Stuttgart (jur). Die Rentenversicherung kann Menschen nur nach einer Verwarnung zu medizinischer Mitwirkung zwingen. Die Verweigerung einer Behandlung an sich bedeutet nicht, dass eine Person absichtlich eine Erwerbsminderung herbeiführen will und stellt daher keinen Grund für den Ausschluss von einer Rentenzahlung dar, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am 17. Oktober 2020 veröffentlichten Urteil (Az.: L 9 R 1667/18) entschieden hat. Nach diesem Urte …