Konservative Anlagementalität und Aktien passen nicht zusammen.
Wertpapierkäufer befinden sich in einer im Verhältnis zur Bank zumeist schwächeren Situation, besitzen sie doch nicht die Sachkenntnis, um bestimmte Geldanlagen einschätzen zu können. Aus diesem Grunde brachte eine Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes die Verpflichtung zur Eingruppierung in Risikoklassen mit sich, deren Bedeutung sich erst jetzt richtig zeigt. Die Banken sind verpflichtet worden, die Anleger zu erfassen und in Risikoklassen einzuordnen.
Aktienfonds sind Tabu bei Vermittlung an konservative Anleger
So hat das Landgericht Berlin kürzlich (Urt.v. 01.12.2003, 10 O 448/03, rechtskräftig durch das Kammergericht bestätigt und Resivion nicht zugelassen) über die Klage einer Anlegerin zu entscheiden gehabt, die mit dem Wunsch einer konservativen Geldanlage an die Bank herangetreten war. Empfohlen wurden ihr Fondsanlagen, insbesondere der DIT-Altersvorsorgefonds 55, der das Kapital zu 35 % in Rententiteln, zu 15 % in Immobilien und zu 50 % in Aktien anlegt. Die nach den bekannten großen Verlusten am Aktienmarkt eingereichte Klage auf Rückabwicklung des Kaufs der Fondsanteile wegen einer Falschberatung nach mehreren gütlichen Einigungsversuchen hat das Landgericht Berlin stattgegeben. Hierzu führt es aus, dass es sich bei dem Altersvorsorgefonds nicht um eine konservative Geldanlage gehandelt habe: „Das Adjektiv `konservativ´ wurde im 19. jahrhundert aus dem gleichbedeutenden englischen Wort `conservative´ entlehnt, das auf das lateinische `conservativus´ zurückgeht, was `erhaltend´ heißt. Zugrundeliegendes lateinisches Verb ist `conservare´, was erhalten bedeutet. In bezug auf eine Geldanlage meint konservativ dem Sprachsinn entsprechend, dass das eingesetzte Kapital erhalten bleibt. Das ist bei einer Anlage in einem Fonds, der in Aktien investiert, nicht der Fall. Aus der Natur der Aktien, die ihren Wert in voller Höhe verlieren können, und deren sich meist ständig ändernden Wertentwicklung nicht genau vorhersagen lässt, ist nicht sichergestellt, dass die eingezahlten Beträge erhalten bleiben.“ Auf die Definition der Bank im Rahmen der Risikoeinstufung komme es hingegen nicht an. Die geschädigte Anlegerin erhält daher ihre Geldanlage plus Zinsen zurück. Die Dresdner Bank muß den Aktienfonds übernehmen.
Prüfungsschema bei Fällen dieser Art
Beratungsvertrag verletzt (also Verstoß gegen § 280 Bürgerliches Gesetzbuch)?
Typische Fragestellung des Gerichts:
„EinBeratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet (BGH Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 25.06.2002, XI ZR 218/01, Rn. 38). Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden beziehungsweise zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen (BGH, Urteil vom 25.09.2007, XI ZR 320/06, Rn. 12; BGH Urteil vom 21.03.2006, XI ZR 63/05, Rn. 10; BGH Urteil vom 09.05.2000, XI ZR 159/99, Rn. 10)“ zitiert nach Oberlandesgerichts Düsseldorf 16 U 230/13.
Die Bank muss dann anleger- und objektgerecht beraten.
Anlegergerechte Beratung
Sichere Anlage zur Altersvorsorge, konservativer Anleger —- dann ist bei einem Verlustrisiko an der Substanz eine Vermittlung einer Aktie, eines Aktienfonds oder Schiffsfonds unzulässig. BGH Urteil vom 24.04.2014, III ZR 389/12, Rz. 27 zitiert nach juris
Objektgerechte Beratung
Hier können falsche Prospektangaben, unterschlagene Vertriebsprovisionen, Vertriebsprovisionen über 15% genannt werden u.s.w.