Lindorff Deutschland GmbH und Targo Dienstleistungs GmbH löschen Schufa-Negativeintrag nach Vergleich – Auch im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung ist es möglich Negativeinträge bei der Schufa Holding AG erfolgreich zur Löschung zu bringen.
Diese Erfahrung machte nun eine Mandantin der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team, die eine offene Forderung bei der Targobank AG & Co. KGaA nicht komplett zur Rückzahlung gebracht hatte.
Der Anspruch der Bank bestand aufgrund einer Kündigung eines Darlehens aus dem Jahr 15.06.2001. Die Mandantin ging davon aus, dass der Anspruch bereits verjährt wäre. Die Bank berief sich auf eine 10-jährige-Verjährungsfrist und verwies auf die Regelung des § 497 Abs. 3 BGB. Zudem wurde auf die Rechtsprechung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zum Aktenzeichen 4 U 158/10 verwiesen.
Doppeleintragungen sind unzulässig
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team wandte sich an die Targo Dienstleistungs GmbH, ein Tochterunternehmen der Targobank, sowie an die Lindorff Deutschland GmbH. Beide Firmen hatten zu der Forderung nämlich einen Negativeintrag bei der Schufa Holding AG veranlasst. Dies rügte Rechtsanwalt Dr. Schulte und verwies auf die Unzulässigkeit von Doppeleintragungen und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Kammergerichts.
Das erste Schreiben führte bereits dazu, dass die Targobank sich über ihre Rechtsabteilung meldete und anbot die Sache im Vergleichswege zu klären. Diesem Vorschlag stimmte die Mandantin, der es vornehmlich nicht ums Geld, sondern um die Löschung der Negativeinträge ging, zu. Nachdem die Mandantin die Vergleichssumme von 600,00 € an die Targobank gezahlt hatte, wurde die bestehende Restforderung in Höhe von 589,60 € ausgebucht und der Schufa-Negativeintrag gelöscht. Der Scorewert der betroffenen Mandantin stieg dadurch von zunächst 15 %, die ihr noch am 21.05.2013 von der Schufa bescheinigt worden waren, auf nunmehr 93,8 %.
Rechtsanwalt Dr. Schulte von der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team bewertet die vergleichsweise Einigung wie folgt:
„Es war hier eigentlich klar, dass mindestens einer der beiden Negativeinträge bei der Schufa Holding AG rechtswidrig war. Die Gegenseite war insofern verpflichtet, mindestens einen Eintrag zur Löschung zu bringen und unserer Mandantin die Kosten für die anwaltliche Vertretung zu ersetzen. Die Gegenseite hat daher eingelenkt und hier einen Vergleich vorgeschlagen. Dieser führte auf beiden Seiten zu einer Kostenersparnis und zudem dazu, dass unsere Mandantin nunmehr wieder einen ordentlichen Scorewert hat. Dies war sicherlich für alle Parteien die beste Lösung und wesentlich schneller und günstiger als ein teurer Gerichtsprozess.“
Außergerichtliche Lösung kann erfolgreich sein
Betroffene, die einen Schufa-Negativeintrag haben, sollten sich daher zunächst einmal an einen Rechtsanwalt wenden, der auf die Bewertung von Schufa-Negativeinträgen spezialisiert ist. Oft kann schon im außergerichtlichen Bereich bzw. durch einen Vergleich eine Einigung mit der eintragenden Stelle getroffen und der Eintrag zur Löschung gebracht werden.
Wer sich einen Anwalt wählt, sollte zwingend nach der Vorerfahrung und den bereits erzielten Erfolgen fragen. Zudem sollte geklärt werden, ob die Kanzlei außergerichtlich und auch gerichtlich vertritt und zwar deutschlandweit. Wer seinen Anwalt im laufenden Verfahren wechseln muss, zahlt wahrscheinlich doppelt. Das kann man durch gezieltes Nachfragen vermeiden.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team ist seit Jahren im Bereich Schufa und Datenschutz aktiv und vertritt Betroffene sowohl außergerichtlich wie auch vor den Gerichten in Hauptsacheklagen und bei Anträgen auf Erlass einer einstweiligen Verfügung. Hierbei konnten schon zahlreiche Erfolge erzielt werden, im Besonderen wenn es sich um Doppeleinträge und deren Unzulässigkeit handelt.
