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Wertpapierprospekte-Was gibt es zu beachten?

Prospektpflicht, Prospektgestaltung und Prospekthaftung – Worauf Emittenten und Anleger achten sollten

Prospekte sind die Grundlage der meisten Kapitalanlagegeschäfte: dicke Stapel Papier mit vielen Zahlen und bunten Graphiken, die von niemandem gerne gelesen werden. Aber sie stellen nun einmal die wesentliche Informationsquelle für potentielle Anleger dar, die letztlich nur aufgrund der überreichten Prospekte über die Frage entscheiden können, ob und wie sie ihr Kapital anlegen wollen. Spätestens im Streitfall bekommen sie eine entscheidende Bedeutung, aber schon bevor eine Kapitalanlage überhaupt auf den Markt kommt, spielen Verkaufsprospekte eine große Rolle.


Prospektpflicht
Seit dem 1. Juli 2005 ist ein neues Wertpapierprospektgesetz (WpPG) in Kraft, das die Prospektrichtlinie der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde (Committee of European Securities Regulators / CESR) in das deutsche Recht überträgt. Auch Gesellschaften, die Wertpapiere außerhalb der Börse oder im freien Handel anbieten wollen, müssen ihren Verkaufsprospekt zunächst von der zuständigen Behörde, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), genehmigen lassen. Hierzu muss der Prospekt eine ganze Reihe von Mindestanforderungen sowohl inhaltlich als auch formal erfüllen.
Allerdings prüft die BaFin nur, ob der Prospekt die Mindestangaben in der vorgeschriebenen Form enthält, nicht aber die Richtigkeit der Angaben. Keinesfalls sollten Anleger also die Genehmigung durch die Behörde als Gütesiegel für das angebotene Produkt missverstehen.
Prospektpflicht und -haftung für Wertpapiere auf dem organisierten Kapitalmarkt gab es auch schon vorher. Aber mit der Umsetzung der „EG-Prospektverordnung“ (EG) Nr. 809/2004 vom 29. April 2004 im neuen WpPG unterliegen erstmals auch Produkte auf dem so genannten „grauen“ Kapitalmarkt einer gesetzlichen Offenlegungsvorschrift. Hierbei handelt es sich beispielsweise um Beteiligungen an Personenhandels- und Publikumskommanditgesellschaften oder Anteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), an Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) oder an Genossenschaften. „Klassische“ Anlageformen des grauen Kapitalmarkts sind auch stille Beteiligungen an den genannten Gesellschaften sowie Vermögensbeteiligungen mittels zwischengeschalteter Treuhandgesellschaften. Dabei spielt die Art der Kapitalanlage keine Rolle. Es ist unerheblich, ob es sich um einen Immobilien- oder Medienfonds handelt, oder ob man in ein Schiffbauunternehmen oder in Windanlagen investiert.
Keine Regel ohne Ausnahme
Zwar dürfen nun auch außerhalb des organisierten Kapitalmarkts die meisten Anlageprodukte nicht mehr ohne Prospekt verkauft werden, aber wie überall gibt es auch bei der Prospektpflicht Ausnahmen. So hat der Gesetzgeber eine Höchstgrenze für schützenwerte Kapitalbeträge festgelegt: Für Anteile, die jeweils pro Anleger mehr als 200.000 Euro kosten, besteht keine Prospektpflicht. Grundlage ist die – möglicherweise irrige – Annahme, dass Anleger in dieser Größenordnung selbst in der Lage sind, sich die notwendigen Informationen zu beschaffen. Weiterhin sind Angebote, bei denen von derselben Vermögensanlage nicht mehr als 20 Anteile angeboten werden, nicht prospektpflichtig – ebenso wenig wie solche, bei denen der Verkaufspreis der innerhalb von 12 Monaten angebotenen Anteile den Betrag von 100.000 Euro nicht übersteigt. Die Prospektpflicht gilt auch nicht für Anteile an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vermögensanlagen, die von Versicherungen oder Pensionsfonds ausgegeben werden.
