Recht und Gesetz

Vermittler zu Schadenersatz verurteilt – Landgericht Heilbronn 5 0 143/04

Ein bemerkenswertes Urteil haben die Rechtsanwälte Tilp für einen Rechtsanwalt erstritten. Diese zeigt schulmässig auf welchen Haftungsrisiken Vermittlern unterliegen:
Der Kläger verlangt von den Beklagten auf Grund eigenen Rechts Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung und als Rechtsfolge Rückabwicklung der am 24.11.1999 erworbenen Beteiligungen.
Der Kläger ist Rechtsanwalt; die Beklagten sind Versicherungsvertreter. Unstreitig war, dass der klagende Rechtsanwalt Wert auf eine sichere Geldanlage legte. Die Vermittler, die zum vollständigen Schadenersatz verurteilt wurden, schrieben daraufhin einen Werbebrief an den Kläger:
 
»Wir empfehlen Ihnen die Anlage in dieser Form zu tätigen, da Sie in diesem Modell nicht nur beide Chancen nützen, sondern auch noch ihre Risiken minimieren. Der Veri-Tresor als Mischfonds ist der Stabilisator Ihrer Geldanlage, das heißt auch in schlechteren Börsenzeiten sichern sie Ihr Kapital, der Veri-Valeur-Fonds ermöglicht es Ihnen aber auch, alle sich bietenden Chancen wahrzunehmen.“
Entsprechend der Empfehlung der Beklagten erwarben der Kläger und seine Ehefrau am 24. November 1999 an dem Veri-Valeur-Fonds und dem Veri-Tresor-Fonds jeweils Anteile von 60.000 DM. Nachdem die Fonds bis Ende 2001 bereits ca. 50 Prozent an Wert verloren haften, stellten der Kläger und seine Ehefrau die Entnahmen aus den Fonds mit Ablauf des Monats Februar 2002 ein und forderten von den Beklag ten, sie so zu stellen, als ob sie die Fondsanteile nicht erworben hätten.
 
Die Klage war erfolgreich:
 
Folgende Erwägungen waren tragend:
 
Das Gericht stellte klar, dass bei der Vermittlung von Anlagen zwischen der bloßen Anlagenvermittlung und der Anlageberatung zu unterscheiden ist. Ein Anlagenberater wird der Kapitalanleger im allgemeinen hinzuziehen, wenn er selbst keine ausreichenden wirtschaftlichen Kenntnisse und keinen genügenden Überblick über wirtschaftliche Zusammenhänge hart. Erwartet dann nicht nur die Mitteilung von Tatsachen, sondern insbesondere deren fachkundige Bewertung und Beurteilung. Erwünscht einer auf seine persönlichen Bedürfnisse zugeschnittene Beratung. Dem Anlagevermittler, der für eine bestimmte Kapitalanlage im Interesse des Kapital und suchenden und auch mit Rücksicht auf die von diesem versprochene Provision den Vertrieb übernommen hat, tritt der Anlageinteressent dagegen selbstständiger gegenüber. Ein in wendet er sich in der Regel in dem Bewusstsein, dass der werbende und anpreisen der Charakter der Aussagen im Vordergrund steht. Der zwischen dem Anlageinteressenten und einem solchen Anlagevermittler zu Stande kommen der Vertrag sieht die lediglich auf die Auskunfts Erteilung ab. Er verpflichtet den Vermittler zu richtiger und vollständiger Information über die diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind.
 
Dann kommt das Gericht zu der Erkenntnis der, dass ein Anlageberatung Vertrag geschlossen worden sei. Das Gericht stellt klar: der Umstand, dass der Kläger Jurist ist, bedeutet nicht, dass er ausreichende wirtschaftliche Kenntnisse hatte, und deshalb keine Beratung durch die Beklagten bei seiner Geldanlage benötigte.
 