Warum besteht bei der Schufa ein Löschfristen Chaos? Update 2025
Die SCHUFA sammelt Daten über das Zahlungsverhalten von Verbraucherinnen und Verbrauchern. Bislang hat sie abgeglichene Forderungen oft noch jahrelang gespeichert – in der Regel bis zu drei Jahre nach Ausgleich. Erst dann wurden diese Negativeinträge automatisch gelöscht. Dieses Vorgehen galt lange als Standard: Die von der Branche entwickelten Verhaltensregeln sahen ausdrücklich vor, dass beglichene Forderungen erst drei Jahre nach Ausgleich entfernt werden.
Doch genau diese Praxis ist in den letzten Monaten ins Wanken geraten. Mehrere Gerichte – darunter der Europäische Gerichtshof (EuGH) und das Oberlandesgericht Köln – haben klargestellt, dass kürzere Speicherfristen verlangt werden müssen. Der Begriff „Löschfristen-Chaos“ beschreibt, dass die bisher weit verbreitete Dreijahres-Regelung nun mit der aktuellen Rechtsprechung kollidiert.
Speicherfristen und Verhaltensregeln: Was galt bisher?
Gesetzlich gibt es keine festen Löschfristen für Schufa-Einträge. Nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) dürfen personenbezogene Daten nur so lange gespeichert werden, wie es für den jeweiligen Zweck erforderlich ist. Da das oft schwer konkret zu bestimmen ist, haben Kreditagenturen eigene Regeln aufgestellt. So wurde festgelegt, dass negative Einträge nach Ausgleich der Forderung noch drei Jahre gespeichert bleiben.
Eine besondere Rolle spielt auch § 882e Abs. 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO): Im öffentlichen Schuldnerverzeichnis wird ein Eintrag gelöscht, sobald eine Forderung vollständig beglichen wurde. Die Gerichte fragen nun zunehmend: Warum sollte die SCHUFA hier länger speichern dürfen als ein staatliches Register?
Neue Rechtsprechung: Kürzere Speicherfristen durchgesetzt
Der Europäische Gerichtshof entschied, dass private Wirtschaftsauskunfteien wie die SCHUFA keine Informationen länger speichern dürfen als öffentliche Register. Konkret bedeutete dies: Wenn das öffentliche Insolvenzregister Daten etwa sechs Monate nach Restschuldbefreiung löscht, muss auch die SCHUFA spätestens dann die entsprechenden Informationen entfernen.
Das Oberlandesgericht Köln stellte in einem Fall ebenfalls klar: Ist eine Schuld vollständig bezahlt, muss der dazugehörige Negativeintrag unverzüglich gelöscht werden. Eine weitere Speicherung für drei Jahre sei unzulässig. Es komme darauf an, dass Verbraucherinnen und Verbraucher nicht länger als nötig durch veraltete Daten belastet werden.
Damit geraten die internen SCHUFA-Regeln stark unter Druck. Frühere interne Vereinbarungen, die drei Jahre Speicherdauer vorsahen, können keine längere Speicherung rechtfertigen, wenn diese mit der DSGVO nicht vereinbar ist.
Praxisbeispiele: Wie äußert sich das „Chaos“?
In der Praxis erleben Verbraucher immer wieder ähnliche Probleme:
- Verspätete Löschung: Ein Verbraucher bezahlt eine alte Handyrechnung, doch der Negativeintrag bleibt noch jahrelang bestehen. Während dieser Zeit werden neue Verträge verweigert.
- Unbegründete Negativmerkmale: Eine Verbraucherin entdeckt bei einer Kontoeröffnung einen SCHUFA-Eintrag zu einer Forderung, die längst beglichen ist. Fehlerhafte oder veraltete Daten werden oft nur auf aktives Nachhaken gelöscht.
- Uneinheitliche Handhabung: Während manche Gerichte die alte Dreijahresregel noch dulden, fordern andere bereits die sofortige Löschung. Dies sorgt für Unsicherheit: Verbraucher wissen nicht, welche Frist aktuell gilt.
