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Albis Capital wird abgewickelt – Anleger müssen mit Rückforderungen rechnen

Die Albis Capital AG & Co. KG wird liquidiert. Kenner der Branche wird diese Nachricht nicht überraschen. Hatte die Gesellschaft doch schon seit 2010 mit argen internen Problemen und kriminellen Machenschaften im eigenen Unternehmen zu kämpfen.

Ein erster Anlauf zur Abstimmung über die Liquidation scheiterte im Jahre 2012 noch knapp. Nun ist die Liquidation offenbar angenommen worden. In einem Schreiben, welches der Kanzlei Dr. Schulte und sein Team vor Veröffentlichung zugeleitet wurde, ist von einer Zustimmung von 80,48 % die Rede. Notwendig war nach dem Gesellschaftsvertrag eine Zustimmung von mindestens 75%. Damit wird die Albis Capital nun abgewickelt.

Was dies für die vielen tausend Anleger bedeutet?

Zunächst heißt Liquidation nichts anderes, als dass die Gesellschaft errechnet, was die jeweiligen Beteiligungen der Gesellschafter derzeit noch wert sind. Wie die Gesellschaft zuletzt selbst mitgeteilt hatte, dürfte dies in den meisten Fällen nicht mehr viel sein. In den meisten Fällen stellt sich der noch verbleibende Wert der Beteiligung als fatal heraus, oft ist nicht nur das gesamte investierte Kapital vernichtet, sondern die Befürchtung liegt nahe, dass die Kapitalkonten der betroffenen Anleger sich größtenteils im Minus befinden. Damit bestünde für die Anleger keine große Hoffnung, dass sie von den investierten Gelder noch etwas zurück bekämen. Die Sorgen in den letzten Monaten, dass ein Totalverlust des angelegten Geldes drohe, wird für die betroffenen Anleger nun Wirklichkeit.

Rückforderungen erwartet

Doch damit nicht genug: darüber hinaus müssen die Anleger der Albis Capital nun auch noch damit rechnen, dass sie nun mit Rückforderungen der Fondsgesellschaft konfrontiert werden. Zumindest die Anleger, die einen „Classic“ oder Classic-Plus“ Vertrag haben, also einen einmaligen Betrag angelegt und keinen Ratenvertrag abgeschlossen haben, werden höchstwahrscheinlich von der Albis Capital dazu aufgefordert werden, die erhaltenen „gewinnunabhängigen Ausschüttungen“ zurückzuzahlen. Hierbei handelt es sich um die Auszahlungen, die die Anleger über die Jahre hinweg jährlich erhalten haben. Auch wenn diese zwar weniger war, als ursprünglich von der Fondsgesellschaft angekündigt, ist es doch schmerzhaft für die betroffenen Anleger und und ihren Familien, diese nun zurück zu zahlen. Soweit die Auszahlungen jedoch nicht von Gewinnen gedeckt waren, wovon ausgegangen werden muss, werden diese Auszahlungen wie „Entnahmen“ behandelt, die im Falle der jetzt beschlossenen Liquidation wieder an die Albis Capital zurückzuzahlen sind.

Welche Vorgehensweise ist zu erwarten und wie sollte reagiert werden?

Die Fondsgesellschaft wird wahrscheinlich in nächster Zeit damit beginnen, die vielen tausend Anleger aufzufordern, diese Entnahmen zurückzuzahlen. Sollten sich die Anleger weigern, die geforderten Beträge zu bezahlen, ist zu erwarten, dass die Albis Capital die Forderung klageweise durchsetzt. Dieses Vorgehen ist auch schon von anderen Fondsgesellschafter der Rothmann & Cie Gruppe bekannt.
Die Kanzlei Dr. Schulte und sein Team konnte vor dem Oberlandesgericht Naumburg erst kürzlich ein Urteil gegen die Albis Capital erstreiten, wonach die Widerrufsbelehrung der Gesellschaft fehlerhaft ist. Rechtsanwalt und Anprechpartner Christian M. Schulter hierzu: „Anleger sollten daher auch die in ihrem Zeichnungsschein enthaltene Widerrufsbelehrung überprüfen lassen, um weiteren Zahlungsverpflichtungen zu entgehen.“ Damit die betroffenen Anleger ihre eigene Situation besser einschätzen können ist allen Anlegern der Albis Capital zu raten, sich alsbald von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht erfahrenen Rechtsanwalt über die derzeitige Situation und die möglichen Gefahren zu informieren und rechtlich beraten zu lassen.
 

und www.schulter@dr-schulte.de 

Über die Erfolge wurde in den Medien berichtet:

Die Artikel Highlights

Empfehlung von Dr. Thomas Schulte wegen großer Erfahrung und erfolgreicher Prozessführung, z.B. Titelbeitrag im Magazin „Capital“, Ausgabe 07/2008.

Der Beitrag schildert die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erstellung. Internetpublikationen können nur einen ersten Hinweis geben und keine Rechtsberatung ersetzen.

Ein Beitrag aus unserer Reihe "So ist das Recht - rechtswissenschaftliche Publikationen von Dr. Schulte Rechtsanwalt" registriert bei DEUTSCHE NATIONALBIBLIOTHEK: ISSN 2363-6718
22. Jahrgang - Nr. 912 vom 21. Januar 2013 - Erscheinungsweise: täglich - wöchentlich

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