruck, dass die BaFin die Kunstanleihe selbst genehmigt habe. Das Prüfsiegel beziehe sich aber ausschließlich auf die Genehmigung des Verkaufsprospektes und nicht auf das konkrete Produkt.

Aufgaben der BaFin
Zu den Aufgaben der BaFin gehört es, die Abläufe und Teilnehmer des Kapitalmarktes zu überwachen, um eine Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Um den Anlegerschutz zu stärken, wurden bereits vor einigen Jahren das Verkaufsprospektgesetz und das Wertpapierverkaufsgesetz eingeführt. So dürfen nur Fonds vertrieben werden, deren Broschüren zuvor bei der BaFin eingereicht und genehmigt wurden. Diese entscheidet dann, ob der Prospekt den gesetzlichen Vorgaben an den Mindestinhalt genügt. Dazu gehören z.B. der Name oder die Stellung des Anbieters. Die inhaltliche Richtigkeit wird in diesem Zusammenhang aber nicht geprüft.
So wollte man den so genannten grauen Kapitalmarkt regulieren, um den Verbraucher vor falschen Renditeversprechungen zu schützen.
Irreführende Werbung
Im vorliegenden Fall nutzte die EECH Group das Prüfsiegel laut des Urteils aus Hamburg eindeutig für Marketingzwecke. Beim Verbraucher sollte der Eindruck erweckt werden, die Kunstanleihe sei inhaltlich geprüft worden. Durch das Siegel einer staatlichen Behörde wird beim Verbraucher der Eindruck erweckt, er investiere in ein wirtschaftlich rentables Angebot. Wenn das BaFin-Siegel als Werbemittel missbraucht wird, das suggeriert, die Kunstanleihe sei als Produkt genehmigt worden, werden Anleger zur Kapitalanlage verleitet. Sie hinterfragen unter Umständen nicht die Seriosität des Angebotes und lassen sich zu voreiligen Entschlüssen verleiten.

Strafen für Firmen
Firmen, die trotz des Verbotes mit dem Siegel für ihre Produkte werben, können abgemahnt werden. Außerdem drohen ihnen Ordnungsbußen.
Problematisch war bisher, dass für viele Unternehmen eine Werbung in dieser Form oft so nützlich ist, dass sie etwaige Bußgelder gerne in Kauf nehmen. Außerdem gab es in der Vergangenheit kaum Untersagungen oder Bußgelder. Die Emittenten wurden zwar verwarnt, hatten jedoch unter Umständen bereits Profit aus der verbotenen Werbung geschlagen.

Bedeutung der Entscheidung des Landgerichts Hamburg für die Zukunft
Durch das aktuelle Urteil gegen die EECH Group, wird die Aufmerksamkeit auf das Problem der unlauteren Werbung von Kapitalanlageanbietern gelenkt. Die Entscheidung kann als Argument verwendet werden, um die Firmen in Zukunft härter zu bestrafen als bisher.
Dadurch, dass die Problematik publik gemacht wird, können die Verbraucher sensibilisiert werden: Sie müssen die Inhalte der Prospekte von Finanzdienstleitern selbst überprüfen und dürfen keiner scheinbar seriösen Werbung trauen.

Dr. Thomas Schulte

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Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 140 vom 1. Juni 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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