- Neue interne Änderungen: Die SCHUFA hat zwar begonnen, bei bestimmten Einträgen schneller zu löschen, etwa bei Restschuldbefreiungen nach sechs Monaten. Dennoch bleiben viele Altregeln aktiv, und die SCHUFA lehnt manche Löschanträge ab.
Diese Unklarheiten machen es für Verbraucher schwer zu erkennen, wann sie Anspruch auf eine Löschung haben – und wie sie diese durchsetzen können.
Der Konflikt: SCHUFA-Regeln versus Gerichte
Das Chaos entsteht letztlich aus dem Spannungsverhältnis zwischen den bisherigen internen Regeln der SCHUFA und der neuen Rechtsprechung. Früher galten die Verhaltensregeln der Branche als Maßstab – inzwischen aber orientieren sich die Gerichte strenger an der DSGVO und den Fristen öffentlicher Register.
Die SCHUFA kann sich daher nicht mehr auf ihre internen Absprachen berufen, wenn diese gegen die Datenschutzgrundsätze verstoßen. Selbst eine anerkannte Branchenregel bietet keinen Schutz vor einer gerichtlichen Überprüfung. Das bedeutet: Alte Speicherfristen können heute rechtlich unwirksam sein.
Gerichte fordern eine klare Orientierung an den Prinzipien der Datenminimierung: Nur so lange speichern, wie es wirklich notwendig ist – und keine Minute länger.
Fazit: Warum herrscht Chaos – und was können Verbraucher tun?
Warum gibt es das Chaos? Die Gründe liegen auf der Hand:
- Unklare Rechtslage: Lange Zeit fehlte eine eindeutige gesetzliche Regelung zur Speicherdauer.
- Veraltete Praxis: Die SCHUFA hielt an internen Regeln fest, die heute nicht mehr mit der DSGVO vereinbar sind.
- Neue Rechtsprechung: Gerichte haben nun kürzere Fristen verlangt – doch die Übergangszeit sorgt für Unsicherheit.
- Fehlende Transparenz: Verbraucherinnen und Verbraucher erhalten oft keine klaren Informationen darüber, wann ihre Daten gelöscht werden.
Was können Betroffene tun?
- Eigene SCHUFA-Daten regelmäßig prüfen: Einmal jährlich kann eine kostenlose Selbstauskunft eingeholt werden.
- Löschung frühzeitig verlangen: Nach Ausgleich einer Forderung sollte sofort die Löschung verlangt werden.
- Auf aktuelle Urteile hinweisen: In Anträgen können Verbraucher deutlich machen, dass Gerichte eine sofortige Löschung verlangen.
- Behörden einschalten: Bei Problemen können die Datenschutzaufsicht oder Schlichtungsstellen eingeschaltet werden.
Das Löschfristen-Chaos zeigt: Es lohnt sich, genau hinzuschauen. Wer seine Rechte kennt, kann veraltete Einträge schneller entfernen lassen.
Ihr guter Ruf verdient Schutz – handeln Sie jetzt!
Veraltete oder fehlerhafte Einträge bei der SCHUFA können Ihre finanziellen Möglichkeiten erheblich beeinträchtigen. Als erfahrener Rechtsanwalt stehe ich, Dr. Thomas Schulte, Ihnen zur Seite: Gemeinsam prüfen wir Ihre SCHUFA-Daten und setzen Ihre Löschungsansprüche durch – außergerichtlich oder, wenn nötig, auch vor Gericht.
Warten Sie nicht, bis sich ein negativer Eintrag auf Ihre Kreditwürdigkeit auswirkt! Nehmen Sie jetzt unverbindlich Kontakt auf und lassen Sie Ihre Einträge professionell bewerten.
Schreiben Sie mir eine E-Mail an dr.schulte@dr-schulte.de oder rufen Sie an unter 030 – 22 19 220 20.
Ich unterstütze Sie dabei, Ihre Daten zu bereinigen und Ihre finanzielle Zukunft zu sichern.
https://www.dr-schulte.de/bahnbrechendes-urteil-olg-koeln-kippt-3-jahresfrist-fuer-schufa-eintraege/
Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Standard. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf den Button unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.