Prospekthaftung im engeren und im weiteren Sinn: Persönliches und Typisiertes Vertrauen
Prospekthaftung ist Vertrauenshaftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Prospekten über Kapitalanlageprodukte. Im Gegensatz zum organisierten Kapitalmarkt gab es auf dem grauen Markt bis 2005 nur eine allgemeine, zivilrechtliche Prospekthaftung. Diese wurde von der Rechtssprechung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) entwickelt, um die gesetzlichen Lücken zu schließen – beziehungsweise dem Anleger im Schadensfall überhaupt einen Rettungsanker zu bieten. Grundlage sind hier die Kriterien der bürgerlich-rechtlichen Vertrauenshaftung, angeknüpft wird an das in der Anlageberatung geschaffene und später enttäuschte Vertrauen des Anlegers. Das heißt, der Anleger kann gegebenenfalls seinen Anlageberater haftbar machen, falls er aufgrund eines Verkaufsprospekts Schaden erleidet. Der Berater oder Vermittler wird verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit, wenn er sich bei seiner auf persönlichem Vertrauen basierenden und (angeblich) sachkundigen Tätigkeit des Prospekts bedient und damit dessen Angaben übernimmt.
Die persönliche Vertrauenshaftung des Anlageberaters stellt die Prospekthaftung im engeren Sinn dar. Sie wird nun auch für den nicht organisierten Kapitalmarkt durch die Prospekthaftung im weiteren Sinn ergänzt. Diese gründet sich auf das „typisierte“ Vertrauen auf Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts. Hier haften nach dem Börsengesetz (BörsG) zunächst die Unterzeichner des Prospekts, also diejenigen, die offiziell die Verantwortung übernehmen und den Prospekt erlassen. Darüber hinaus gibt es aber Personen oder Gesellschaften, die ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Investition haben, aber nur im Hintergrund die Fäden ziehen. Diese „Hintermänner“ sind als die tatsächlichen Urheber des Prospekts anzusehen und sollen entsprechend zu Recht in die Haftung mit einbezogen werden. Bei unseriösen Kapitalanlagen muss der Anleger allerdings häufig selbst herausfinden, wer wirklich hinter dem Produkt steckt.
Im Zweifelsfall bleibt also trotz allem nur die persönliche Haftung des Beraters oder Vermittlers als Ausweg für den geschädigten Anleger. Dieser wird überdies schon bei einfacher Fahrlässigkeit schadensersatzpflichtig. Im Rahmen der Prospekthaftung im weiteren Sinne haften die Verantwortlichen dagegen nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Können sie beweisen, dass sie die Fehler im Prospekt nicht kannten und diese Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht, so können sie nach § 45 I BörsG auch nicht haftbar gemacht werden. Die erhöhten Anforderung an das Verschulden der Prospektpflichtigen nach § 45 BörsG erschienen dem Gesetzgeber wohl wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen bei der Prospekterstellung gerechtfertigt.

Gesetzliche Anforderungen an den Prospekt
Aber was sind den nun eigentlich die gesetzlichen Mindestanforderungen an einen Wertpapierverkaufsprospekt, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bei der Genehmigung überprüft? Und wird damit das eigentliche Ziel der europäischen Prospektrichtlinie, nämlich die Verbesserung von Verbraucherschutz und Transparenz auf dem Kapitalmarkt tatsächlich erreicht?
Ein Berg aus Vorschriften
Auf den ersten Blick scheint es sich bei den gesetzlichen Regelungen um ein undurchdringliches Gewirr von Vorschriften zu handeln. Denn neben dem Wertpapierprospektgesetz (WpPG), das die europäische Richtlinie in nationales Recht umsetzt, gilt auch noch das Verkaufsprospektgesetz (VerkProsG) in Teilen weiter – so ist beispielsweise in Artikel 2 des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) die bereits angesprochene gesetzliche Prospektpflicht und -haftung für nicht in Wertpapieren verbriefte Vermögensanlagen geregelt. Darüber hinaus bezieht sich die BaFin bei der Prospektprüfung aber auch weiterhin direkt auf die Empfehlungen der europäischen Wertpapierregulierungsbehörde. Der Anhang der EG-Prospektverordnung enthält verschiedene Schemata und Prüfungsmodule, die je nach Ausrichtung der ausgebenden Gesellschaft Anwendung finden. Sie bestimmen die Anforderungen an Inhalt und Form des Prospekts maßgeblich.
