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Was kann man machen? – Auswege aus der Schrottimmobilie


Familie L. bereute bereits nach wenigen Monate den Erwerb ihrer „Altersvorsorge“. Die negativsten Aussichten des Verkäufers wurden von der Wirklichkeit der Dinge übertroffen. Plötzlich standen nicht nur die eingeplante Wertsteigerung und die einhergehende Alterssicherung in Gefahr verloren zu gehen. Ihre gegenwärtige Existenz geriet aus den Fugen.

Was war geschehen? Als Familie mit mittlerem Einkommen war Planbarkeit und Planung der Ausgaben stets Voraussetzung für die Schaffung einer sicheren Existenzgrundlage. Diesen Gedanken hielten die Ls immer im Hinterkopf und ordneten jede größere Anschaffung diesem Grundgedanken unter. Auch als sich bei ihnen ein Herr V in ihrer Wohnung anmeldete und einen Temin für die Erstellung eines Finanzkonzepts anbot. Die Ls bekamen darin vorgerechnet wie sie ohne eigene finanzielle Grundmittel eine kreditfinanzierte Immobilie als spätere Altersvorsorge erstehen könnten. Die Bank, die bereit wäre trotz der überschaubaren Einnahmen der Familie ihr einen Kredit zu geben, habe sich auch schon gefunden. Es war die Rede von regelmäßigen Mieteinnahmen, von einem Mietpool, der im Fall der Fälle als Sicherheit für unvermietete Wohnung dienen könnte. Ausschüttungen seien daher regelmäßig zu erwarten. Einige Unterschriften später wähnten sich die Ls wieder einmal in Sicherheit. Das war im Jahr 1998. Es ist auch dasselbe Jahr seit dem sie versuchen sich von ihrer Altersvorsorge Immobilienanlage zu trennen. Anders als zugesichert hatte die Immobilienanlage bereits bei Unterzeichnung erhebliche finanzielle Probleme. Diese waren schließlich derart angewachsen, dass die Ls kurze zeit nach ihrem Fondsbeitritt zur Bewilligung weiterer Kredite für den Fondsanbieter gedrängt wurden. Ein gewichtiges Argument der Betreiber: Es geht um ihre Altersvorsorge!

Schließlich  gelang den Ls der Nachweis über eine Verletzung der Aufklärungspflichten der Bank. Denn diese hatte von den Risiken der den Ls konkret angebotenen Wertanlage zumindest wissen müssen und diese im spezifischen Fall auch den kreditnehmenden Ls auch mitteilen müssen. Diese Rechtsansicht hat sich auch bei den obersten Bundesgerichten durchgesetzt (BGH Urteil v. Urteil vom 20.03.07). Zudem  waren die zu erwartenden Mieteinnahmen der Hauptgrund für den Entschluss der Ls der Wertanlage beizutreten. Über bestehende Risiken hinsichtlich dieses Umstands hatten sie nach der Rechtsaufassung des OLG Brandenburg ein Auskunftsrecht gegenüber der finanzierenden Bank (OLG Brandenburg U 100/06).

„Man muss sehr entschlossen handeln, wenn man einen Anhaltspunkt für Fehler gefunden hat.“

„Die Ls stehen hier exemplarisch“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Schulte, „wir haben in letzter Zeit viele gleichgelagerter Fälle. Inzwischen gibt es aussichtsreiche Möglichkeiten gegen diese Desinformation der Anbieter vorzugehen. Sogar die sich als neutral gebenden Banken in die Plicht zu nehmen. Aber hier müssen wichtige Fristen beachtet werden. Allein die Fehler weisen nicht den Weg aus der Misere.“

Zu langes Warten kann die zustehenden Ansprüche verjähren lassen.

Falsch beratene Anleger müssen sich recht zügig zum Handeln entscheiden. Denn sonst drohen ihre Ansprüche durch Bestimmungen des §§ 195 und 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt nach den gesetzlichen Vorgaben regelmäßig  drei  Jahre (§ 195 BGB). Allerdings gibt es auch Sachverhalte, die den Lauf der Verjährungsfrist unterbrechen, bespielsweise wenn zwischen den Parteien ernsthaft über eine Rückabwicklung verhandelt wird.

 In mehreren Urteilen der für den Bereich Immobilien zuständige XI. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) den Zeitpunkt festgelegt, ab dem geschädigte Anleger gerichtlich gegen ihre Ansprüche vorgehen müssen, um einer Verjährung zuvor zu kommen. Der BGH entschied demnach, dass „… Die erforderliche Kenntnis vielmehr bereits vorhanden [ist], wenn die dem Geschädigten bekannten Tatsachen ausreichen, um den Schluss auf ein schuldhaftes Fehlverhalten des Anspruchsgegners als naheliegend erscheinen zu lassen…“ (BGH XI ZR 319/06). Dies bedeutet, dass sobald Kenntnis über ein rechtliches Fehlverhalten seitens der Anbieter oder der finanzierenden banken erkennbar ist, die dreijährige Frist mit Ablauf des Jahres zu laufen beginnt. Die genaue Beurteilung eines solchen Fehlverhaltens wiederum erfordert rechtliche Vorkenntnisse, die nicht ohne weiteres von jedermann erwartet werden können. Vielmehr hat sich immer wieder gezeigt, dass erst die Hinzuziehung eines rechtlich versierten Experten den erhofften effektiven Rechtsschutz ermöglicht.  Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte hat sich daher seit mehreren Jahren erfolgreich in dieses Thema eingearbeitet und zahlreiche schwarze Schafe der Immobilienfondsbranche zu Rückzahlungen oder sogar Rückabwicklungen zwingen können.

Bitte wenden Sie sich in Zweifelsfällen sofort an uns um eine realistische Einschätzung zu erhalten, inwieweit ein Vorgehen in Ihrem Fall notwendig und wirtschaftlich sinnvoll ist.

 

, Telefax: (030) 71520678, e-Mail: Internet: www.dr-schulte.de .dr.schulte@dr-schulte.de  Bildmaterial: Frau Antje König (Bürovorsteherin)e-Mail: antje.koenig@dr-schulte.de  Unser Büro ist mit einem Team von vier Rechtsanwälten wirtschaftsberatend tätig und deckt ein breites Spektrum wirtschafts- und verbraucherschutzrechtlicher Themenstellungen ab. Der Verfasser arbeitet schwerpunktmäßig im Bereich des Banken- und Kapitalmarktrechtes. Die Rechtsanwälte sind ebenfalls im Bereich des Immaterialgüterrechtes (Namensrecht, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht, Marken, Patente, Gebrauchsmuster, Sorten und Design), des Versicherungsrechtes sowie des Immobilienrechtes aktiv. Interdisziplinär kooperieren die Rechtsanwälte mit Steuerberatern. Die Kanzlei verfügt über Büros in Berlin (2 x), Freiburg und Dresden. Ergänzende Absenderangaben mit allen Kanzleistandorten finden Sie im Impressum auf unserer Internetseite.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 592 vom 13. Januar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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