Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA - Dr Thomas Schulte

Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA

Drei Jahre, 18 Monate oder sofort? Was der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 zu den Löschfristen bezahlter SCHUFA-Einträge entschieden hat – und wo Betroffene sich weiter wehren können.

„Die Schufa? Das geht mich nichts an!“ – Ein gefährlicher Irrtum! Ein falscher Eintrag genügt, und Ihr finanzieller Ruf ist ruiniert. Kredite, Wohnung, Handyvertrag – alles plötzlich unerreichbar. Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA? Drei Jahre, 18 Monate oder sofort? Seit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 ist klar: Bezahlt heißt nicht sofort gelöscht.

Beispiel für Schufa?

Ein junger Familienvater zahlt die letzte Rate einer längst überfälligen Rechnung und glaubt, nun endlich finanziell befreit zu sein. Doch die Vergangenheit lässt ihn nicht los: Trotz vollständig beglichener Schuld bleibt ein SCHUFA-Negativeintrag als Klotz am Bein bestehen. Wochen und Monate vergehen, sein Bonität-Score erholt sich nicht, und der ersehnte Kredit für das Familienauto wird abgelehnt. Was er erlebt, ist kein Einzelfall, sondern Teil eines größeren Problems – ein Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA, das Betroffene verzweifeln lässt. Warum werden erledigte Einträge nicht sofort gestrichen? Welche Rechtsgrundlagen greifen hier, und was sagen Gerichte zu diesem Drama? Dieser Artikel beleuchtet die Rechtslage, die Urteile des Jahres 2025 und zeigt, wo Betroffene sich wehren können – und wo nicht.

Von Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt, Berlin · veröffentlicht am 16. April 2025 · aktualisiert am 22. Oktober 2026

Kurz gesagt: Eine bezahlte Forderung muss die SCHUFA nicht sofort löschen. Der Bundesgerichtshof hat am 18. Dezember 2025 entschieden (I ZR 97/25): Erledigte Zahlungsstörungen bleiben in der Regel drei Jahre ab dem Ausgleich gespeichert, bei Zahlung binnen 100 Tagen nach der Meldung 18 Monate. Kürzer geht es nur, wenn besondere Umstände das Löschungsinteresse wesentlich überdurchschnittlich gewichten. Falsche und bestrittene Einträge sind davon nicht betroffen – sie bleiben angreifbar.

Gesetzgeber schweigt – SCHUFA setzt eigene Regeln

Ein zentrales Problem ist, dass Löschfristen für Schufa-Einträge gesetzlich kaum geregelt sind. Anders als bei den öffentlichen Registern – das Schuldnerverzeichnis löscht einen Eintrag, sobald die vollständige Zahlung nachgewiesen ist (§ 882e Abs. 3 ZPO), die Bekanntmachung einer Restschuldbefreiung verschwindet nach sechs Monaten (§ 3 InsBekV) – gibt es für private Auskunfteien wie die SCHUFA keine ausdrücklichen gesetzlichen Löschfristen (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt). Weder die DSGVO noch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) enthalten konkrete Speicherfristen für Kreditauskunfteien – der Gesetzgeber schweigt hier. Diese Lücke füllen die Auskunfteien bislang selbst, in Absprache mit den Datenschutzbehörden, durch eigene Richtlinien (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte Rechtsanwalt). Das Resultat: Ein intransparentes System, das immer wieder zu juristischen Auseinandersetzungen führt.

Historisch gab es mit § 28a BDSG zumindest Leitplanken für die Datenübermittlung an Auskunfteien. So durfte eine Forderung nur unter bestimmten Voraussetzungen an die SCHUFA gemeldet werden – etwa wenn sie fällig, angemahnt und unbestritten war oder ein Titel vorlag. § 28a BDSG a.F. (alte Fassung) setzte den rechtlichen Rahmen, um das Spannungsverhältnis zwischen Datenschutzrechten der Betroffenen und den Informationsinteressen der Wirtschaft auszugleichen. Zwar gelten seit Mai 2018 die allgemeineren Regeln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), doch die Branche hat weiterhin eigene Speicherfristen etabliert. Mit anderen Worten: Die Branche legt in ihren Verhaltensregeln selbst fest, wie lange Negativeinträge bleiben. Seit dem 1. Januar 2025 gelten dafür Regeln, die der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit genehmigt hat – und die der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 als grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich bestätigt hat (I ZR 97/25).

Verwirrende Fristen: Drei Jahre, 18 Monate – oder sofort?