Besonders für kleinere Aktiengesellschaften (AG), die Wertpapiere vor allem durch ein Private Placement, also eigentlich nicht öffentlich, anbieten wollen, türmen sich die Vorschriften zu einem nahezu unüberwindbaren Berg auf. Auch ausländische Gesellschaften, wie beispielsweise eine Société Anonyme (S.A.) oder eine im amerikanischen Handelsregister eingetragene (incorporated) Kapitalgesellschaft (Inc.), haben es hier schwer. Die wesentlichen Fallstricke können aber bei sorgfältiger und zeitnaher Zusammenarbeit aller Beteiligten umgangen werden, sofern man sich ihrer denn auch bewusst ist. Und auch Anleger sollten sich ein gewisses Grundwissen über den Aufbau und Inhalt von Prospekten aneignen, um fehlerhafte oder wenigsten unvollständige Angaben überhaupt erkennen zu können.
Kennnummern als Voraussetzung: ISIN und WKN
Ein Unternehmen, das Anteile ausgeben und öffentlich anbieten will, benötigt eine Internationale Kennnummer für Wertpapiere (International Securities Identification Number / ISIN). Sie ersetzt beziehungsweise ergänzt seit 2003 die nationale Wertpapierkennnummer (WKN), die ausschließlich für in Deutschland handelbare Wertpapiere verwendet wurde. Vorhandene nationale Kennnummern wie die WKN wurden in die ISIN überführt. Die WKN als sechsstellige Kombination aus Ziffern und Buchstaben besteht bei deutschen ISIN an der sechsten bis elften Stelle weiter.
ISIN und WKN werden in Deutschland von der Wertpapier-Mitteilungen-Gruppe (WM-Gruppe) nach Vorlage eines Prospektentwurfs ausgegeben. Der Prospektentwurf ist grundsätzlich in Landessprache vorzulegen, somit sollten ausländische Gesellschaften sowohl die Zeit als auch die Kosten für eine Übersetzung einplanen. Nur ausnahmsweise besteht für Gesellschaften mit Sitz im Ausland die Möglichkeit, den Prospekt in einer international gebräuchlichen Finanzsprache abzufassen, aber selbst dann müssen die wesentlichen Inhalte einleitend in deutscher Sprache zusammengefasst werden.
Inhalt und Aufbau des Prospekts
Es stellt sich die Frage, welche Angaben ein Prospekt überhaupt zwingend enthalten muss, und wie diese zu strukturieren sind?
Der Aufbau des Prospekts richtet sich nach Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 1 der Prospektverordnung. Bei der Erstellung eines Prospekts sollte man immer damit rechen, dass die BaFin der Auffassung ist, der Aufbau des Prospekts weiche von den vorgegebenen Schemata und Modulen ab. Ist dies der Fall, muss eine so genannte Überkreuz-Checkliste mit eingereicht werden, in der die einzelnen Angaben im Prospekt den Positionen der Prospektverordnung zugeordnet werden.
Da die Gefahr besteht, dass Anleger – sehr zur Erleichterung unseriöser Anbieter – die Genehmigung eines Prospekts durch die BaFin als Gütesiegel für die Qualität des angebotenen Kapitalanlageprodukts missverstehen, muss im Anschluss an das Inhaltsverzeichnis darauf hingewiesen werden, dass die BaFin nicht die Richtigkeit der Angaben überprüft, sondern nur, ob die Mindestangaben in der entsprechenden Form im Prospekt enthalten sind.
Der Inhalt ist im Wesentlichen in folgende Punkte zu gliedern:
1. Inhaltsverzeichnis
2. Zusammenfassung des Angebots
3. Risikofaktoren des Angebots
a. Risiken aus dem Angebot
b. Risiken aus der Gesellschaftsstruktur
c. Risiken aus der Finanzierungsstruktur
4. Weitere noch anzuwendende Schemata und Module gemäß dem Anhang der Prospektverordnung
Im Registrierungsformular sind zunächst Angaben zum Emittenten, also zum ausgebenden Unternehmen, zu machen. Diese richten sich nach dem Anhang I der Prospektverordnung. Der Anleger muss erkennen können, welche Personen und/oder Gesellschaften für den Inhalt des Prospekts die Verantwortung übernehmen. Diese Vorgabe dient als Anknüpfungspunkt für die erläuterte typisierte Prospekthaftung.
Weiterhin müssen natürlich die Wertpapiere beschrieben werden, und zwar entsprechend dem Anhang III der Prospektverordnung. Unter anderem müssen Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen genau beziffert werden. Die mit dem Erwerb verbundenen Rechte sowie die wesentlichen Merkmale der steuerlichen Konzeption der Anlage müssen detailliert beschrieben werden. Insbesondere soll der Anleger an dieser Stelle erfahren, ob und inwieweit die erworbene Anlage übertragbar ist und welche weiteren Kosten und Leistungen gegebenenfalls noch auf ihn zukommen.
