Der Europäische Gerichtshof stärkt Verbraucherrechte, in dem er folgende Rechtsfrage geklärt hat: Bekommt ein Verbraucher auch die Aufwendungen erstattet, die er durch einen mangelhaften Gegenstand hat?
Das ist keinesfalls selbstverständlich. Baut jemand zum Beispiel einen gekauften Gegenstand ein und dieser ist später mangelhaft, so kann er jetzt Geld verlangen für den Ein- und den Ausbau des Gegenstandes (Urteil aus Luxemburg des EuGH vom 16.06.2011 Az. C 65/09 und C 87/09) Das hat das Gericht anhand von Fliesen und einer Spülmaschine entschieden. Damit ist eine wichtige Rechtsfrage geklärt, weil die Verkäufer verurteilt wurden, die Kosten für Ein- und Ausbau zu tragen. Rechtsanwalt Schulte: „Im Falle eines Mangels eines gekauften Gegenstands nach oder während des Einbaus hat der Verbraucher mehr Rechte als früher. Er sollte aber bevor er den Zustand ändert den Verkäufer informieren und die Beweise sichern. Dann gibt es weniger Schwierigkeiten. Das Urteil ist noch unbekannt, so dass es sicher einige Zeit dauert, bis sich der Gedanke auch bei Gerichten festgesetzt hat.“
Die Richtlinie, die diese Rechtsfrage europaweit regelt, stammt bereits aus dem Jahre 1999. Egal ist es, ob der Mangel schuldhaft verursacht wurde.
Der ganze Text auch in polnischer Sprache – übersetzt von Patrycja Mika Referendarin am KG Berlin