Die Grundregel lautet bis heute: Negative SCHUFA-Einträge – etwa eine nicht bezahlte Rechnung, die schließlich beglichen wurde – bleiben in der Regel drei Jahre lang ab dem Ausgleich gespeichert. Selbst wenn die Schuld längst beglichen ist und nur noch ein „erledigt“-Vermerk dabeisteht, lebt der Betroffene über Jahre mit einem schlechteren Score und den entsprechenden Nachteilen. Neue Verträge bleiben ihm oft verwehrt, Kredite und Handyverträge werden abgelehnt – die beglichene Schuld wirkt wie ein dreijähriger Bannfluch auf seine Bonität.

Angesichts wachsender Kritik hat die Branche eine Kulanzregelung eingeführt. Seit dem 1. Januar 2025 gelten die Verhaltensregeln der Wirtschaftsauskunfteien, die in einem Sonderfall eine kürzere Speicherfrist vorsehen: Ausnahmsweise wird ein negativer Eintrag bereits nach 18 Monaten gelöscht – allerdings nur, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach der Meldung an die SCHUFA beglichen wurde und bis dahin keine weiteren Negativdaten, keine Daten aus dem Schuldnerverzeichnis und keine Insolvenzbekanntmachungen vorliegen. Diese „100-Tage-Regel“ klingt nach Erleichterung, doch sie greift nur in diesem engen Fenster; die 100 Tage laufen ab der Meldung, nicht ab der ersten Mahnung. In allen anderen Fällen – also bei den meisten erledigten Einträgen – bleibt es bei drei Jahren Speicherung. Für Betroffene, die oft unverschuldet in eine einmalige Zahlungsstörung geraten sind, ist auch die Verkürzung auf anderthalb Jahre kaum ein Trost. Anderthalb Jahre können im Leben eines Verbrauchers sehr lang sein, wenn in dieser Zeit kein Kredit gewährt und keine Wohnung vermietet wird. Wie die Regel im Einzelnen funktioniert, steht in unserem Beitrag „18 statt 36 Monate“. Die Frage, die 2025 offen war: Entspricht das eigentlich dem Datenschutzrecht? Der Bundesgerichtshof hat sie am 18. Dezember 2025 beantwortet – im Grundsatz mit Ja.

Widerspruchsrecht nach DSGVO: Betroffene wehren sich

Rechtlich haben Verbraucher nämlich durchaus Werkzeuge, um sich gegen lange Speicherungen zu wehren. Artikel 21 DSGVO verleiht jeder betroffenen Person das Recht, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten zu widersprechen, wenn diese auf berechtigten Interessen des Verantwortlichen basiert (Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht). Legt der Betroffene einen solchen Widerspruch ein, darf der Verantwortliche – hier also die SCHUFA – die Daten grundsätzlich nicht weiterverarbeiten, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe nachweisen, die die Interessen der Person überwiegen (Art. 21 DSGVO – Widerspruchsrecht). Im Klartext: Der Widerspruch verlangt eine besondere, atypische Situation – Gründe, die den Betroffenen von der Masse der anderen abheben. Die üblichen Folgen eines Negativeintrags, etwa eine Kreditabsage oder eine schwierige Wohnungssuche, reichen dafür nach der Rechtsprechung nicht aus.

Auch das „Recht auf Vergessenwerden“ gemäß Artikel 17 DSGVO spielt hier eine Rolle. Danach müssen personenbezogene Daten gelöscht werden, wenn sie für den Zweck nicht mehr notwendig sind oder unrechtmäßig verarbeitet wurden. Nach der Zahlung stellt sich die Frage, wozu die weitere Speicherung noch erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof beantwortet sie so: Auch eine erledigte Zahlungsstörung sagt etwas über das Zahlungsverhalten aus und fließt weiter in den Score ein; deshalb darf sie im Rahmen der Verhaltensregeln für eine begrenzte Zeit gespeichert bleiben. Ein Löschungsanspruch aus Artikel 17 DSGVO besteht erst, wenn die zulässige Speicherfrist abgelaufen ist oder die Speicherung von Anfang an unrechtmäßig war.

Das Urteil des OLG Köln – und warum es nicht mehr gilt

Im April 2025 schien im Löschfristen-Chaos ein Paukenschlag zu ertönen. Mit Urteil vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) entschied das Oberlandesgericht Köln, dass die SCHUFA einen erledigten Negativeintrag nicht drei Jahre speichern dürfe, sondern nach der Zahlung löschen müsse, und sprach dem Kläger 500 Euro immateriellen Schadensersatz zu. Das Gericht übertrug dabei die Regel des Schuldnerverzeichnisses, wo ein Eintrag mit dem Nachweis der Zahlung verschwindet, auf die SCHUFA.