Im dritten Teil des Prospekts sind die wesentlichen Merkmale und Risiken der Wertpapiere, des Emittenten und gegebenenfalls vorhandener Garantiegeber zu erläutern. Diese Angaben sollen kurz und verständlich sein, und in der Regel nicht mehr als 2.500 Wörter beinhalten – das sind bereits etwa fünf bis sechs DinA4-Seiten. In der Verwaltungspraxis der BaFin aber werden wohl durchaus auch Zusammenfassungen mit einem Umfang von bis zu 5.000 Wörtern zugelassen. In jedem Fall soll der Anleger diesem Abschnitt das ihn betreffende, maximale Risiko in seiner Größenordnung entnehmen können. Prognosen müssen sich einerseits ausreichend auf Tatsachen stützen und andererseits als Prognosen zu erkennen sein, also deutlich von Tatsachen unterschieden werden. Damit soll verhindert werden, dass Anleger die wirtschaftlichen Gefahren unterschätzen, weil im Prospekt die Chancen einseitig hervorgehoben werden.
Fristen hier, Fristen da und Fristen dort
Um die Genehmigung eines Prospektentwurfs nicht unnötig zu gefährden, sollte den Fristen besondere Beachtung geschenkt werden. Die Prospektverordnung fordert, dass die geprüften Finanzinformationen nicht älter als 18 Monate sind, wenn der Emittent, also die ausgebende Gesellschaft, geprüfte Zwischenabschlüsse in seinen Prospekt aufnimmt – sind die Zwischenabschlüsse ungeprüft, dann beträgt die Frist sogar nur 15 Monate.
Darüber hinaus darf die Übersicht über Kapitalisierung und Verschuldung der Gesellschaft nicht älter als 90 Tage sein, und zwar zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts. Für den Emittenten, also den Aussteller des Wertpapiers, ist also Eile geboten, denn der Prospekt darf ja erst nach der Prüfung durch die BaFin veröffentlicht werden. Hierbei ist zu beachten, dass die BaFin 10 Werktage Zeit hat, diesen auf Herz und Nieren zu prüfen. Bei einem erstmaligen öffentlichen Angebot kann sich die Behörde sogar 20 Werktage Zeit lassen. Es können also unter Umständen mehr als vier Wochen vergehen, bis die BaFin zu einem Urteil darüber gelangt, ob der Prospekt im Sinne der gesetzlichen Vorgaben vollständig, logisch nachvollziehbar und verständlich ist. Ist die Behörde mit dem Inhalt nicht einverstanden, beginnt die Prüfungsfrist nach erneutem Einreichen des Prospekts wieder von vorn.
Somit veralten vor allem die Zahlen zur Kapitalisierung und Verschuldung des Unternehmens sehr schnell. Die Buchführung muss immer auf dem aktuellen Stand gehalten werden, damit die Zahlen zügig erstellt werden können – sei es von dem Prospektpflichtigen selbst oder von einem steuerlichen Berater.
Besonders wenn mehrere Stellen bei der Prospekterstellung beteiligt sind, werden die verschiedenen Fristen leicht zu einem Wettlauf gegen die Zeit. Verlangt die BaFin neue Zahlen, für die gegebenenfalls Geschäftsvorgänge erst noch erfasst werden müssen, vergeht kostbare Zeit bis die nächste Prospektversion erstellt und eingereicht werden kann. Verstreicht innerhalb dieser Zeit eine der oben genannten Fristen, sind wieder neue Zahlen notwendig. Handelt es sich um Jahres- oder Zwischenabschlüsse, müssen diese nicht nur erstellt, sondern auch noch von einem Wirtschaftsprüfer geprüft werden, bevor der Prospekt erneut bei der BaFin vorgelegt werden kann. Das ausgebende Unternehmen, ihre Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und sonstigen Berater sollten also ihre Zusammenarbeit gut koordinieren und im engen Austausch miteinander stehen.
Das Ablaufen der Prüfungsfrist ohne Rückmeldung von der Behörde stellt im Übrigen keine „Billigungsfiktion“ dar, mit anderen Worten: nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch die BaFin ist eine Veröffentlichung des Prospekts möglich. Ist die Prüfung durch die BaFin glücklich überstanden, muss der Prospekt zunächst durch eine Anzeige in einer überregionalen Zeitung veröffentlicht werden. Erst einen Tag nach Erscheinen der Anzeige darf der Prospekt dann verteilt und das Angebot gemacht werden.
