Architektur / Pixabay

Verjährung der Mietkaution zum 31.12.2004

Verjährung der Mietkaution zum 31.12.2004
 
Falls bei einem Eigentümerwechsel vor dem 01.09.2001 die gezahlte Kaution noch nicht an den neuen Eigentümer übergegangen ist, verjährt der Anspruch auf Zahlung der Mietkaution.
Sollte ein Eigentümerwechsel vor dem 01.09.2001 bei Ihnen stattgefunden haben, empfiehlt es sich daher, bei dem neuen Eigentümer nachzufragen, ob die Kaution nebst Zinsen ausgehändigt wurde, um einen Verlust zu verhindern. Ausschlaggebend für einen Eigentümerwechsel vor dem genannten Zeitpunkt ist die Eintragung in das Grundbuch.
 
Sollte es bei Ihnen der Fall sein, dass ein Eigentümerwechsel vor dem 01.09.2001 stattgefunden hat und die Kaution bislang noch nicht herausgegeben wurde, so muss dieses noch vor dem 31.12.2004, zum Beispiel durch eine Klage, geltend gemacht werden.
 
Grund hierfür ist die Mietrechtsreform.
Seit dem 01.09.2001 gilt, dass sich der Mieter erkundigen muss, ob die Mietkaution einschließlich aller Zinsen an den neuen Eigentümer übergegangen ist. Das neue Recht gilt aber nur für Mietkautionszahlungen, die nach dem 01.09.2001 gezahlt oder durch den Eigentümerwechsel weitergeleitet wurden.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 452 vom 20. Dezember 2004 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

Facebook
Twitter
LinkedIn
Pinterest