Der Bundesgerichtshof (BGH) setzt seine Rechtssprechung zum Schutz der Versicherungsnehmer weiterhin konsequent fort. Der vierte Zivilsenat hatte bereits durch Urteile vom 09.05.2001, Az. IV ZR 121/00 und IV ZR 138/99 klar gestellt, dass die Versicherungsbedingungen vieler Versicherer die Verbraucher nicht hinreichend über die Folgen einer vorzeitigen Vertragskündigung aufklären. Weiterhin wurde durch Urteil vom 12.10.2005, Az. IV ZR 162/03 festgelegt, dass dem Versicherungsnehmer bei Kündigung einer kapitalbildenden Lebensversicherung, ein Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals (als Faustformel somit ca. 40 % der eingezahlten Beiträge) zusteht.
Ob diese Rechtssprechung auf für fondsgebundene Lebensversicherungen Geltung entfaltet, war bisher umstritten. Nun hat der vierte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch hier für klare Verhältnisse gesorgt und entschieden, dass dem Versicherungsnehmer bei Kündigung einer fondsgebundenen Lebensversicherung mindestens die Hälfte des ungezillmerten Fondsguthabens zusteht. Das entsprechende Urteil stammt vom 26.09.2007 und erging zum Az. IV ZR 321/05.
Die Rechtsfolge ist, dass auch Versicherten, deren fondsgebundene Versicherungsverträge zwischen 1994 und 2001 abgeschlossen wurden, mehr Geld bei Kündigung des Vertrags zusteht, da keine Stornokosten in Rechnung gestellt werden dürfen und es einen Mindestrückkaufswert gibt. Der Rückkaufswert kann daher nicht mehr Null betragen, wie dies in der Vergangenheit oft von den Versicherern behauptet wurde.
Versicherungskunden, die ihre Verträge bereits gekündigt haben, haben die Möglichkeit beim Versicherer einen Nachschlag zu den bereits ausgezahlten Beträgen zu verlangen. Diese Möglichkeit besteht nach der herrschenden Meinung bis zu fünf Jahren nach Erlangung des Rückkaufswerts. Danach sind Ansprüche gemäß § 12 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verjährt. Wer also seine Versicherung im Jahr 2002 gekündigt hat, hat noch die Möglichkeit bis zum 31.12.2007 einen Nachschlag von der Versicherungsgesellschaft zu verlangen.
Kunden, die bereits vorher gekündigt haben, können nur auf die Milde der Versicherer oder einen Aufsatz von Prof. Schwintowski (Humboldt Universität Berlin) hoffen. Dieser geht nämlich davon aus, dass der Anspruch der Versicherungskunden nicht verjähren kann, wenn er noch nicht bekannt war. Daher würde nach Ansicht von Prof. Schwintowski die Verjährung der Ansprüche von Inhabern fondsgebundener Lebensversicherungen erst mit der Verkündung des neuen BGH – Urteils zu laufen beginnen. Die Verjährung sämtlicher Ansprüche wäre somit erst zum 31.12.2012 erreicht. Bei Versicherungen, die unter das Urteil des BGH vom 12.10.2005 fallen, also solchen, die keine fondsgebundenen Verträge sind, würde nach Schwintowski eine Verjährung zum 31.12.2010 eintreten.
Zur Sicherheit sollten sich alle Versicherungskunden, die Rentenversicherungsverträge im Jahr 2002 gekündigt haben, von einem Rechtsanwalt oder den Verbraucherzentralen beraten lassen, um rechtzeitig die erforderlichen Schritte vorzunehmen, die zu einer Verjährungsunterbrechung führen, da sonst die Verjährung und somit der Verlust von Geld droht, was dem Kunden nach der Rechtssprechung des BGH zusteht.
In jedem Fall werden bei den Versicherern wieder einmal zum 01.01.2008 die Korken knallen, in dem Bewusstsein, dass Ansprüche der Versicherungsnehmer in erheblichem Umfang unter die Verjährungsregelung des § 12 Abs. 1 VVG fallen. Eine Aufklärung der Versicherungskunden über den Anspruch auf mehr Geld findet nämlich durch die Versicherungsgesellschaften nicht statt.
Den Versicherern kann also nur durch eigene Aktivitäten des Versicherungskunden die Freude am kommenden Jahreswechsel getrübt werden