Ist der Prospekt zu dem Zeitpunkt, an dem der Anleger ihn erhält, nicht mehr aktuell, so ist bereits eine gute Voraussetzung für eine Schadensersatzklage gegeben. So hat ein Anleger unter Umständen gute Chancen, sein Geld wiederzubekommen, auch wenn der Wertverlust gar nicht auf die fehlerhaften Angaben zurückzuführen ist. Aber auch der Anleger muss Fristen zu beachten. Gemäß § 46 BörsG verjährt der Prospekthaftungsanspruch innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt, zu dem der Anleger die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Prospektangaben erkannt hat – spätestens aber drei Jahre nach der Veröffentlichung des Prospekts. Die persönliche, zivilrechtliche Haftung des Anlageberaters oder –vermittlers dagegen verjährt entsprechend §§ 195 und 199 BGB erst nach drei Jahren. Und fehlt der Prospekt ganz, so ist Voraussetzung für einen Haftungsanspruch, dass das Anlageprodukt vor Veröffentlichung des Prospekts und innerhalb eines halben Jahres nach dem ersten öffentlichen Angebot im Inland erworben wurde.
Wer haftet wem gegenüber wann und warum?
Einen Schadensersatzanspruch kann geltend machen, wer eine öffentlich angebotene Kapitalanlage gekauft hat. Die Werbung des Anbieters kann dabei über ein beliebiges Medium erfolgt sein, also auch über das Internet – sofern sich das Angebot zielgerichtet auf den inländischen Kapitalmarkt bezog. Handelt es sich um den Erwerb nach Überreichen eines Prospekts, so ist von einem öffentlichen Anbieten an einen unbestimmten Personenkreis im Sinne des Gesetzes auszugehen, da dieser erst nach Ankündigung in einer überregionalen Zeitung verteilt werden darf.
Nach § 13 VerkProspG besteht ein Haftungsanspruch, wenn für die Beurteilung einer Vermögensanlage wesentliche Angaben unrichtig oder unvollständig sind, unter den genannten Vorsaussetzungen also auch, wenn der Prospekt ganz fehlt. Sitzt das Unternehmen im Ausland und wurde die Anlage auch dort öffentlich angeboten, so besteht der Haftungsanspruch allerdings nur, wenn der Anlagenerwerb aufgrund eines inländisch abgeschlossenen Geschäfts erfolgt ist. Ein Anleger kann im Übrigen keine Ansprüche geltend machen, wenn er beim Erwerb der Anlage wusste, dass der Anbieter zur Prospektveröffentlichung verpflichtet gewesen wäre.
Wie bereits erläutert gibt es drei Gruppen von gegebenenfalls Schadensersatzpflichtigen: Die Unterzeichner des Prospekts und die dahinter stehenden Unternehmer und Gesellschaften haften als Gesamtschuldner aufgrund des typisierten Vertrauens in Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts, allerdings nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Anlageberater und -vermittler dagegen haften aufgrund des persönlichen Vertrauens, das sie gegenüber dem Anleger geschaffen haben – und zwar bereits bei einfacher Fahrlässigkeit.
Zwar können laut § 45 II BörsG Schadensersatzansprüche nur geltend gemacht werden, wenn auch tatsächlich ein Zusammenhang zwischen den fehlerhaften Angaben im Prospekt und dem erlittenen Schaden des Anlegers besteht. Aber wenn der Anleger behauptet, er hätte bei Kenntnis des richtigen und aktuellen Sachverhalts das Anlageprodukt nicht erworben, dann ist die so genannte „haftungsbegründende Kausalität“ bereits hergestellt. Es gilt eine gesetzliche Kausalitätsvermutung zugunsten des Anlegers, und damit liegt die Beweislast beim Schadensgegner. Die Verantwortlichen für den Prospekt müssten also beweisen, dass ein Anleger auch bei korrekten und aktuellen Angaben investiert hätte – ein nahezu aussichtsloses Unterfangen. Schaffen sie es darüber hinaus nicht, den ursächlichen Zusammenhang zwischen der falschen Angabe und dem entstandenen Schaden eindeutig zu widerlegen, so haften sie auch dann, wenn der Wertverlust gar nicht auf dieser Unrichtigkeit beruht.
