Für Witwen und Witwer gilt bei Hinterbliebenenversorgung gleiches Recht
Straßburg (jur) Witwen und Witwer dürfen in Bezug auf Hinterbliebenenversorgung nicht ohne ausreichende sachliche Gründe unterschiedlich behandelt werden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in