Schufa jako ośmiornica danych / Pixabay

Benchmark Opportunitas – Mit dem Turbo in den Totalverlust?

Commerzbank und Benchmark setzen Handel aufgrund einer Marktstörung aus – Anleger lassen nun rechtliche Schritte prüfen

Als Klaus M. im Frühjahr 2006 sein Kapital – rund 60.000 Euro – in Benchmark Opportunitas Indexzertifikate anlegte, wusste er, dass diese Investition Risiken beinhaltet. Da es sich aber laut Auskunft des Anbieters nicht um ein rein spekulatives Investment handelte und die Unterlagen über mehrere Jahre kontinuierliche Renditen bei geringer Volatilität belegten, entschloss er sich zur Kapitalanlage.

Mit der Finanzkrise, dem Zusammenbruch der Lehman Brothers Privatbank und den damit einhergehenden Turbulenzen am Kapitalmarkt endete jedoch seine Hoffnung auf gute Renditen bei kalkuliertem Risiko.

Als Herr M. im Herbst letzten Jahres sein Andienungsrecht – d.h. den Verkauf seiner Zertifikate – ausüben wollte, teilte ihm die emittierende Commerzbank mit, dass eine Berechnung des Indexstandes derzeit nicht möglich sei. Da diese Berechnung, insbesondere die des Net Asset Value (NAV), die Voraussetzung für die Ermittlung des Kaufpreises ist, bleibt Herr M. seither auf seinen Zertifikaten sitzen und sieht zu, wie diese zunehmend an Wert verlieren. Derzeit rechnet er mit einem Verlust von ca. 70%.

Fakt ist, dass die Commerzbank als emittierende Bank bereits zum 28. November 2008 den Handel mit den beiden Benchmark Zertifikaten Opportunitas Basis (ISIN: DE000CB1C4T7) und Opportunitas Turbo (ISIN: DE000CB1C459) ausgesetzt hat. Als Begründung heißt es in einem Schreiben des Finanzinstituts: „Aufgrund der aktuellen Verwerfungen auf den internationalen Finanzmärkten. Ist eine Berechnung des Standes Benchmark Opportunitas Index … derzeit nicht möglich („Marktstörung“).“ Benchmark selbst hat die Berechnung des Net Asset Value (NAV) und die Rücknahme der Anteile jedoch erst am 2. Dezember offiziell eingestellt. Da die Commerzbank jedoch davon ausgeht, dass die bis dahin erhobenen Daten nicht endgültig sind, verweigert sie auch vor dem 28. November zum Rückkauf angebotenen Zertifikaten die Berechnung. Die Berechnung des Index sowie der damit verbundene Handel sollen nach Beendigung der Marktstörung wieder aufgenommen werden. Wann dies allerdings der Fall sein wird, weiß derzeit keiner zu sagen.

Für Kapitalanleger stellen sich vor diesem Hintergrund mehrere Fragen:

Zum einen, inwieweit eine Bank aufgrund einer Marktstörung nicht nur den Rückkauf der Zertifikate, sondern bereits die Berechnung ihres derzeitiges Wertes verweigern kann. Zum anderen, ob die beim Kauf der Zertifikate zur Verfügung stehenden Informationsmaterialien ausreichend über diese Vorgehensweise und die mit der Investition verbundenen Risiken aufgeklärt haben.

Da im Verkaufsprospekt der Commerzbank zwar u.a. auf das Risiko eines Totalverlustes, aber nicht auf die Verweigerung einer Berechnung aufgrund einer Marktstörung bei einem vorzeitigen Verkauf der Zertifikate Bezug genommen wird, bieten sich den Anlegern verschiedene Klagemöglichkeiten. Mit einer sogenannten Stufenklage nach § 254 der Zivilprozessordnung könnten sie ihre Ansprüche auf Berechnung und Auszahlung der Zertifikate zu aktuellem Wert anstreben.

Aktuelle Gerichtsurteile verweisen jedoch auch darauf, dass sämtliche Angaben im Prospekt, die für den Anleger und seine Kaufentscheidung von Bedeutung sein können, sachlich richtig und vollständig dargestellt werden müssen. (Vgl. z. B. Kammergericht Berlin, 24 U 4/07). Somit können sich Schadenersatzansprüche der Anleger gemäß § 280 BGB ergeben, die zu einer Rückabwicklung der Verträge wegen Prospekthaftung führen und den Anlegern die gesamte Anlagesumme wiederbringen können.

Vor diesem Hintergrund sollten Anleger auf jeden Fall ihre rechtlichen Möglichkeiten anwaltlich prüfen lassen.

Bei der Benchmark Opportunitas Zertifikaten handelt es sich um einen weiteren Fall, in dem die Banken nicht in der Lage sind, den Wert der Anlage zu berechnen und auf eine Marktstörung verweisen. Dieses ist auch weiterhin im Fall der SEB Homm Zertifikate (wir berichteten) der Fall. Trotz Ankündigung einer Abrechnung zum November 2008 ist auch hier noch keine Wertermittlung erfolgt. Die SEB verweist hier weiter in die Zukunft und will vielleicht im Januar 2009 abrechnen.

Thomas Schulte               Sibylle Rathgeber, freie Jounalistin

Rechtsanwalt

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 593 vom 14. Januar 2009 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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