Ein Beispiel zur Verdeutlichung: Der Prospekt eines Immobilienfonds enthält falsche bautechnische Daten über ein Großprojekt in Form eines Einkaufzentrums, und auch die angegebenen Quadratmeterzahlen stimmen nicht. Art und Wert der Anlage sowie die damit verbundenen Chancen und Risiken sind vollständig und richtig dargestellt. Nach der Fertigstellung kommt es zum Leerstand und damit zum Wertverlust der Anlage. Dies liegt keineswegs an den fehlerhaften Daten im Prospekt, sondern an der schwachen Konjunktur – und auf dieses Risiko wurde im Prospekt hingewiesen. In diesem Fall könnte die offensichtliche Irrelevanz der unrichtigen Daten dazu führen, dass der Anleger mit seiner Schadensersatzklage scheitert. Enthält der Prospekt aber darüber hinaus auch noch falsche Aussagen zur Verkehrsanbindung, dann könnte der Flop des Einkaufszentrums auch darauf beruhen. Und wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine falsche Angabe im Prospekt auch nur teilweise als Ursache für den Wertverlust der Anlage in Frage kommt, scheitert die Beweisführung des Schadensgegners – schwache Konjunktur hin oder her.

Fazit
Der Prospekt hat den Grundsatz der Vollständigkeit und Richtigkeit zu wahren. Er muss also auch nach der ersten Genehmigung weiterhin ständig aktualisiert werden. Ganz gleich, ob sich die Geschäftsentwicklung positiv oder negativ auf den Wert der Anlage auswirkt, die Anleger müssen über wesentliche Veränderungen in der Gesellschaft informiert werden. Der Prospekt muss also entsprechend angepasst werden, denn auch veraltete Angaben sind falsche Angaben, selbst wenn die aktualisierten Daten die Prognose der Anlage noch verbessern. Sowohl die erste Genehmigung eines Verkaufsprospekts als auch dessen Aktualisierung kann sich leicht zum Wettlauf gegen die Zeit entpuppen, denn gerade, wenn sich das Geschäft der ausgebenden Gesellschaft stark entwickelt, sind kurzfristige Veränderungen an der Tagesordnung. Bei der Prospekterstellung sollten demnach alle Beteiligten gut – und vor allem schnell – zusammenarbeiten, um die entsprechenden Fristen der Prospektverordnung auch einhalten zu können. Ein erfahrenes Team kann dabei helfen, alle möglichen Klippen auch innerhalb der vorgegebenen Zeiträume sicher zu umschiffen. Eine zeitnahe und sorgfältige Buchführung ist eine gute Voraussetzung für die Erstellung der benötigten Zahlen, sowohl im ersten Genehmigungsverfahren als auch zur fortlaufenden Anpassung des Prospekts an die aktuelle Geschäftsentwicklung.
Trotz aller Vorschriften und der sicher wünschenswerten Offenlegungspflicht auch für Produkte des grauen Kapitalmarkts – oder gerade deswegen – ist zu befürchten, dass auch in Zukunft dubiose Anlageprodukte nur deswegen Erfolg haben, weil sie formal korrekt gestaltet sind und die Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als Gütesiegel für sich in Anspruch nehmen. Anleger sollten also nicht vergessen, dass die BaFin nicht die Richtigkeit der Angaben in einem Wertpapierprospekt überprüft und somit eine Genehmigung keine Rückschlüsse auf Seriosität und Qualität des angebotenen Kapitalanlageprodukts erlaubt. Entstehen im Nachhinein Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit des Prospekts, so ist es wichtig schnell zu handeln. Spätestens im Schadensfall ist es wichtig zu wissen, wer im Hintergrund die Fäden zieht. Somit sind schon im Vorfeld Anlageprodukte vorzuziehen, deren Verkaufsprospekte tatsächlich Auskunft darüber geben, wer die tatsächlichen Urheber des Angebots sind. Ein sachverständiger und vertrauenswürdiger Anlageberater kann dabei eine große Hilfe sein. Er stellt überdies aufgrund seiner persönlichen Haftung auch noch einen letzten Rettungsanker für den Anleger im Schadensfall dar – wenn dieser nicht rechtzeitig oder gar nicht an die eigentlich Verantwortlichen herankommt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 145 vom 14. Mai 2007 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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