Die SCHUFA legte Revision ein – und der Bundesgerichtshof hat das Kölner Urteil am 18. Dezember 2025 aufgehoben (I ZR 97/25). Seine Begründung: Für die SCHUFA gilt keine starre Löschpflicht bei Zahlung, sondern eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Registerfristen lassen sich nicht übertragen, weil das Schuldnerverzeichnis weder Gläubiger noch Forderungshöhe nennt und einen Schuldner erst aufnimmt, wenn ein Titel vorliegt und die Vollstreckung scheitert. Die SCHUFA erfährt von Zahlungsstörungen früher und zeichnet ein genaueres Bild. Die Staffelung der Verhaltensregeln – drei Jahre, bei schneller Zahlung 18 Monate – hält der BGH für einen grundsätzlich angemessenen Interessenausgleich. Der Erledigungsvermerk ändert daran wenig, weil erledigte Zahlungsstörungen weiter in den Score einfließen.

Eine frühere Löschung kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände dem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht geben. Beispiele nennt der BGH nicht; übliche Folgen wie Kreditabsagen reichen nach der Rechtsprechung nicht. Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO kommt in Betracht, wenn die Speicherung nicht über ihren gesamten Zeitraum rechtmäßig war – offen ist, ob sich die SCHUFA mit der Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln entlasten kann. Was Betroffene dafür belegen müssen, lesen Sie in unserem Beitrag zum BGH-Urteil zur Speicherfrist.

Die Rolle des EuGH: Sechs Monate gelten nur für die Restschuldbefreiung

Das Kölner Urteil berief sich auf europäische Rechtsprechung. Der Europäische Gerichtshof hatte im Dezember 2023 entschieden, dass private Auskunfteien die Information über eine erteilte Restschuldbefreiung nicht länger speichern dürfen als das öffentliche Insolvenzregister – also höchstens sechs Monate (EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023, C-26/22 und C-64/22). Der Bundesgerichtshof grenzt das ausdrücklich ab: Wer eine Restschuldbefreiung erhält, hat eine dreijährige Wohlverhaltensphase hinter sich; wer eine einzelne Forderung gerade bezahlt hat, nicht. Die Sechs-Monats-Regel gilt deshalb nur für die Restschuldbefreiung, nicht für bezahlte Einzelforderungen. Die seit dem 1. Januar 2025 geltenden Verhaltensregeln der Auskunfteien – inklusive der 18-Monats-Regel – waren eine Reaktion auf diese Rechtsprechung (Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co? – Dr. Thomas Schulte, Rechtsanwalt).

Für Betroffene bedeutet das: Wer einen falschen, bestrittenen oder länger als erlaubt gespeicherten Eintrag hat, kann sich auf die DSGVO und die Rechtsprechung von EuGH und BGH berufen, um seine Daten löschen zu lassen. Wer eine berechtigte Forderung bezahlt hat, muss die Regelfrist dagegen in der Regel hinnehmen – es sei denn, er kann besondere Umstände belegen. „Die SCHUFA-internen Regeln stehen nicht über dem Gesetz“ bleibt richtig; der BGH hat nur festgestellt, dass diese Regeln dem Gesetz entsprechen.

Fallbeispiel: Aus der Falle befreit

Ein fiktives Beispiel soll verdeutlichen, was das in der Praxis heißt: Herr M. hatte vor zwei Jahren eine finanzielle Notlage. Eine offene Forderung eines Versandhändlers geriet in Verzug und wurde an die SCHUFA gemeldet. Gut zwei Monate nach der Meldung konnte Herr M. die Schuld vollständig begleichen. Dennoch stand der Eintrag auch zwei Jahre später noch als „erledigt“ in seiner Auskunft und drückte den Score. Als Herr M. einen Kredit für die Renovierung seines Eigenheims aufnehmen wollte, bekam er eine Absage – Grund: der SCHUFA-Eintrag. In seiner Verzweiflung wandte er sich an einen Anwalt.

Der Anwalt forderte zuerst die Datenkopie an und verglich drei Daten: die Meldung, den Ausgleich und weitere Negativmerkmale. Ergebnis: Herr M. hatte binnen 100 Tagen nach der Meldung bezahlt, weitere Negativdaten gab es nicht – die kurze Frist von 18 Monaten war also längst abgelaufen. Er verlangte die Löschung nach Art. 17 DSGVO unter Hinweis auf die Verhaltensregeln und das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 und kündigte an, andernfalls auch Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO zu prüfen. Die SCHUFA entfernte den Eintrag. Herr M.’s Score erholte sich, und der Kreditantrag wurde im zweiten Anlauf genehmigt. Dieser Fall zeigt: Nicht die sofortige Löschung ist der Hebel, sondern die genaue Prüfung der Fristen – und etwas Hartnäckigkeit.

