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Verschweigen von Provisionen – Kreissparkasse Tübingen erneut verurteilt

Vorgehen der Kreissparkasse Tübingen im Anlageberatungsgeschäft erneut verurteilt

Der Trend in der deutschen Rechtsprechung zu verbraucherfreundlichen Urteilen in Banksachen hält an. Inzwischen urteilen die Gerichte sehr häufig zu Gunsten der Anleger.
Selbstseriöse Institute, die sich normalerweise nicht dem Verdacht der Kundenübervorteilung ausgesetzt sehen, werden mit Vorwürfen der Falschberatung und der vorsätzlichen Täuschung ihrer Kunden konfrontiert.
So traf es nun die Kreissparkasse Tübingen, die einer Frauim Jahre 2000 den Erwerb von Deka Investmentfonds empfahl. Das Produkt war so konzipiert, dass die Bank einen Ausgabeaufschlag von mindestens 3,4 % kassieren konnte, zudem wurde eine Verwaltungsgebühr von mindestens 0,41 % der Anlagesumme jährlich fällig. Die Sparkasse hat ihre Kundin nicht darüber aufgeklärt, dass dieses Geld an das Institut zurückfließt. Somit konnte ein erheblicher Teil der Anlagesumme nicht für die eigentliche Investition verwendet werden.
Das Oberlandesgericht Stuttgart sah „das Verschweigen der Bank, die diese Provision für sich behalten will“ als vorsätzliche Handlung an (Az.: 9 U 129/10). Mögliche Straftaten sind hier die Untreue und der Betrug, so das OLG Stuttgart.
Dies ist ein entscheidender Punkt: Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Aufklärung beim Kauf von Finanzprodukten verjährten nach der maßgeblichen Regelung schon nach drei Jahren nach Entstehung des Anspruches. Die kurze Verjährungsfrist gilt allerdings in solchen Fällennicht, in denen der Bank oder Sparkasse Vorsatz zur Last fällt.
Damitkönnen alle Kapitalanlagen der letzten 30 Jahren, bei denen Provisionenzurück an die Bank/Sparkasse geflossen sind, grundsätzlich rückabgewickelt werden. Die Kunden sind nicht nur wirtschaftlich geschädigt, sondern zudem menschlich enttäuscht über solches Vorgehen.
Urteil des OLG Stuttgart, Az.: 9 U 129/10.

Die Kanzlei ist seit 1995 schwerpunktmäßig auf dem Gebiet des Kapitalanlagen- und Bankenrechts sowie auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes tätig und vertritt bundesweit die Interessen einzelner Anleger. Die Kanzlei verfügt über zwei Büros in Berlin. 

Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite www.dr-schulte.de

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 758 vom 29. März 2011 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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