Der Kapitalanlagenberater hatte den klagenden Rechtsanwalt über die Risiken der Kapitalanlage fehlerhaft unterrichtet. Das empfohlene Kapitalanlageprodukt sei nicht auf Erhalt des Vermögens ausgerichtete, sondern teilweise spekulativ. Diese Risiken hätten die Beklagten dem Kläger darlegen und erläutern müssen. Die Beklagten durfte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger auch wenn der Jurist ist, den umfangreichen Verkaufprospekt ließe der kennt, dass die Angaben der Beklagten zu der Struktur der Geldanlage unzutreffend sind und dass er entgegen den Aussagen der Beklagten Ruhrrisiken einkauft.
 
Diese Darstellung entspricht der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die verlangt das ein Prospekt damit er gehe liegen in der den Kahn zu mindestens einige Tage vor dem Zeichnen der Kapitalanlage übergeben werden muss. Für die Haftung eines Kapitalanlagenberaters oder eines Kapitalanlagenvermittlers ist ist daher fatal, falls er die Übergabe des Prospektes sich schriftlich bestätigen lässt an dem Tage, an dem auch die Kapitalanlage gezeichnet wird. Diese Vorgehensweise war vielfach in den letzten Jahren üblich.
 
Aufgrund der fehlerhaften DBA Beratung war von einem Verschulden der Beklagten auszugehen, dieses ergebe sich aus Paragraph 282 Bürgerliches Gesetzbuch. Nun schlussfolgert das Gericht:
 
Hätten die Beklagten den Kläger über die Risiken der ordnungsgemäß aufgeklärt, hätte der Kläger von dem Erwerb der Anteile Abstand genommen. Den Kläger trifft kein Mitverschulden. Grundsätzlich gibt derjenige, der einen sachkundigen hinzuzieht, zu erkennen, lass auf dem betreffenden Fachgebiet nicht die erforderlichen Kenntnisse hat und auf fremde Hilfe angewiesen ist. Nur Ende unter besonderen Umstandes Einzelfalls kann der Einwand des Mitverschuldens auch bei der Beratung Vertrag begründet sein.
 
Erstaunlich war, dass selbst das nicht lesen des Prospektes nicht zu einem Mitverschuldens Einwand geführt hat.
 
Da das Gericht die Argumentation der Beklagten vollständig ablehnte, mussten die Beklagten die Geldanlage übernehmen und die Einlage zurückzahlen. Hinzukam ein, dass 5% Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen waren. Die Kosten des Verfahrens mussten die Beklagten zahlen.
 
Das Urteil ist aus folgenden Gründen erstaunlich:
 
Der Kläger war selber Rechtsanwalt und wurde trotzdem geschützt wie eine wirtschaftlich total unerfahrene Person. Selbst in dem Fall, in dem der Betroffene den Prospekt nicht liest, kann der Anlagevermittler oder der Kapitalanlageberater nicht sagen, dass eine Mitschuld besteht.
 
Die Vermittler von Lebensversicherungen stehen im übrigen vor einem schwer wiegenden Problem. Versicherungsnehmer wünschen der verständlich eine sichere Geldanlage. Dies ergibt sich schon aus der Begrifflichkeit der Kapitallebensversicherungen, die keinerlei spekulatives Element enthalten. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungenaufsicht hat daraufhingewiesen, dass einige Kapitallebensversicherungsgesellschaften einen so genannten Stresstest nicht bestanden haben. In diesen Tests wurde gefragt, was passiert wenn sich die gekauften Wertpapiere in dem Vermögen der Gesellschaften verbilligen. Hier wurde festgestellt, dass zumindestens das dem Ergebnis vom 2. Mai 2005 zwei Versicherungsgesellschaften Insolvenz gefährdet gewesen sind.
 
Der ehemalige Minister Norbert Blüm im Rheinischen Merkur vom 21.04.2005 wird wie folgt zitiert:
 
Im Jahr 2005 haben die Rating-Agentur Fitchratings und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) die deutschen Lebensversicherungen einem Stresstest unterworfen. Nur 36 von 86 Lebensversicherungen haben bestanden.
 
Bei der strengen Haftung der Gerichte für fehlerhafte Beratung muss sich einen Kapitalanlagenvermittler oder Kapitalanlagenberater mehr als einmal überlegen, ob er tatsächlich die Haftung dafür übernehmen will, dass die Gesellschaft in Insolvenz geht.

Dr. Thomas Schulte

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Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 424 vom 26. Mai 2005 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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