Recht auf Schadensersatz: Was der BGH anerkennt

Neben dem Löschungsanspruch selbst rückt auch der immaterielle Schadensersatz in den Fokus. Die DSGVO sieht in Artikel 82 ausdrücklich vor, dass bei Datenschutzverstößen ein Schaden – auch immaterieller Art – ersetzt werden muss. Der Bundesgerichtshof hat am 12. Mai 2026 entschieden (VI ZR 375/24): Eine bestrittene, nicht titulierte Forderung, die der Gläubiger nicht plausibel belegen kann, darf nicht an die SCHUFA gemeldet werden. Das meldende Unternehmen muss die Meldung widerrufen, und Schadensersatz kommt in Betracht; die Vorinstanz hatte 500 Euro zugesprochen, über die Höhe muss das Oberlandesgericht neu entscheiden (mehr in unserem Beitrag zu bestrittenen Forderungen). Das Landgericht Mainz sprach einem Betroffenen 5.000 Euro zu, dessen Stromversorger eine Forderung gemeldet hatte, ohne ihn rechtzeitig auf die drohende Meldung hinzuweisen (Urteil vom 12. November 2021, 3 O 12/20). Auch bei einer an sich berechtigten Meldung kann es Geld geben: Wird ein bezahlter Eintrag länger gespeichert, als die Verhaltensregeln erlauben, war die Speicherung nicht über den gesamten Zeitraum rechtmäßig – dann ist Schadensersatz möglich (BGH, I ZR 97/25). Ob sich die SCHUFA in diesem Fall mit der Einhaltung der genehmigten Verhaltensregeln entlasten kann, hat der BGH offengelassen. Gerichte erkennen die Belastung durch falsche oder unrechtmäßige SCHUFA-Einträge als Schaden an; die Höhe hängt vom Einzelfall ab, und der Betroffene muss seinen Nachteil darlegen.

Professionelle Hilfe gegen SCHUFA-Ärger

Die Rechtslage ist für Verbraucher nicht hoffnungslos, doch der Weg zur sauberen Schufa ist oft steinig. Vielen Betroffenen fehlt das Wissen über ihre Rechte oder die Kraft, sich gegen eine auskunftsfreudige Großauskunftei zu wehren. Hier hilft anwaltliche Erfahrung. Anwälte, die regelmäßig mit der SCHUFA und den meldenden Unternehmen zu tun haben, kennen die Kniffe, um SCHUFA-Einträge auf den Prüfstand zu stellen. Sie können beurteilen, ob eine Einmeldung rechtmäßig war und ob die Speicherfrist überschritten wird. Unsere Kanzlei unterstützt regelmäßig Mandanten dabei, unberechtigte oder veraltete Einträge löschen zu lassen und setzt Ansprüche auf Schadensersatz durch. Oft genügt bereits ein gut begründetes Anwaltsschreiben unter Hinweis auf die aktuelle Rechtslage, um Bewegung in festgefahrene Fälle zu bringen. Sollte die SCHUFA uneinsichtig bleiben, stehen der Rechtsweg und notfalls eine Klage offen – die Chancen stehen gut, wenn der Eintrag falsch oder bestritten ist oder länger gespeichert wird, als die Fristen erlauben.

Abschließend: Das Löschfristen-Chaos bei der SCHUFA hat der Bundesgerichtshof weitgehend beendet – nicht im Sinne der sofortigen Löschung, aber mit klaren Regeln: drei Jahre, 18 Monate bei schneller Zahlung, kürzer nur bei besonderen Umständen. Erledigte Schulden bleiben keine Ewigkeit im Datenregister, aber sie verschwinden auch nicht am Tag der Zahlung. Betroffene sollten ihre Rechte aus der DSGVO dort wahrnehmen, wo sie tragen: bei falschen und bestrittenen Einträgen, bei abgelaufenen Fristen und bei belegbaren besonderen Umständen – durch Widerspruch, Löschantrag oder den Gang zum Anwalt. Jede erfolgreiche Löschung eines unrechtmäßigen Eintrags ist ein Schritt hin zu einem faireren System.

Die Kanzlei Dr. Thomas Schulte ist Vertrauensanwalt des Netzwerks ABOWI LAW und Mitglied der ASSOCIATION OF EUROPEAN ATTORNEYS. Kontakt unter:

E-Mail: dr.schulte@dr-schulte.de
Telefon: +49 (0) 30 – 22 19 220 20

Seit vielen Jahren bieten wir kontinuierlich Weiterbildungen an und freuen uns, auch Anfragen von Rechtsanwaltskollegen zu erhalten.

Beiträge von Dr. Thomas Schulte zum Thema SCHUFA

Hier finden Sie eine Auswahl aktueller Fachbeiträge von Dr. Thomas Schulte zum Thema SCHUFA, Datenschutz und Verbraucherrechte:

Schufa-Scoring unter Beschuss: Wie der EuGH die Rechte der Verbraucher gegen automatisierte Entscheidungen stärkt
Ein kritischer Blick auf die automatisierten Entscheidungsprozesse der SCHUFA und deren datenschutzrechtliche Implikationen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-scoring-unter-beschuss-wie-der-eugh-die-rechte-der-verbraucher-gegen-automatisierte-entscheidungen-staerkt/

Schufa-Scoring: Die geheime Formel, die über Ihr Leben entscheidet
Eine Analyse der intransparenten Scoring-Methoden der SCHUFA und deren Auswirkungen auf Verbraucher.
https://www.dr-schulte.de/https-www-dr-schulte-de-schufa-scoring-die-geheime-formel-die-ueber-ihr-leben-entscheidet/

Schufa-Einträge und Schadensersatz: Neue Maßstäbe vom OLG
Besprechung aktueller Urteile zu Schadensersatzansprüchen bei fehlerhaften SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-datenspeicherung-schadenersatz-chancen/

Schufa-Eintrag trotz Zahlung: Was nach dem BGH-Urteil zur Speicherfrist noch geht
Was der Bundesgerichtshof am 18. Dezember 2025 zur Speicherung bezahlter Forderungen entschieden hat – und welche Hebel Betroffenen bleiben.
https://www.dr-schulte.de/schufa-eintrag-trotz-zahlung-bgh-speicherfrist/

Schufa-Eintrag löschen – Landgericht verlangt vernünftige Kontrolle
Erörterung der Anforderungen an die Kontrolle und Löschung von SCHUFA-Einträgen; die dort besprochene Sechs-Monats-Linie hat der BGH nicht übernommen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-eintrag-loeschen-landgericht-verlangt-vernuenftige-kontrolle-und-sagt-6-monate-sind-genug/

Schatten der Schufa: Löschung der Restschuldbefreiung aus der Schufa
Diskussion über die Herausforderungen und rechtlichen Möglichkeiten zur Löschung von Restschuldbefreiungen aus der SCHUFA.
https://www.dr-schulte.de/schatten-der-schufa-loeschung-der-restschuldbefreiung-aus-der-schufa/

Schufa-Hilfe – was tun bei einem negativen Eintrag
Praktische Tipps und rechtliche Hinweise für den Umgang mit negativen SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/schufa-hilfe-was-tun-bei-einem-negativen-eintrag-von-dr-thomas-schulte-rechtsanwalt/

Löschfristen – Chaos bei Schufa und Co?
Analyse der aktuellen Diskussionen und Unsicherheiten bezüglich der Löschfristen von SCHUFA-Einträgen.
https://www.dr-schulte.de/loeschfristen-chaos-bei-schufa-und-co/

Schufa – Mehr Macht als die Schwiegermutter
Ein unterhaltsamer, aber kritischer Blick auf die Einflussnahme der SCHUFA im alltäglichen Leben.
https://www.drthomasschulte.de/2020/06/26/schufa-mehr-macht-als-die-schwiegermutter-2/

Schufa Einträge löschen – Wünsche aller Art von Seiten der Betroffenen
Erörterung der Möglichkeiten und Grenzen bei der Löschung von SCHUFA-Einträgen.
https://www.drthomasschulte.de/2020/12/31/schufa-eintraege-loeschen-wuensche-aller-art-von-seiten-der-betroffenen/

Die Macht der Schufa und wie man mit negativen Einträgen umgeht (Video)
Ein informatives Video, das die Auswirkungen negativer SCHUFA-Einträge beleuchtet und Lösungsansätze bietet.
https://www.youtube.com/watch?v=EybDsVqHvos

Aktualisiert am 22. Oktober 2026: Angaben zur Speicherfrist bezahlter Forderungen an das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 2025 (I ZR 97/25) angepasst, das das Urteil des OLG Köln aufgehoben hat; Abschnitt zum Schadensersatz auf die Urteile des BGH vom 12. Mai 2026 (VI ZR 375/24) und des LG Mainz gestützt; Fallbeispiel und Fristen berichtigt.

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
24. Jahrgang - Nr. 11052 vom 16. April 2025 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich